EU-Entwaldungsverordnung Was Land- und Forstwirt:innen wissen müssen

Diese Seite richtet sich vor allem an land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Österreich, die Klein- und Kleinstprimärerzeuger sind und selbst erzeugtes Holz, Rinder oder Soja verkaufen. Sie erfahren, welche Verpflichtungen bestehen und wie das BMLUK Sie bei der Umsetzung unterstützt.

Was ist die EU-Entwaldungsverordnung?

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR: EU-Deforestation Regulation; Verordnung (EU) 2023/1115) soll beitragen, Wälder weltweit - wie beispielsweise in den Tropen zu schützen. Die Rohstoffe Holz, Rinder, Soja, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk und bestimmte Erzeugnisse daraus dürfen deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen auf den EU-Markt gelangen oder ausgeführt werden. Diese Rohstoffe wuden festgelegt, weil diese die maßgeblichste Ursache für die weltweite Entwaldung sind. Die betroffenen Erzeugnisse müssen entwaldungsfrei sein und nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugungslandes erzeugt worden sein. Holz muss zudem ohne eine näher definierte Waldschädigung erzeugt worden sein. Die entwaldungsfreie und legale Erzeugung muss mit einer digitalen Erklärung bestätigt werden.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gibt Ihnen auf dieser Website wichtige Informationen zur EU-Entwaldungsverordnung.

Welche Erzeugnisse fallen unter die Verordnung?

Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Österreichs sind betroffen, wenn sie bestimmte Erzeugnisse von Holz, Rindern oder Soja in Verkehr bringen. Das sind insbesondere

  • Rohholz (Rundholz) und Brennholz,
  • Lebendrinder oder
  • Sojabohnen.

Nicht jedes Erzeugnis der Rohstoffe fällt unter die EU-EntwaldungsV. Die betroffenen Erzeugnisse sind im Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung aufgelistet (nach der Zolltarifnummer).

Bin ich von der EUDR betroffen?

Die EU-EntwaldungsV betrifft Sie als Land- oder Forstwirt:in insbesondere dann, wenn Sie Holz, Rinder oder Soja verkaufen. Typische Beispiele sind:
  • Holz

    Sie verkaufen Roh- bzw. Brennholz aus Ihrem Wald an ein Sägewerk, einen Holzhändler oder andere Abnehmer.

  • Rind

    Sie geben lebende Rinder aus Ihrem Betrieb an einen anderen Betrieb, einen Viehhändler oder einen Schlachthof ab.

  • Soja

    Sie verkaufen Ihre geernteten Sojabohnen an einen Händler oder einen verarbeitenden Betrieb.

Auch eine kostenlose Abgabe fällt unter die EU-EntwaldungsV, wenn sie im Rahmen einer gewerblichen (geschäftsbezogenen) Tätigkeit erfolgt. Für Verbraucher (Konsumenten) gilt die EU-EntwaldungsV nicht.
 

Wenn ich betroffen bin, was muss ich tun?

Wenn Sie selbst hergestellte, von der EU-EntwaldungsV erfasste Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringen oder unmittelbar aus der EU ausführen, müssen die Erzeugnisse folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Keine Entwaldung: Die Erzeugnisse dürfen nicht von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 von Wald in landwirtschaftliche Flächen umgewandelt wurden.

2.

Keine Waldschädigung bei Holzerzeugnissen: Das Holz muss gefällt worden sein, ohne dass es dort nach dem 31.Dezember 2020 zu einer Waldschädigung gemäß der EU-EntwaldungsV gekommen ist.

3.

Keine unrechtmäßige Erzeugung: Die Erzeugnisse müssen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Österreichs, wie insbesondere dem Forstgesetz 1975, erzeugt worden sein.

Unter „Waldschädigung“ werden bestimmte Veränderungen der Waldstruktur, etwa die Umwandlung eines sich natürlich verjüngenden Waldes in einen Plantagenwald, verstanden. Eine solche Waldbewirtschaftung kommt in Österreich im Allgemeinen nicht vor, sodass eine Walschädigung in der Regel ausgeschlossen ist. Die übliche Holzernte mit anschließender Wiederbewaldung gilt daher nicht als Waldschädigung.

  • Es liegt eine vereinfachte Erklärung oder Sorgfaltserklärung vor.

Die EU-EntwaldungsV verbietet nicht die reguläre Holzernte! Entscheidend ist, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden und keine Entwaldung gegeben ist.

Wie nutze ich die BMLUK-Anwendung?

Grafik, die veranschaulicht, dass 1x pro Jahr pro Rohstoff (Soja, Rind, Holz) im EUDR-Tool einzumelden ist. Zuerst muss der Rohstoff ausgewählt, dann die Menge eingegeben werden. Anschließend ist auf einer Karte die Fläche auszuwählen, bei Holz muss noch die Baumart angegeben werden. Weiters benötigt man die Erlaubnis zur Weitergabe der Flächenangabe und übermittelt dann die Daten. Dies gilt als Bestätigung über eine entwaldungsfreie und legale Erzeugung. Dann erhält man eine Referenznummer und einen Verifizierungscode, den man an den Handelspartner weitergeben kann.

Mit der BMLUK-Meldeanwendung können Kleinst- und Kleinprimärerzeuger ihre vereinfachte Erklärung abgeben.

Sie melden sich mit eAMA oder ID Austria an und erfassen die erforderlichen Angaben zu Ihrem Betrieb (sofern nicht bereits als AMA-Daten vorhanden), Ihren Erzeugnissen, der geschätzten jährlichen Menge Ihrer Erzeugnisse, die Sie voraussichtlich jährlich in Verkehr bringen, und die Postanschrift (Betriebssitz beziehungsweise Wohnsitz/Zustelladresse). Wenn Sie Ihren eAMA-Zugang nutzen, müssen Sie bei Rinder- oder Sojaerzeugnisse bestätigen, dass die aus Ihrem Mehrfachantrag von der AMA bereitgestellten Flächen, die möglichen Erzeugungsflächen Ihrer Erzeugnisse sind. Sie können diese Flächen erforderlichenfalls abändern.

Über die Anwendung werden Ihre Angaben an das EU-Informationssystem übermittelt. Sie erhalten dann eine automatisch generierte Identifikationsnummer. Diese geben Sie an Ihre gewerblich tätigen Abnehmer weiter.

Die Freischaltung ist für Anfang November 2026 vorgesehen. Zu dieser Anwendung wird es Videos geben, worin der Vorgang der Abgabe der vereinfachten Erklärung erläutert wird. Den Link dieser BMLUK-Anwendung finden sie auf dieser Seite:

Button EUDR Meldung klein

Stand der Umsetzung in Österreich

Die EU-EntwaldungsV gilt als EU-Verordnung unmittelbar in Österreich. Ein österreichisches Gesetz zur Durchführung dieser Verordnung, worin im Wesentlichen (nur) die zuständigen Behörden, die die Einhaltung der Verpflichtungen dieser Verordnung kontrollieren müssen, sowie die Strafen geregelt werden sollen, ist in Vorbereitung.

Das BMLUK bereitet außerdem einen praktischen Leitfaden sowie Fragen und Antworten vor, womit Sie zusätzlich bei der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen dieser EU-Verordnung unterstützt werden. Sobald diese Informationen verfügbar sind, finden Sie die Links auf dieser Seite.

An wen wende ich mich bei Fragen?

Sie möchten auf dem Laufenden bleiben?

Melden Sie sich auf www.landwirtschaft.at zum Newsletter an und erhalten Sie laufend neueste Infos zur EU-Entwaldungsverordnung und zu anderen land- und forstwirtschaftlichen Themen: