Verordnung zur Wiederherstellung der Natur
Worum geht es bei der Verordnung?
Die Verordnung deckt vielfältige Ökosysteme – von Flüssen über Wälder bis städtische Gebiete - ab und behandelt auch wichtige Querschnittsthemen wie Erneuerbare Energien und Landesverteidigung. Sie verpflichtet zur Einleitung und Umsetzung von Maßnahmen, um Flächen in einen guten Zustand zu bringen sowie zum Monitoring des Fortschritts. Die Realisierung dieser ambitionierten Ziele hängt maßgeblich von nationaler Planung, vorhandener Datenlage, der finanziellen Ausstattung durch die EU und der Akzeptanz vor Ort ab.
Die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme (kurz: Wiederherstellungsverordnung) ist ein verbindliches europäisches Rechtsinstrument, das seit dem 18. August 2024 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Sie ist ein zentraler Baustein der Biodiversitätsstrategie der EU bis 2030 sowie des Europäischen Green Deals. Ziel der Verordnung ist es, die fortschreitende Verschlechterung natürlicher Lebensräume aufzuhalten und umzukehren. Dabei stehen nicht nur der Schutz der Artenvielfalt, sondern auch die langfristige Sicherung ökologischer Leistungen, von denen wir als Gesellschaft profitieren, im Fokus – etwa Bestäubung, Bodenfruchtbarkeit, Wasserqualität oder Klimaregulation.
Bis 2026 nationale Wiederherstellungspläne
Konkret sollen bis zum Jahr 2030 auf mindestens 20 % der Land- und Meeresflächen der EU Wiederherstellungsmaßnahmen eingeleitet werden. Langfristig wird angestrebt, sämtliche geschädigten Ökosysteme – sofern technisch durchführbar und wirtschaftlich tragfähig – einer ökologischen Verbesserung zuzuführen. Die Wiederherstellungsverordnung will damit auch einen Beitrag zur Klimawandelanpassung, Katastrophenvorsorge und Ernährungssicherung leisten.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bis September 2026 nationale Wiederherstellungspläne vorzulegen. Diese sollen konkrete Maßnahmen enthalten und in enger Abstimmung mit relevanten Interessensgruppen entwickelt werden. Dazu zählen unter anderem Landnutzerinnen und Landnutzer, Regionen, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie Vertreter und Vertreterinnen aus Wissenschaft und Wirtschaft. In Österreich wird der nationale Wiederherstellungsplan in enger Kooperation zwischen Bund und Bundesländern, sowie unter Einbindung fachlicher Expertinnen und Experten, Stakeholdern und in einem weiteren Schritt auch mit Einbindung der breiten Öffentlichkeit erarbeitet.
Der Weg zum nationalen Wiederherstellungsplan
Prozess zur Erstellung des österreichischen Wiederherstellungsplans
Die Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans erfolgt in gemeinsamer Abstimmung zwischen der Bundesebene und den neun Bundesländern. Zudem wird auf die Einbindung von Wissenschaft, Sozialpartnerschaft, Interessensträgern, wie der Zivilgesellschaft, und der breiten Öffentlichkeit wert gelegt.
Denn nur so kann sichergestellt werden, dass unterschiedliche, insbesondere regionale, Bedürfnisse berücksichtigt werden, verschiedene Perspektiven und Interessenslagen einfließen und der so erstellte gesamtösterreichische Wiederherstellungsplan breite Akzeptanz erfährt und mitgetragen wird.
Bund und Bundesländer verständigten sich Anfang 2025 auf einen konkreten Erstellungsprozess, der eine effiziente und abgestimmte Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans sicherstellt. Der Aufbau eines gemeinsamen Verständnisses der notwendigen Prozessschritte und die Einrichtung einer Arbeitsstruktur waren und sind für die laufende Kooperation zentral. Die Gesamtkoordination des Prozesses liegt in der Ressortzuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK). Die untenstehende Abbildung verdeutlicht die Struktur des Erstellungsprozesses.
Zeitplan
- 18. August 2024: Inkrafttreten der Verordnung
- Bis 1. September 2026: Vorlage des ersten Entwurfs des Nationalen Wiederherstellungsplans
- Bis 1. März 2027: Die Europäische Kommission gibt Rückmeldung zum Entwurf des Plans
- Bis 1. September 2027: Abgabe des finalen Nationalen Wiederherstellungsplans
- Bis 2030: Einleitung von Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 20 % der Land- und Meeresflächen
- Bis 2040: Ausweitung der Maßnahmen auf 60 % der geschützten Lebensräume
- Bis 2050: Maßnahmen für alle geschädigten Ökosysteme, soweit machbar
Die fachliche und operative Ebene
Online-Informationsveranstaltung
Bei der Online-Informationsveranstaltung zur EU-Wiederherstellungsverordnung am 5. Dezember 2025 informierten Vertreter:innen des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Inhalte der Verordnung, ihre rechtlichen Grundlagen und die laufenden Arbeiten auf EU-Ebene. Ein weiterer Schwerpunkt lag auf dem österreichischen Prozess zur Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans. Dabei wurden die Abstimmung zwischen Bund und Bundesländern, die vorgesehene Arbeitsstruktur, zentrale Zuständigkeiten sowie der weitere Zeitplan erläutert.
Ergänzend berichteten Vertreter:innen der thematischen Arbeitsgruppen über den aktuellen Stand der fachlichen Arbeiten. Diese betreffen insbesondere Lebensräume nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie, urbane Ökosysteme, Gewässer, Bestäuber, Landwirtschaft und Wald. Zusätzlich wurden Querschnittsthemen wie Finanzierung, rechtliche Fragen, Daten und Monitoring sowie Beteiligung und Kommunikation angesprochen.
Anhand eines aktuellen Renaturierungsprojekts wurde gezeigt, wie Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung bereits heute in Österreich umgesetzt werden. Auch Stakeholder brachten ihre Perspektiven ein und gaben Einblick in Erfahrungen und Ansätze aus dem Natur- und Umweltschutz. Die Veranstaltung wurde von Wolfgang Pfefferkorn moderiert.
Die Veranstaltung wurde aufgezeichnet, Sie können sie hier nachträglich ansehen.
Weiters finden Sie hier die Power Point Folien:
Berichte aus den Arbeitsgruppen (PowerPoint, 2 MB)
Inhalt der Verordnung und Arbeiten auf EU-Ebene (PowerPoint, 96 KB)
Prozess zur Erstellung des österreichischen Wiederherstellungsplan (PowerPoint, 628 KB)