Worum geht es bei der Richtlinie zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz?
Alle Böden in der EU sollen bis spätestens 2050 einen gesunden Zustand erreichen. Hierfür wird mit der beschlossenen EU-Richtlinie ein einheitliches System zur Überwachung der Bodengesundheit geschaffen. Ein essentieller Teil der Richtlinie betrifft auch die Identifikation und Reduktion von Bodenkontaminationen.
Die Richtlinie tritt am 16.12.2025 in Kraft und muss am 17.12.2028 in österreichisches Recht umgesetzt sein. Die Europäische Kommission hat die Richtlinie 7,5 Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.
Die Richtlinie finden Sie unter dem folgenden Link:
https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2025/2360/oj
Für viele in der Richtlinie angesprochene Themen sind von der Europäischen Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zu erarbeiten. Für wenige Bereiche ist die Europäische Kommission zur Erlassung delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte befugt.
Wer ist zuständig und was muss getan werden?
In Österreich sind je nach Thematik sowohl der Bund als auch die Bundesländer für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig.
Böden werden auf Basis der von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bodenbezirke und Bodeneinheiten untersucht und bewertet. Die zu untersuchenden Kriterien finden sich ebenso wie die Vorgaben zu den Methoden in den Anhängen der Richtlinie.
Auch Waldböden sind von dieser Richtlinie erfasst. Der Waldboden, insbesondere dessen Erhaltung und Schutz, wird schon jetzt durch viele Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 geregelt.
Neben Indikatoren zur Bodenqualität muss außerdem überwacht werden, wieviel Boden aufgrund von Versiegelung und Bodenabtrag verloren geht.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten weiters dazu potenziell kontaminierte Standorte systematisch zu identifizieren und zu untersuchen. Bestätigt sich eine Verunreinigung müssen die Risiken bewertet und geeignete Maßnahmen ergriffen werden um unzumutbare Risiken für Mensch und Umwelt auszuschließen. Zu diesem Zweck sind öffentlich zugängliche Register über die jeweiligen Standorte zu führen.
Die Richtlinie gilt ergänzend zu bestehenden EU-Rechtsvorschriften – etwa der Industrieemissionsrichtlinie oder der Umwelthaftungsrichtlinie – und lässt den Mitgliedstaaten weiterhin die Freiheit zwischen historischen und neu entstandenen Verunreinigungen zu unterscheiden. Für Altlasten, die vor dem 1. Juli 1989 verursacht wurden bleibt daher das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989, maßgeblich.