Bekanntmachung des 2. Stichtages zum Auswahlverfahren der Maßnahme "Datenerhebung"

Fische

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gibt als 2. Stichtag für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren den 09. Februar 2026 bekannt.

Die „Sonderrichtlinie EMFAF“ sieht für die unter Punkt 2.4.1 aufgeführte Maßnahme „Datenerhebung“ eine laufende Antragstellung vor.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) gibt als 2. Stichtag für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren den

09. Februar 2026, 12:00 Uhr

bekannt.

Es können nur jene Förderungsanträge in das Auswahlverfahren einbezogen werden, die bis zum vorgegebenen Stichtag vollständig bei der zuständigen nachstehend angeführten Bewilligenden Stelle im BMLUK als Zwischengeschaltete Stelle gemäß Punkt 1.8.2.2 der Sonderrichtlinie BMLUK per Post, Telefax oder eingescannt per E-Mail eingelangt sind:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK),
Referat Präs. 4b – Bewilligende Stelle für die EU-kofinanzierten Programme
Stubenring 1, 1010 Wien
Telefax: 01/71100-602375
E-Mail:
BST.Praes.4b@bmluk.gv.at

Wenn der Förderungsantrag postalisch übermittelt wird, sind dem Schreiben die erforderlichen Unterlagen auch in elektronischer Form beizulegen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Einlangens bearbeitet.

Die Grundlage für die Einreichung von Anträgen bildet der im Oktober 2025 an die Kommission vorgelegte Arbeitsplan Österreichs für die Datenerhebung im Fischerei- und Aquakultursektor für den Zeitraum 2026 – 2028, der unter anderem die zwei nachstehend aufgeführten zwei Studien enthält, für die der gegenständliche Stichtag bekannt gegeben wird:

  • Activity A: “Photogrammetric mapping of aquaculture areas”
  • Activity B: “Socio-economic data collection for a potential Austrian fish feed production”

Dieser Arbeitsplan wurde von der Kommission am 17.12.2025 mit Entscheidung C(2025)9132 final genehmigt.

Förderanträge für die aufgeführten zwei Studien haben jeweils den entsprechenden Inhalten des Arbeitsplans Österreichs für die Datenerhebung im Fischerei- und Aquakultursektor für den Zeitraum 2026 – 2028 zu entsprechen, wobei die zwei aufgeführten Studien getrennt voneinander zu betrachten sind. Für jede der zwei aufgeführten Studien ist daher ein eigener Förderungsantrag einzubringen. Im nachfolgenden Auswahlverfahren werden die eingebrachten Anträge nach der Art Studie (Activity A oder B) getrennt behandelt.

Hinsichtlich der einzelnen Studien wird Folgendes festgelegt:

Activity A: “Photogrammetric mapping of aquaculture areas”

Um einen möglichst effizienten und zielgerichteten Einsatz der für diese Maßnahme vorgesehenen Mittel zu ermöglichen, wird unbeschadet von Punkt 2.4.1.5 der SRL EMFAF der Förderungszuschuss für diese Studie auf insgesamt max. EUR 65.000 begrenzt.

Activity B: “Socio-economic data collection for a potential Austrian fish feed production”

Um einen möglichst effizienten und zielgerichteten Einsatz der für diese Maßnahme vorgesehenen Mittel zu ermöglichen, wird unbeschadet von Punkt 2.4.1.5 der SRL EMFAF der Förderungszuschuss für diese Studie auf insgesamt maximal Euro 220.000,- begrenzt.

Die Projektlaufzeit der einzelnen Studien wird auf maximal drei Jahre ab der Genehmigung begrenzt. Die Terminisierung von Berichten über die Ergebnisse der Aktivitäten erfolgt im Rahmen des Auswahlverfahrens.

Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung:

  • Antragsformular M2 Datenerhebung EMFAF 2021-2027 inklusive Verpflichtungserklärung EMFAF 2021-2027
  • Kostenkalkulation – aufgeschlüsselt nach Förderungsgegenständen gemäß Punkt 2.4.1.2 der Sonderrichtlinie EMFAF

Hinweise

Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine zielgerichtete Nutzung der budgetierten Finanzmittel und eine zweckmäßige Verteilung der Mittel innerhalb der Periode gewährleistet ist.

Die Bewilligende Stelle prüft Förderungsanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt gegebenenfalls die Möglichkeit der Nachreichung von fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist.

In das Auswahlverfahren können jedoch nur jene Förderungsanträge einbezogen werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen.

Alle anderen Förderungsanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in das nachfolgende Auswahlverfahren einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderungsantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.

Die Maßnahmen werden durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.

Die Auswahlkriterien, die für das Auswahlverfahren herangezogen werden, sind im Dokument “Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Maßnahmen im Rahmen des EMFAF-Programms Österreich 2021-2027“ (PDF, 1 MB) beschrieben.

 

Für Rückfragen steht die nachstehende Fachabteilung im BMLUK zur Verfügung:
Abteilung II/6 – Tierische Produkte, Dr. Matthias Lentsch
Tel.: 01/71100 - 602870, E-Mail: matthias.lentsch@bmluk.gv.at