Ihre Meinung zählt!

Wiederherstellungsverordnung - Beteiligungsprozess

Breite Beteiligung ist uns wichtig

Bach

Bei der Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans stimmen sich die Bundesebene und die neun Bundesländer eng ab. Weiters werden Wissenschaft, Sozialpartnerschaft, Interessenträger, die Zivilgesellschaft und die breite Öffentlichkeit eingebunden. Denn nur so können unterschiedliche und regionale Bedürfnisse und Interessenslagen berücksichtigt werden. Schließlich ist es wichtig, dass der Wiederherstellungsplan breite Akzeptanz erfährt.

Weitere Infos zum Prozess des nationalen Wiederherstellungsplans.

Hände auf Tastatur eines Laptops

Die Umsetzung der Verordnung über die Wiederherstellung der Natur ist eine komplexe und herausfordernde Aufgabe. Eine breite Einbindung aller interessierten Personen ist uns dabei sehr wichtig.

Hier haben Sie die Möglichkeit Anmerkungen, Vorschläge und Kommentare zu übermitteln. Ihre Einmeldungen liefern wertvollen Input zur Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne.

Die Möglichkeit für Einmeldungen ist vorerst bis 16. 01. 2026 geöffnet.

 

Artikel 4 - Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasserökosystemen

Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Maßnahmen zur Wiederherstellung von geschädigten terrestrischen, küstennahen und Binnengewässer-Ökosystemen zu ergreifen. Im Zentrum stehen Lebensraumtypen, die sich in einem schlechten Erhaltungszustand befinden. Die Liste der betroffenen Lebensraumtypen findet man im Anhang der Verordnung. Die Verordnung sieht eine schrittweise Ausweitung vor: Bis 2030 sollen mindestens 30 % dieser Flächen mit Wiederherstellungsmaßnahmen belegt werden, bis 2040 mindestens 60 % und bis 2050 mindestens 90 %. Zusätzlich soll der Fokus der Umsetzung bis 2030 auf bestehenden Natura 2000 Gebieten liegen.

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Flächen der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Wiederherstellungsmaßnahmen werden wie folgt ergriffen:

a) bis 2030 auf mindestens 30 % der Gesamtfläche aller in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert;

b) bis 2040 auf mindestens 60 % und bis 2050 auf mindestens 90 % der Fläche jeder in Anhang I aufgeführten Gruppe von Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert.

Für die Zwecke dieses Absatzes geben die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen auf Flächen, die sich in Natura-2000-Gebieten befinden, Vorrang.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können die Mitgliedstaaten sehr häufig vorkommende und weit verbreitete Lebensraumtypen, die mehr als 3 % ihres europäischen Hoheitsgebiets abdecken, aus der betreffenden Gruppe von Lebensraumtypen ausnehmen, sofern dies für die Zwecke jenes Absatzes hinreichend gerechtfertigt ist.

Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 an, so ergreift er Wiederherstellungsmaßnahmen

a) bis 2050 auf einer Fläche, die mindestens 80 % der Fläche ausmacht, die sich in Bezug auf jeden dieser Lebensraumtypen nicht in gutem Zustand befindet;

b) bis 2030 auf mindestens einem Drittel des in Buchstabe a genannten Prozentsatzes und

c) bis 2040 auf mindestens zwei Drittel des unter Buchstabe a genannten Prozentsatzes.

Die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 findet nur Anwendung, wenn sichergestellt ist, dass der in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Prozentsatz nicht verhindert, dass der günstige Erhaltungszustand für jeden dieser Lebensraumtypen auf nationaler biogeografischer Ebene erreicht oder erhalten wird.

(3) Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 an, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für die Gesamtfläche aller in Anhang I aufgeführten verbleibenden Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, und die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b für die verbleibenden Flächen der in Anhang I aufgeführten relevanten Gruppen von Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen auf Flächen, die diese Lebensraumtypen nicht aufweisen, erneut zu etablieren, damit eine günstige Gesamtfläche für diese Lebensraumtypen erreicht wird. Solche Maßnahmen werden bis 2030 für mindestens 30 %, bis 2040 für mindestens 60 % und bis 2050 für 100 % der zusätzlichen Fläche ergriffen, die erforderlich ist, um die günstige Gesamtfläche für jede in Anhang I aufgeführte Gruppe von Lebensraumtypen zu erreichen, das im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert wird.

(5) Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass es nicht möglich ist, bis 2050 Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine günstige Gesamtfläche eines bestimmten Lebensraumtyps auf 100 % der Fläche zu erreichen, in seinem nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 einen niedrigeren Prozentsatz zwischen 90 % und 100 % festlegen und eine angemessene Begründung vorlegen. In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat schrittweise Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen. Bis 2030 müssen diese Wiederherstellungsmaßnahmen mindestens 30 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen, und bis 2040 müssen sie mindestens 60 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen.

(6) Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 auf bestimmte Lebensraumtypen an, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 4 für die verbleibenden Lebensraumtypen, die zu den in Anhang I aufgeführten Gruppen von Lebensraumtypen gehören, zu denen diese bestimmten Lebensraumtypen gehören.

(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wildlebenden Vogelarten, die — zusätzlich zu den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels — erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Habitate zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Habitate erreicht ist.

(8) Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 4 und 7 am besten geeigneten Flächen erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Zustand der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Lebensraumtypen, gemessen anhand der Struktur und der Funktionen, die für ihre langfristige Erhaltung einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, sowie anhand der Qualität und Quantität der Habitate der in Absatz 7 genannten Arten; dabei werden die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG übermittelten Informationen herangezogen und, falls angemessen, die unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen gemäß Artikel 14 Absatz 16 Buchstabe c dieser Verordnung berücksichtigt.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis spätestens 2030 der Zustand der Lebensraumtypen für mindestens 90 % der über alle in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen verteilten Fläche bekannt ist und dass der Zustand der Flächen aller in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen bis 2040 bekannt ist.

(10) Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 wird die Notwendigkeit einer besseren Vernetzung zwischen den in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 7 genannten Arten, die in diesen Lebensraumtypen vorkommen, Rechnung getragen.

(11) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 4 und 7 unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Habitate der in Absatz 7 genannten Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Habitate aufweisen.

Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand von Flächen, auf denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert.

(12) Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG bemühen sich die Mitgliedstaaten, spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 17 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine erhebliche Verschlechterung des Zustands der Flächen, auf denen die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen vorkommen und die sich in gutem Zustand befinden, zu verhindern, oder die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsziele gemäß Absatz 17 des vorliegenden Artikels zu erreichen.

(13) In Bezug auf die Absätze 11 und 12 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten außerhalb von Natura-2000-Gebieten, wenn es keine Alternativen gibt, die in diesen Absätzen festgelegten Verschlechterungsverbote auf Ebene jeder biogeografischen Region ihres Hoheitsgebiets für jeden Lebensraumtyp und jedes Habitat von Arten anwenden, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis zum 19. Februar 2025 seine Absicht mitteilt, diesen Absatz anzuwenden, und die Verpflichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe j, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt.

(14) Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 11 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;

b) unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden;

c) einen Plan oder ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für den bzw. das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, was auf Einzelfallbasis zu bestimmen ist, oder

d) Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

(15) Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 12 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;

b) unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden;

c) Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, oder

d) Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

(16) In Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 11 und 12 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;

b) unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden oder

c) einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.

(17) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a) die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand ist und bis die günstige Gesamtfläche für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;

b) die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten zunimmt.

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Artikel 8 - Wiederherstellung städtischer Ökosysteme

Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Flächenanteil an städtischer Grünfläche und Baumkronen in besiedelten Gebieten mindestens auf dem heutigen Niveau zu halten. Bis zum Jahr 2030 darf es also zu keinem Nettoverlust kommen. Danach soll ein quantitativer Zuwachs erfolgen, wobei die Staaten nationale Zielwerte festlegen.
Als Indikatoren zur statistischen Messung der Zielerreichung gelten der Anteil der Grünfläche an der Gesamtfläche sowie die Baumüberschirmung an sich. Der Artikel reagiert auf die zunehmende Versiegelung städtischer Gebiete und betont den positiven Einfluss grüner Infrastruktur auf das Stadtklima. Konflikte mit Siedlungsdruck und Infrastrukturentwicklung sowie anderen Zielsetzung der Raumordnung, wie z.B. Ernährungssicherheit oder die Forcierung der Innenentwicklung bleiben jedoch bestehen.
 

(1) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2030 sicher, dass in städtischen Ökosystemgebiete, die gemäß Artikel 14 Absatz 4 bestimmt werden, kein Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung gegenüber 2024 zu verzeichnen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten die städtischen Ökosystemgebieten, in denen der Anteil städtischer Grünflächen in den Stadtzentren und städtischen Räumen mehr als 45 % beträgt und der Anteil der städtischen Baumüberschirmung mehr als 10 % beträgt, von dieser nationalen Gesamtfläche ausnehmen.

(2) Ab 1. Januar 2031 müssen die Mitgliedstaaten einen steigenden Trend in Bezug auf die nationale Gesamtfläche städtischer Grünflächen in städtischen Ökosystemgebieten, die gemäß Artikel 14 Absatz 4 bestimmt werden, erreichen, unter anderem durch die Integration städtischer Grünflächen in Gebäude und Infrastrukturen; dieser Trend wird ab dem 1. Januar 2031 alle sechs Jahre gemessen, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist.

(3) Die Mitgliedstaaten müssen in jedem städtischen Ökosystemgebiet, das gemäß Artikel 14 Absatz 4 bestimmt wird, einen steigenden Trend in Bezug auf die städtische Baumüberschirmung erreichen; dieser Trend wird ab dem 1. Januar 2031 alle sechs Jahre gemessen, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist.

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Artikel 9 - Wiederherstellung der natürlichen Vernetzung von Flüssen und der natürlichen Funktionen damit verbundener Auen

Artikel 9 zielt auf die ökologische Durchgängigkeit von Flüssen und Bächen ab. Damit wird ein Beitrag zur Wiederherstellung natürlicher Gewässerdynamik und aquatischer Lebensräume geleistet. Bis 2030 sollen EU-weit mindestens 25.000 Kilometer an Fließgewässern durch die Entfernung oder Umgestaltung künstlicher Querbauwerke (z. B. Wehre, Schwellen) wieder frei fließend gemacht werden.

Die Maßnahme ist auf Standorte beschränkt, bei denen eine Entfernung aus Sicht des Hochwasserschutzes, der Energieerzeugung oder anderer öffentlicher Interessen vertretbar ist.
 

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der künstlichen Hindernisse für die Vernetzung von Oberflächengewässern und ermitteln — unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Funktionen der künstlichen Hindernisse — die Hindernisse, die beseitigt werden müssen, um zur Erreichung der Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 dieser Verordnung und des Ziels der Wiederherstellung von mindestens 25 000 Flusskilometern in der Union zu frei fließenden Flüssen bis 2030 beizutragen, unbeschadet der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere des Artikels 4 Absätze 3, 5 und 7, und der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere des Artikels 15.

(2) Die Mitgliedstaaten beseitigen die künstlichen Hindernisse für die Vernetzung von Oberflächengewässern, die in dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, im Einklang mit dem Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben i und n. Bei der Beseitigung von künstlichen Hindernissen gehen die Mitgliedstaaten prioritär obsolete Hindernisse an, d. h. solche, die nicht länger zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für die Binnenschifffahrt, für die Wasserversorgung, für den Hochwasserschutz oder für andere Zwecke benötigt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten ergänzen die Beseitigung der künstlichen Hindernisse gemäß Absatz 2 durch die Maßnahmen, die zur Verbesserung der natürlichen Funktionen der betreffenden Auen erforderlich sind.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 2 und 3 wiederhergestellte natürliche Vernetzung der Flüsse und natürlichen Funktionen der damit verbundenen Auen erhalten werden.

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Artikel 10 - Wiederherstellung von Bestäuberpopulationen

Mit Artikel 10 wird der Rückgang wildlebender Bestäuberarten erstmalsEU-weit adressiert. Bis zum Jahr 2030 soll dieser negative Trend gestoppt werden. Langfristig ist eine Erholung der Bestände vorgesehen.
Als Grundlage für die Bewertung dient ein standardisiertes Monitoringprogramm, das von allen Mitgliedstaaten durchzuführen ist. Die Europäische Kommission will einen entsprechenden Monitoringvorschlag noch 2025 vorlegen.
 

(1) Die Mitgliedstaaten verbessern die Vielfalt der Bestäuber und kehren den Rückgang der Bestäuberpopulationen bis spätestens 2030 um und erreichen anschließend einen steigenden Trend bei den Bestäuberpopulationen, der ab 2030 mindestens alle sechs Jahre gemessen wird, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist, indem sie rechtzeitig geeignete und wirksame Maßnahmen ergreifen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung und Aktualisierung einer wissenschaftlich fundierten Methode zur Überwachung der Vielfalt von Bestäubern und Bestäuberpopulationen zu erlassen. Die Kommission erlässt bis zum 19. August 2025 den ersten dieser delegierten Rechtsakte zur Festlegung dieser Methode.

(3) Die in Absatz 2 genannte Methode bietet einen standardisierten Ansatz für die Erhebung jährlicher Daten über die Größe und Vielfalt der Bestäuberarten in allen Ökosystemen, für die Bewertung der Entwicklung der Bestäuberpopulation und der Wirksamkeit der Wiederherstellungsmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 ergriffen wurden.

(4) Bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Methode stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Überwachungsdaten von einer angemessenen Anzahl von Standorten stammen, damit die Repräsentativität in ihren Hoheitsgebieten gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten fördern die Bürgerforschung (citizen science) bei der Erhebung von Überwachungsdaten, soweit dies angemessen ist, und stellen angemessene Ressourcen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bereit.

(5) Die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union, insbesondere die EUA, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und die Europäische Chemikalienagentur, koordinieren im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten ihre Tätigkeiten in Bezug auf Bestäuber und stellen auf Anfrage Informationen bereit, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel zu unterstützen. Zu diesem Zweck richtet die Kommission unter anderem eine spezielle Taskforce ein und leitet einschlägige Informationen und Fachwissen in koordinierter Weise an die Mitgliedstaaten weiter

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Artikel 11 - Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme

Dieser Artikel benennt vier Indikatoren zur ökologischen Bewertung landwirtschaftlich genutzter Flächen. Bis 2030 muss der Index häufiger Feldvogelarten sowie mindestens zwei der anderen drei Indikatoren in jedem Mitgliedstaat eine positive Entwicklung aufweisen:

  • der Schmetterlingsindex für Dauergrünland
  • der Anteil der Fläche mit hoch-diversen Landschaftselemente (z. B. Hecken, Blühstreifen)
  • der Gehalt an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden.
Artikel 27 enthält zudem eine Ausnahmeklausel: Falls die Ernährungssicherheit gefährdet ist, kann die Umsetzung von Artikel 11 vorübergehend ausgesetzt werden.
 

(1) Zusätzlich zu den Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 4 und 7 unterliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt von landwirtschaftlichen Ökosystemen zu verbessern, wobei dem Klimawandel, den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen von ländlichen Gebieten sowie der Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung in der Union sicherzustellen, Rechnung getragen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die darauf abzielen, dass auf nationaler Ebene ein Aufwärtstrend bei mindestens zwei der folgenden drei Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme gemäß Anhang IV erreicht wird, gemessen im Zeitraum vom 18. August 2024 bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle sechs Jahre, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist:

a) Index der Grünlandschmetterlinge;

b) Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden;

c) Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen Wiederherstellungsmaßnahmen, die darauf abzielen, dass der Index häufiger Feldvogelarten auf nationaler Ebene auf der Grundlage der in Anhang V genannten Arten (indexiert am 1. September 2025 = 100) folgende Werte erreicht:

a) 110 bis 2030, 120 bis 2040 und 130 bis 2050 in den in Anhang V aufgeführten Mitgliedstaaten mit historisch stärker erschöpften Feldvogelpopulationen;

b) 105 bis 2030, 110 bis 2040 und 115 bis 2050 in den in Anhang V aufgeführten Mitgliedstaaten mit historisch weniger stark erschöpften Feldvogelpopulationen.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die darauf abzielen, dass organische Böden, die landwirtschaftlich genutzt werden und bei denen es sich um entwässerte Moorböden handelt, wiederhergestellt werden. Diese Maßnahmen sind zu ergreifen auf mindestens

a) 30 % dieser Flächen, von denen mindestens ein Viertel wiedervernässt werden muss, bis 2030;

b) 40 % dieser Flächen, von denen mindestens ein Drittel wiedervernässt werden muss, bis 2040;

c) 50 % dieser Flächen, von denen mindestens ein Drittel wiedervernässt werden muss, bis 2050.

Die Mitgliedstaaten können Wiederherstellungsmaßnahmen, einschließlich Wiedervernässung, auf Flächen von Torfabbaugebieten ergreifen und diese Flächen auf die jeweiligen in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zielvorgaben anrechnen.

Zudem können die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen zur Wiedervernässung von Böden ergreifen, bei denen es sich um entwässerte Moorböden handelt, die zu anderen als landwirtschaftlichen oder Torfabbauzwecken genutzt werden, und diese wiedervernässten Flächen bis zu 40 % auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zielvorgaben anrechnen.

Die Wiederherstellungsmaßnahmen, die in der Wiedervernässung von Moorböden bestehen, einschließlich der zu erzielenden Wasserniveaus, tragen zur Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen und zur Steigerung der biologischen Vielfalt bei, wobei die nationalen und lokalen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind.

In hinreichend begründeten Fällen kann der Umfang der Wiedervernässung von landwirtschaftlich genutzten Moorböden durch einen Mitgliedstaat auf weniger als in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c gefordert verringert werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass diese Wiedervernässung wesentliche negative Auswirkungen auf Infrastruktur, Gebäude, die Anpassung an den Klimawandel oder andere öffentliche Interessen hat und die Wiedervernässung nicht auf anderen als landwirtschaftlich genutzten Flächen stattfinden kann. Eine solche Verringerung wird im Einklang mit Artikel 14 Absatz 8 festgelegt.

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Zielvorgaben für die Wiedervernässung gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c zu erreichen, bedeutet nicht, dass Landwirte und private Landbesitzer — für die die Wiedervernässung auf landwirtschaftlichen Flächen weiterhin freiwillig ist — zur Wiedervernässung ihrer Flächen verpflichtet sind, unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem nationalen Recht ergeben.

Die Mitgliedstaaten schaffen, soweit erforderlich, Anreize für die Wiedervernässung, um sie zu einer attraktiven Option für Landwirte und private Landeigentümer zu machen, und fördern den Zugang zu Schulungen und Beratung für Landwirte und andere Interessenträger zu den Vorteilen der Wiedervernässung von Torfflächen und zu den Optionen der anschließenden Landbewirtschaftung und damit verbundenen Möglichkeiten.

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Artikel 12 - Wiederherstellung von Waldökosystemen

Dieser Artikel definiert acht Indikatoren, anhand welcher der Zustand von Waldökosystemen verbessert werden soll. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Maßnahmen umzusetzen, die sich positiv auf die Entwicklung der Indikatoren auswirken sollen. Bis 2030 muss der Index häufiger Waldvogelarten sowie mindestens sechs der sieben anderen Indikatoren in jedem Mitgliedstaat eine positive Entwicklung aufweisen:

  • das Vorkommen von stehendem Totholz,
  • das Vorkommen von liegendem Totholz,
  • eine ausgewogene Altersstruktur der Wälder,
  • die Erhöhung des Kohlenstoffvorrats,
  • die Verbesserung der Vernetzung von Waldflächen,
  • der Anteil heimischer Baumarten,
  • die Vielfalt der Baumarten.

(1) Zusätzlich zu den Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 4 und 7 unterliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt von Waldökosystemen zu verbessern, unter Berücksichtigung der Risiken von Waldbränden.

(2) Die Mitgliedstaaten erreichen auf nationaler Ebene einen Aufwärtstrend bei dem Index häufiger Waldvogelarten gemäß Anhang VI, gemessen im Zeitraum vom 18. August 2024 bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle sechs Jahre, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist.

(3) Die Mitgliedstaaten erreichen auf nationaler Ebene einen Aufwärtstrend bei mindestens sechs der folgenden sieben Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Anhang VI, ausgewählt auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zum Nachweis der Verbesserung der biologischen Vielfalt der Waldökosysteme in dem betreffenden Mitgliedstaat. Der Trend wird im Zeitraum vom 18. August 2024 bis zum 31. Dezember 2030 gemessen und danach alle sechs Jahre, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist:

a) stehendes Totholz;

b) liegendes Totholz;

c) der Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur;

d) die Waldvernetzung; e) der Vorrat an organischem Kohlenstoff;

f) der Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten;

g) die Vielfalt der Baumarten.

(4) Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verpflichtungen ist gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a) großflächige Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen, insbesondere ungeplante und unkontrollierte Waldbrände; oder

b) unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden.

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