Neue EU-Verpackungsverordnung
Seit 12. August 2026 wird die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) schrittweise in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewendet. Ziel der neuen Verordnung ist, den Verpackungsverbrauch zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Die Verordnung gilt zwar unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche neuen Vorgaben bereits seit August 2026 anzuwenden sind. Die einzelnen Anforderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Gleichzeitig bleiben bestehende österreichische Regelungen vorerst weiterhin bestehen, soweit sie mit der EU-Verpackungsverordnung PPWR vereinbar sind. Dazu zählen insbesondere Regelungen zur Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen sowie bestehende Meldepflichten.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bietet in seinem Merkblatt einen kompakten Überblick über den Anwendungsbeginn, die Übergangsbestimmungen und die wichtigsten Verpflichtungen für Unternehmen:
Weiterführende Informationen
Änderungen, die bereits mit 12. August zur Anwendung kommen
Zu den ersten unmittelbar relevanten Neuerungen gehören strengere Anforderungen an bestimmte Stoffe in Verpackungen. Weiterhin gelten Grenzwerte für Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Neu hinzu kommen insbesondere PFAS-Grenzwerte für Verpackungen, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind oder bereits mit Lebensmitteln in Berührung kommen. PFAS sind eine große Gruppe industriell hergestellter Chemikalien, die auch Ewigkeitschemikalien genannt werden, da sie besonders stabil sind und in der Umwelt und im Menschen kaum abgebaut werden können.
Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung gelten daher erstmals konkrete PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen. Unternehmen müssen die Einhaltung der jeweils geltenden Nachhaltigkeitsanforderungen nachweisen. Dazu zählen eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung.
Weiterführende Informationen zu PFAS:
Konkrete Änderungen bei Mehrweg und Wiederbefüllung
Grundsätzlich müssen alle Mehrwegsysteme ab 12. August die Anforderungen der EU-Verordnung erfüllen. Neue Anforderungen gelten auch für sogenannte Refill-Systeme. Unternehmen, die Wiederbefüllungsangebote zur Verfügung stellen, müssen die Kund:innen über zulässige Behältnisse sowie Hygiene- und Gesundheitsvorgaben informieren. Auch Refill-Stationen selbst müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.
Ab Februar 2027 muss es möglich sein, dass Kund:innen bei Betrieben im Gastgewerbe, die ihre Produkte auch zum Mitnehmen (Take Away) anbieten, ihre eigenen Behältnisse verwenden dürfen. Wichtig ist dabei zu wissen, dass für die Verwendung eigener Behälter keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen. Die Betriebe müssen außerdem deutlich auf diese Möglichkeit hinweisen.
Kaffeekapseln und Teebeutel gelten als Verpackungen
Mit der PPWR werden ab nun auch sogenannte „Einzelportionseinheiten“ für Tee und Kaffee als Verpackung eingestuft. Dazu zählen unter anderem Kaffeekapseln, Kaffeepads und Teebeutel.
An der Sammlung für die Konsument:innen ändert das wenig. Papierbasierte Teebeutel und Pads können weiter über die Biotonne entsorgt werden, während Metall- und Kunststoffkapseln über die Altstoffsammelzentren und in vielen Verkaufsstellen gesammelt werden. Die Sammlung über die Gelbe Tonne bzw. den Gelben Sack ist eine alternative Möglichkeit, die nun hinzukommt.
Für Unternehmen, die solche Verpackungen in Verkehr bringen, ergeben sich damit auch Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung. Die Teilnahme an einem entsprechenden Sammel- und Verwertungssystem ist in Österreich ab 1. Oktober 2026 vorgesehen.
Was bleibt vorerst unverändert?
Nicht alle bisherigen Regelungen werden mit der PPWR sofort ersetzt. Die Organisation der Sammlung und Behandlung von Verpackungsabfällen bleibt grundsätzlich Aufgabe der Mitgliedstaaten. Auch die bestehenden österreichischen Meldepflichten bleiben zunächst aufrecht.
Entpflichtete Verpackungen werden daher weiterhin über die Sammel- und Verwertungssysteme gemeldet. Auch bestehende Meldungen etwa für Mehrwegverpackungen, Großanfallstellen oder Eigenimporteure bleiben bis zu entsprechenden nationalen Anpassungen bestehen. Eine Weiterentwicklung des österreichischen EDM-Systems ist vorgesehen, neue Vorgaben zur Datenerfassung sollen frühestens ab 2029 relevant werden.
Was müssen Unternehmen nun beachten?
Unternehmen sollten insbesondere prüfen,
- welche Rolle sie nach der PPWR einnehmen und ob sie als Erzeuger, Importeur oder Hersteller gelten,
- ob ihre Verpackungen von den bereits geltenden Stoffbeschränkungen betroffen sind,
- ob für ihre Verpackungen Konformitätserklärungen und technische Dokumentationen erforderlich sind,
- ob bestehende oder geplante Mehrweg- und Refill-Systeme den neuen Vorgaben entsprechen,
- welche Verpflichtungen zur Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystemen bestehen und
- zu welchem Zeitpunkt weitere PPWR-Anforderungen für die jeweils eingesetzten Verpackungen wirksam werden.
Da die PPWR schrittweise umgesetzt und durch weitere europäische sowie nationale Rechtsakte konkretisiert wird, empfiehlt sich eine laufende Prüfung der jeweils geltenden Vorgaben.