Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen - FAQ
Die Stromkostenbremse Landwirtschaft ist eine Förderung für die Haushalte von in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, die auch ihren Haushaltsstrom über nur einen Stromzähler beziehen, der auf das Lastprofil Landwirtschaft (L0, L1 oder L2) lautet. Die Antragsfrist ist beendet. Nach derzeitigem Stand ist eine nachträgliche Einreichung nicht möglich.
Der Stromkostenergänzungszuschuss wird, sofern das Grundkontingent gewährt wurde, ab der vierten Person berücksichtigt, die zum jeweiligen Stichtag exakt an der betreffenden Adresse hauptwohnsitzgemeldet ist. Drei Personen gelten als im Grundkontingent inkludiert. Für den Ergänzungszuschuss im Bereich der Stromkostenbremse Landwirtschaft war kein Antrag zu stellen.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Stromkostenbremse finden Sie unter diesem Link.
Um vor Hochwasser geschützt zu sein, braucht es neben modernen Hochwasserschutzprojekten und einem funktionierenden Risikomanagement auch Eigenvorsorge. In diesem Sinn wurde die Kampagne Hochwasser - ich schütze mich! ins Leben gerufen.
Hochwasserereignisse sind immer eine komplexe Herausforderung, die eine umfassende Kooperation erfordern. Um diese Herausforderungen erfolgreich zu meistern, ist die Zusammenarbeit zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Organisationen sowie Gebietskörperschaften unerlässlich.
Weiterführende Links:
Finanzielle Unterstützungen im Katastrophenfall (oesterreich.gv.at)
Almen sind gleichzeitig Wirtschaftsfaktoren und Erholungs- und Freizeiträume. Einige einfache Regeln sorgen für ein sicheres Miteinander.
Unter diesem LINK finden Sie Folder und Hinweisschilder für Freizeitnutzer und Almbewirtschafter.
Almflächen bieten außerdem Schutz vor Naturgefahren. Sie verringern Gefahren durch Bodenerosion, Muren und Lawinen. So haftet Schnee beispielsweise an den kurzen, robusten Grashalmen auf Almen besser. Langes Gras ist im Winter nämlich die ideale Basis für Gleitschneelawinen. Mehr dazu lesen Sie im Artikel „Mit Schaf und Ziege gegen Lawinen“ (LINK).
Mit dem Aktionsprogramm „Brennpunkt Wald“ bereiten sich alle mit Waldbrand beschäftigten Akteurinnen und Akteure auf die drohenden Herausforderungen in den kommenden Jahren vor. Die folgenden Ziele wurden definiert:
- Waldbrand erforschen und verstehen: österreichweite Daten und Informationsquellen
- Gemeinsam Waldbrand vorbeugen und bekämpfen: Maßnahmen zum Austausch von Erfahrungen, das Nutzen von Synergien und die forstliche und raumplanerische Behandlung gefährdeter Flächen
- Wissen über Waldbrand verbreiten und umsetzen: ein angepasstes Verhalten fördern
Broschüre: Brennpunkt Wald Aktionsprogramm Waldbrand: Wahrnehmen - Vermeiden - Bekämpfen
Das Pfandsystem für Kunststoffgetränkeflaschen und Dosen soll das achtlose Wegwerfen von Abfällen verhindern und die Werkstoffe dem Recyclingkreislauf zuführen.
Welche Produkte sind bepfandet?
Seit 1.1.2025 werden alle Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter bepfandet. Der Pfandbetrag beträgt für alle Einweggetränkeverpackungen 25 Cent. Bepfandete Flaschen und Dosen sind mit dem österreichischen Pfandlogo gekennzeichnet.
Welche Produkte sind ausgenommen?
- Getränkeverbundkartons
- Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
- Getränkeflaschen für Beikost und flüssige Lebensmittel, die für besondere medizinische Zwecke verwendet werden
- Milch- und Milchprodukte
- Sirup (da dieser nicht zum unmittelbaren Verzehr gedacht ist)
Warum werden noch nicht überall bepfandete Getränke verkauft?
Bis zum 31. Dezember 2025 dürfen Restbestände verkauft werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt wurden.
Woran erkenne ich bepfandete Getränke?
Alle Getränkeverpackungen, die dem Einwegpfand unterliegen, sind sichtbar mit dem österreichischen Pfandlogo gekennzeichnet. Über den Barcode auf der Dose bzw. auf dem Etikett der Flasche können sie von Rücknahmeautomaten eindeutig identifiziert werden.
Wo kann ich bepfandete Getränke zurückgeben?
Grundsätzlich sind alle Verkaufsstellen, die Getränke in Einwegverpackungen verkaufen, zur Rücknahme von leeren Flaschen/Dosen und Auszahlung des Pfandbetrages verpflichtet. Die Rücknahme kann manuell oder mittels Rücknahmeautomaten erfolgen.
Verkaufsstellen ohne Rücknahmeautomaten müssen nur solche Einweggetränkeverpackungen (z. B. 0,5 Liter Kunststoffgetränkeflasche oder 0,33 Liter Dose) zurücknehmen, die sie selbst anbieten und auch nur so viele, wie sie üblicherweise an einzelne Kund:innen verkaufen. Die Rücknahmepflicht besteht unabhängig von der Marke der angebotenen Getränke.
Welche Ausnahmen gibt es von der Rücknahmepflicht?
Ausgenommen von der Rücknahmepflicht sind Post, Paket- und sonstige Frachtverkehrsdienstleister, Essenszustellungen von Restaurants, Getränkeautomaten.
Gastgewerbebetriebe in denen vor Ort konsumiert wird und Getränke in der Regel nicht mitgenommen werden (z. B. Restaurant, Bar, Kaffeehaus, Diskothek) müssen kein Pfand einheben und es besteht auch keine Rücknahmeverpflichtung. Im Fall der Mitnahme der Getränke, insbesondere im „To go“-Bereich, bleibt die Verpflichtung zur Pfandeinhebung und -auszahlung bestehen.
An stark frequentierten Orten wie Bahnhöfen oder Einkaufsstraßen können mehrere Verkaufsstellen eine gemeinsame alternative Rückgabestelle benennen. Diese Rückgabestelle muss sich in unmittelbarer Nähe, nicht weiter als ca. 300 Meter, befinden.
Kann ich jede Pfandflasche oder -dose an einer beliebigen Rücknahmestelle zurückgeben?
Bei Rücknahmeautomaten kann jede bepfandete Flasche und Dose unabhängig von Anzahl, Größe und Marke zurückgegeben werden. Rücknahmeautomaten gibt es flächendeckend im Lebensmittelhandel/Supermarkt in ganz Österreich.
Warum sollen die Flaschen und Dosen unzerdrückt zurückgegeben werden?
Bepfandete Flaschen und Dosen sollen unzerdrückt zurückgegeben werden, damit der Rückgabeautomat das Pfandlogo und den Barcode auslesen kann.
Kann ich mir die Pfand-Gutschrift bei der Rückgabe über den Automaten in bar auszahlen lassen?
Ja, auch bei der Rücknahme über den Automaten muss die Pfand-Gutschrift bei Bedarf in bar ausbezahlt werden.
Um die Grundversorgung der Bevölkerung auch im unwahrscheinlichen Blackout-Fall sicherstellen zu können, haben sich die Handelspartner in Abstimmung mit dem Fachverband des Lebensmittelhandels der WKÖ auf eine einheitliche Vorgehensweise verständigt:
- Diesem Plan zufolge bleiben am ersten Tag eines Blackouts alle Geschäfte vorerst geschlossen, damit notwendige Vorkehrungen getroffen werden können.
- Ab dem zweiten Tag werden von 10:00 bis 15:00 Uhr bei Märkten von SPAR-INTERSPAR-, Maximarkt-, BILLA-, PENNY-, ADEG-, Sutterlüty-, HOFER-, Lidl-, Nah- und Frisch-, Unimarkt- und M-Preis Sackerl mit gemischten Frischeprodukten ausgegeben. Aus logistischen Gründen können im Krisenfall keine Wünsche für den Inhalt berücksichtigt werden. Zusätzlich können fertig zusammengestellte Lebensmittel- und Getränke-Sackerl gegen Barzahlung erworben werden. Inhalt sind etwa Wasser, haltbares Brot, Konserven sowie Fertigprodukte oder auch Kerzen. Auf Wunsch auch Babyartikel und Hygieneprodukte. Die Ausgabe erfolgt vor den Geschäften. Ein Betreten der Geschäfte oder ein Selberaussuchen der Produkte wird im Krisenfall nicht möglich sein. Darüber hinaus werden vom Lebensmittelhandel ab dem zweiten Tag eines möglichen Blackouts von 9:00 bis 10:00 Uhr Lebensmittel an die Gemeinden und Blaulichtorganisationen ausgegeben.
- Ab dem dritten Tag können aus Gründen der Lebensmittelsicherheit nur mehr Produkte aus dem Trockensortiment ausgegeben werden.
Mit Fragen dazu wenden Sie sich bitte an den Fachverband des Lebensmittelhandels der WKÖ.
Telefon: +43 5 90 900 3004, E-Mail