Ergänzende Info betr. Vorgaben für Verbringung Grüne Liste Abfälle bis zur Funktionalität von DIWASS Information betreffend die wesentlichen Vorgaben für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen der Grünen Abfallliste, die den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (EU-VerbringungsV) unterliegen, bis zur Herstellung der Funktionalität des elektronischen Systems auf EU -Ebene

Icon Abfallverbringung

Folgende Vorgaben sind bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen der Grünen Abfallliste, die den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 der EU-VerbringungsV unterliegen, ab 21. Mai 2026 bis zur Funktionstüchtigkeit des elektronischen Systems (DIWASS auf EU-Ebene, Zugang über das EDM / eVerbringung in Österreich) einzuhalten:

Person, die die Verbringung veranlasst:

  • Die Veranlassung von Verbringungen von Abfällen aus Österreich ist nur durch natürliche oder juristische Personen zulässig, die der Hoheitsgewalt des Versandstaates unterliegen, d.h. nur Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich dürfen grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen aus Österreich durchführen; auf die allgemeinen Vorgaben gemäß Art. 3 Nr. 7 der EU-VerbringungsV und zutreffendenfalls das Erfordernis des Vorliegens einer Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 wird hingewiesen

Bei der grenzüberschreitenden Verbringung der Abfälle:

  • Mitführen des neuen Formulars gemäß Anhang VII der EU-VerbringungsV in Papierform oder elektronisches Sichtbarmachen dieses Formulars
  • Vorliegen eines neuen Vertrages gemäß Artikel 18 Abs. 10 der EU-VerbringungsV

Aufbewahrungspflicht:

  • Die Aufbewahrungspflicht für Formulare gemäß Anhang VII mit den ausgefüllten Bestätigungen der Entgegennahme in Feld 14 und den ausgefüllten Bescheinigungen über den Abschluss der Verwertung in Feld 15 gilt auch für den Veranlasser der Verbringung

Registrierungspflicht für die beteiligten Unternehmen (für in Österreich ansässige Unternehmen ausschließlich im EDM / ZAReg – Daten werden automatisch an DIWASS weitergeleitet):

  • Sind österreichische Unternehmen bereits im EDM registriert, ist eine verantwortliche Person Verbringung (Kontaktperson Verbringung) zu ergänzen, falls dies nicht bereits erfolgt ist
  • Personen, die Verbringungen aus Österreich veranlassen (mit Sitz oder Niederlassung in Österreich), müssen im EDM / ZAReg registriert sein; diese Daten werden automatisch an DIWASS übermittelt
  • Betreiber von Verwertungsanlagen in Österreich benötigen ebenfalls eine Registrierung im EDM / ZAReg; diese Daten werden automatisch an DIWASS übermittelt, um künftig die Bestätigungen der Entgegennahme in Feld 14 und die Bescheinigungen über den Abschluss der Verwertung in Feld 15 des Formulars gemäß Anhang VII direkt in das elektronische System eingeben zu können
  • Österreichische Transporteure müssen sich ebenfalls im EDM / ZAReg in Österreich registrieren; diese Daten werden automatisch an DIWASS weitergeleitet.
    Anmerkung: ab dem Zeitpunkt der Funktionalität des elektronischen Systems auf EU -Ebene müssen die Transporteure zusätzlich über ein EU-Login für DIWASS verfügen, um ihren Meldepflichten nachkommen zu können
  • Ausländische Transporteure müssen sich entsprechend den rechtlichen Vorgaben in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, entweder direkt in DIWASS oder über ein allenfalls bestehendes nationales System registrieren

    Eine Übersicht der EU-Kommission betreffend die Umsetzung von DIWASS in anderen Mitgliedstaaten findet sich unter folgendem link: Übersichtsliste
  • Da die Registrierung von Transporteuren in DIWASS (die für österreichische Transporteure ausschließlich über das EDM zu erfolgen hat) bereits möglich ist, sollen alle Transporteure, die Abfallverbringungen durchführen, über eine entsprechende Registrierung verfügen, da auch Kontrollen betreffend erfolgte Registrierungen bereits möglich sind.

Allgemeiner Hinweis:

Die Ausfuhr von Kunststoffabfällen des Codes B3011 gemäß Anhang III der EU-VerbringungsV aus der EU unterliegt ab 21. Mai 2026 dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, ab 21. November 2026 gilt das Ausfuhrverbot für diese Abfälle in Nicht-OECD-Staaten