Verordnung zur Wiederherstellung der Natur

Online-Informationsveranstaltung

Freitag 5. Dezember 2025
9:00 - 12:45 Uhr


Das Bundesministerium lädt herzlich zu einer Onlineveranstaltung zum Thema EU-Wiederherstellungsverordnung und ihre nationale Umsetzung ein.

Die Veranstaltung ist ohne Anmeldung zugänglich.

Klicken Sie auf den untenstehenden Button, um an der Online-Veranstaltung teilzunehmen.
Der Zoomlink ist ab 5. Dezember 2025 08:30 Uhr offen.

Im Rahmen der Veranstaltung wird der Inhalt der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur vorgestellt und erläutert, wie der nationale Prozess zu ihrer Umsetzung gestaltet ist. Dabei werden die wesentlichen Schritte, Zuständigkeiten und Abläufe aufgezeigt, sowie Schwerpunkte und Herausforderungen des nationalen Wiederherstellungsplans vorgestellt.

Ergänzend wird ein aktuelles Renaturierungsprojekt präsentiert, welches verdeutlicht, wie naturbezogene Maßnahmen bereits heute in Österreich umgesetzt werden. Auch Stakeholder berichten aus ihrer Perspektive und geben Einblick in Erfahrungen und Ansätze im Bereich des Natur- und Umweltschutzes. Es gibt die Möglichkeit, den Vortragenden Fragen zu stellen. Die Veranstaltung ist frei zugänglich.

Programm

09:00 Uhr Begrüßung Jürgen Schneider (BMLUK), Gerhard Rupp (Land Steiermark)

09:10 Uhr Verordnung über die Wiederherstellung der Natur Georg Kanz (BMLUK): Inhalt und Arbeit auf EU-Ebene

09:30 Uhr Der nationale Wiederherstellungsplan Valerie Zacherl-Draxler (BMLUK): Aufbau des nationalen Prozesses, Zeitplan und inhaltliche Schwerpunkte

9:50 Uhr Berichte aus den Arbeitsgruppen AG Leitungen: Berichte aus den fünf Arbeitsgruppen: Terrestrische, küsten- und binnengewässerbezogene Ökosysteme, Städtische Ökosysteme, Fließgewässer, Landwirtschaftliche Ökosysteme, Waldökosysteme

10:45 Uhr Fragen und Antworten

11:00 Uhr Pause

11:20 Uhr Die Sicht der Stakeholder Marlene Schaffer (Ökobüro), Gerald Pfiffinger (Umweltdachverband), Maximilian Engelhardt (LKÖ), Christoph Haller (WKÖ) berichten aus ihrer Perspektive und geben Einblick in die Erwartungen, Erfahrungen und Positionen ihrer jeweiligen Organisation.

12:00 Uhr Was bedeutet Renaturierung konkret LIFE IP IRIS AUSTRIA: Flussrenaturierung, Lafnitz/Ruderdorf 12:20 Uhr Fragen und Antworten

12:35 Uhr Ausblick und Schlussworte

12:45 Uhr Ende der Veranstaltung

Worum geht es bei der Verordnung?

Libelle

Die Verordnung deckt vielfältige Ökosysteme – von Flüssen über Wälder bis städtische Gebiete - ab und behandelt auch wichtige Querschnittsthemen wie Erneuerbare Energien und Landesverteidigung. Sie verpflichtet zur Einleitung und Umsetzung von Maßnahmen, um Flächen in einen guten Zustand zu bringen sowie zum Monitoring des Fortschritts. Die Realisierung dieser ambitionierten Ziele hängt maßgeblich von nationaler Planung, vorhandener Datenlage, der finanziellen Ausstattung durch die EU und der Akzeptanz vor Ort ab.

Die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme (kurz: Wiederherstellungsverordnung) ist ein verbindliches europäisches Rechtsinstrument, das seit dem 18. August 2024 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Sie ist ein zentraler Baustein der Biodiversitätsstrategie der EU bis 2030 sowie des Europäischen Green Deals. Ziel der Verordnung ist es, die fortschreitende Verschlechterung natürlicher Lebensräume aufzuhalten und umzukehren. Dabei stehen nicht nur der Schutz der Artenvielfalt, sondern auch die langfristige Sicherung ökologischer Leistungen, von denen wir als Gesellschaft profitieren, im Fokus – etwa Bestäubung, Bodenfruchtbarkeit, Wasserqualität oder Klimaregulation.

Bis 2026 nationale Wiederherstellungspläne

Konkret sollen bis zum Jahr 2030 auf mindestens 20 % der Land- und Meeresflächen der EU Wiederherstellungsmaßnahmen eingeleitet werden. Langfristig wird angestrebt, sämtliche geschädigten Ökosysteme – sofern technisch durchführbar und wirtschaftlich tragfähig – einer ökologischen Verbesserung zuzuführen. Die Wiederherstellungsverordnung will damit auch einen Beitrag zur Klimawandelanpassung, Katastrophenvorsorge und Ernährungssicherung leisten.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bis September 2026 nationale Wiederherstellungspläne vorzulegen. Diese sollen konkrete Maßnahmen enthalten und in enger Abstimmung mit relevanten Interessensgruppen entwickelt werden. Dazu zählen unter anderem Landnutzerinnen und Landnutzer, Regionen, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie Vertreter und Vertreterinnen aus Wissenschaft und Wirtschaft. In Österreich wird der nationale Wiederherstellungsplan in enger Kooperation zwischen Bund und Bundesländern, sowie unter Einbindung fachlicher Expertinnen und Experten, Stakeholdern und in einem weiteren Schritt auch mit Einbindung der breiten Öffentlichkeit erarbeitet.

Der Weg zum nationalen Wiederherstellungsplan

Prozess zur Erstellung des österreichischen Wiederherstellungsplans

Die Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans erfolgt in gemeinsamer Abstimmung zwischen der Bundesebene und den neun Bundesländern. Zudem wird auf die Einbindung von Wissenschaft, Sozialpartnerschaft, Interessensträgern, wie der Zivilgesellschaft, und der breiten Öffentlichkeit wert gelegt.

Denn nur so kann sichergestellt werden, dass unterschiedliche, insbesondere regionale, Bedürfnisse berücksichtigt werden, verschiedene Perspektiven und Interessenslagen einfließen und der so erstellte gesamtösterreichische Wiederherstellungsplan breite Akzeptanz erfährt und mitgetragen wird.

Bund und Bundesländer verständigten sich Anfang 2025 auf einen konkreten Erstellungsprozess, der eine effiziente und abgestimmte Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans sicherstellt. Der Aufbau eines gemeinsamen Verständnisses der notwendigen Prozessschritte und die Einrichtung einer Arbeitsstruktur waren und sind für die laufende Kooperation zentral. Die Gesamtkoordination des Prozesses liegt in der Ressortzuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK). Die untenstehende Abbildung verdeutlicht die Struktur des Erstellungsprozesses.

Die Grafik visualisiert den Prozess, mit dem man zum nationalen Wiederherstellungsplan kommt. Die Inhalte finden sich auf dieser Seite auch textlich erklärt wieder.

Zeitplan

  • 18. August 2024: Inkrafttreten der Verordnung
  • Bis 1. September 2026: Vorlage des ersten Entwurfs des Nationalen Wiederherstellungsplans
  • Bis 1. März 2027: Die Europäische Kommission gibt Rückmeldung zum Entwurf des Plans
  • Bis 1. September 2027: Abgabe des finalen Nationalen Wiederherstellungsplans
  • Bis 2030: Einleitung von Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 20 % der Land- und Meeresflächen
  • Bis 2040: Ausweitung der Maßnahmen auf 60 % der geschützten Lebensräume
  • Bis 2050: Maßnahmen für alle geschädigten Ökosysteme, soweit machbar

Die fachliche und operative Ebene