Meldepflichten zu Grüne-Liste-Abfällen Art 18 EU-VerbringungsV 1157/2024
Direkte Anwendung des elektronischen Systems der EU (DIWASS) bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten des Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen unterliegen – keine eigene Schnittstelle für Grüne-Liste-Abfälle.
Informationen, Unterlagen, Bestätigungen und Bescheinigungen gemäß Artikel 18 für die in Artikel 4 Absätze 4 und 5 EU-VerbringungsV genannten Abfälle der, d.h. der Meldungen für Abfälle, die den Allgemeinen Informationspflichten unterliegen, sind ab Herstellung der Funktionalität des zentralen elektronischen Systems (DIWASS - Digital Waste Shipment System) direkt in dieses System einzugeben.
Voraussetzung für Eingaben in das elektronische System der EU (DIWASS) ist die erfolgte Registrierung der beteiligten Unternehmen in diesem System, wobei für österreichische Unternehmen die Registrierung weiterhin über das EDM erfolgt.
Das BMLUK wird zeitgerecht informieren, ab welchem Zeitpunkt die Eingabe der Unterlagen in das elektronische System verpflichtend zu erfolgen hat.
Seit einigen Monaten kommunizierte eine Gruppe von Mitgliedstaaten, darunter auch Österreich, gegenüber der Europäischen Kommission die Notwendigkeit einer Verschiebung der Meldepflichten für Verbringungen von Abfällen der grünen Liste gem. Art 18 EU-VerbringungsV 1157/2024.
Am 27.03.2026 beschloss die Europäische Kommission im Rahmen eines ExpertInnentreffens zum Thema DIWASS, dieser Ansicht zu folgen. Festgehalten wurde dies im Anhang zum Protokoll dieses Treffens – welches nunmehr auch öffentlich zugänglich ist (Report from morning meeting of Waste Expert group (PDF, 402 KB)).
Meldungen gemäß Art 18 Abs 5, 8 und 9 EU-VerbringungsV 1157/2024 (Transport-, Eingangs- und Verarbeitungsmeldungen) sind erst aus Sicht des BMLUK erst verpflichtend, wenn das elektronische Meldesystem für die Verbringung von Grüne Liste Abfällen vollständig implementiert und funktionstüchtig ist.
Zusammengefasst bedeutet das:
- Bis zur vollständigen Funktionstüchtigkeit von DIWASS werden die Pflichten bzgl. Annex VII – Formular wie bisher gehandhabt: vollständiges Befüllen, Mitführungspflicht bei der grenzüberschreitenden Verbringung und Vorweispflicht bei Kontrollen in Papierform oder elektronische Vorlage des Formulars; dazu ist das neue Formular gemäß Annex VII der EU-VerbringungsV 1157/2024 zu verwenden
- Das BMLUK erwartet keine Meldungen gemäß Art 18 Abs 5, 8 und 9 EU-VerbringungsV 1157/2024 für Verbringungen bis zur Herstellung der vollen Funktionstüchtigkeit des elektronischen Meldesystems, welche spätestens ab 1. Jänner 2027 gewährleistet sein muss; falls das System bereits zu einem früheren Zeitpunkt voll funktionstüchtig ist, wird das den betroffenen Unternehmen seitens des BMLUK rechtzeitig schriftlich im Wege der Interessensvertretungen (VOEB, WKO und auf der homepage des BMLUK) zur Kenntnis gebracht werden
- dementsprechend wird es bis zur Herstellung der vollständigen Funktionstüchtigkeit des elektronischen Systems keine Sanktionen geben, wenn diese Meldungen nicht erfolgen.
- alle weiteren Verpflichtungen des Art 18 EU-VerbringungsV 1157/2024 sind bereits ab 21.05.2026 zu beachten (Verwendung des neuen Formulars gemäß Anhang VII, Vorliegen eines Vertrages gemäß Art. 18 Abs. 10 EU-VerbringungsV)