Die „Do No Significant Harm (DNSH)“-Kriterien in der Praxis
Der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (Do No-Significant-Harm (DNSH)-Prinzip) wurde erstmals im Rahmen EU Taxonomie-Verordnung (VO (EU) 2020/852) definiert. Diese legt im Arti kel 17 je Klima- und Umweltziel allgemeine Kriterien fest, gemäß denen Wirtschaftstätigkeiten als erheblich beeinträchtigend gelten. Basierend darauf werden in den delegierten Verordnungen zur EU-Taxonomie1 ne ben den technischen Bewertungskriterien für einen substanziellen Bei trag auch spezifische DNSH-Kriterien je Wirtschaftsaktivität festgelegt. Die Anwendung dieser DNSH-Kriterien gibt Unternehmen und Inves tor:innen Sicherheit, dass ihre Wirtschaftstätigkeiten oder Investitionen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen für Klima und Umwelt führen. Darüber hinaus können die DNSH-Kriterien auch dazu dienen, potenzi elle Klima- und Umweltrisiken zu identifizieren und Zielkonflikte2 früh zeitig zu erkennen. Wirtschaftstätigkeiten und Investitionen können so mit nachhaltig und langfristig resilient gestaltet werden.
- Herausgeber:
- Umweltbundesamt GmbH
- Ausgabejahr:
- 2026
- Ausgabeort:
- Wien
- Format:
- Download
- Kategorie:
- Green Finance
- Seitenanzahl:
- 116