EU-Batterienverordnung – Übergangsregelungen ab 13. August 2025

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Die Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (EU-Batterienverordnung) legt neue Regelungen betreffend Batterien fest und ersetzt die „alte“ Batterienrichtlinie 2006/66/EG.

Wesentliche Ziele dieser Verordnung sind die Nachhaltigkeit über den gesamten Lebenszyklus von Batterien (von der Rohstoffgewinnung, über Produktion, In-Verkehr-Setzung, Nutzung, ReUse und Umnutzung bis hin zur Entsorgung und Verwertung von Altbatterien; „Von der Wiege bis zur Bahre“), die Verhinderung und Verringerung negativer Umweltauswirkungen von Batterien, das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts und die Entwicklung einer nachhaltigeren und wettbewerbsfähigeren EU-Batterieindustrie.

Am 17. August 2023 trat diese Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien in Kraft. Die Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht in Österreich, sie gilt in weiten Teilen bereits seit dem 18. Februar 2024 (Konformitätsbewertung, Marktüberwachung, ..). Für einige Vorschriften und insbesondere das Kapitel VIII der EU-Batterienverordnung über die Bewirtschaftung von Altbatterien enthält die Verordnung gesonderte Geltungs- oder Übergangsregelungen - so tritt das Kapitel VIII (Abfallbewirtschaftung) beispielsweise erst mit 18. August 2025 in Geltung - sowie Umsetzungsspielräume.

Der daraus resultierende nationale Anpassungsbedarf soll in einem Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien geregelt werden, in dem auch nötige Anpassungen im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und auch eine Regelung zur Marktüberwachung enthalten sein werden.

Da noch zahlreiche inhaltliche Fragestellungen zur Harmonisierung des derzeit geltenden nationalen Rechtes mit der neuen EU-Batterienverordnung offen sind und auch Sekundärrechtsakte der Europäischen Kommission erst im Herbst 2025 erwartet werden, verzögert sich die nationale Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das EU-Recht und kann bis zum 18. August 2025 nicht erfolgen. Daher gelten vorrangig die Regelungen zur Abfallbewirtschaftung aus der EU-Verordnung (EU) 2023/1542 unmittelbar sowie die bisherige österreichische Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 59/2008 i.d.F. BGBL II Nr. 311/2021 in unionsrechtskonformer Auslegung.

Geplant ist, das Gesetzgebungsverfahren schnellstmöglich abzuschließen, um damit für alle Beteiligten weitere Rechtssicherheit zu schaffen.

Einzelne Fragestellungen

Ja bestehende Registrierungen bleiben aufrecht. Da mit Inkrafttreten der EU-Batterienverordnung künftig fünf (Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien) statt drei Kategorien gelten, ist geplant bestehende Registrierungen ab Herbst 2025 im EDM automatisch anzupassen:

  • Wer bisher für Gerätebatterien registriert war wird für Geräte- und LV-Batterien registriert.
  • Wer bisher für Industriebatterien registriert war wird für Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien registriert.
  • Für Registrierungen von Starterbatterien bleibt alles beim Alten.

Hersteller haben, sollten diese automatisch erstellten Zuordnungen nicht auf sie zutreffen:

1. im EDM System mit ihren Zugangsdaten einzusteigen
2. die ihnen zugeordneten Kategorien zu überprüfen und
3. sollten die Zuordnungen nicht passen, diese richtig zu stellen.

Wie bisher erfolgen alle Meldungen über in Verkehr gesetzte Batterien, gesammelte Altbatterien, etc. über das EDM System. Ab Herbst 2025 wird die bestehende Anwendung zur Datensammlung von Batterien vollständig erneuert und an die künftigen Vorgaben angepasst zur Verfügung stehen.

Ab 1. Jänner 2026 ist nach den fünf neuen Kategorien zu melden. (Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien). Das gilt auch für Eigenimporteure.

Geplant ist, dass alle Hersteller für alle Batterienkategorien ab Inkrafttreten des EU-Batterienverordnung-Begleitgesetzes eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem haben und zumindest die jeweiligen Meldepflichten an diese Systeme übergehen.