Garantiert traditionelle Spezialitäten

gelb-blaues Siegel mit dem Text: garantiert traditionelle Spezialität
Foto: EU

Viele Produkte werden mit traditionellen Rohstoffen oder nach einem traditionellen Verfahren hergestellt. Den Schutz dieser Produkte regelt die Verordnung (EU) Nr. 2024/1143.

Die Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.04.2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt L 343 2024/1143 vom 23.04.2024) regelt den Schutz von garantiert traditionellen Spezialitäten.

Sie gilt seit 13.05.2024 und ersetzt die Verordnung 1151/2012, die bisher diesen Bereich geregelt hat. Die bisher eingetragenen garantiert traditionellen Spezialitäten wurden in das neue System übergeleitet und gelten als nach der Verordnung 2024/1143 geschützt.

Derzeit sind 3 österreichische garantiert traditionelle Spezialitäten geschützt.

Was sind traditionelle Spezialitäten?

Traditionelle Spezialitäten sind Produkte, die entweder

  • aus traditionellen Rohstoffen hergestellt werden oder
  • eine traditionelle Zusammensetzung oder
  • ein traditionelles Herstellungsverfahren aufweisen (Artikel 53 Absatz 1).

Die Namen, die geschützt werden sollen, müssen traditionell für das betreffende Erzeugnis verwendet worden sein, wie zum Beispiel Mozzarella, oder die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen, wie zum Beispiel Heumilch (Artikel 53 Absatz 2).

Was bedeutet "traditionell"?

Unter "traditionell" ist die Verwendung des Namens über einen Zeitraum, der die generationenübergreifende Weitergabe der Kenntnisse ermöglicht, zu verstehen. Dieser Zeitraum beträgt jedenfalls mindestens 30 Jahre (Artikel 2 Absatz 3).

Was wird geschützt (Schutzgegenstand)?

Die Eintragung des Namens der garantiert traditionellen Spezialiät in ein Unionsregister bewirkt den Schutz des Namens, das heißt ein Produkt darf nur dann mit dem eingetragenen Namen bezeichnet werden, wenn es der Produktspezifikation entspricht (Artikel 68).

Wird der Name der garantiert traditionelle Spezialität auch in einem anderen Land für vergleichbare Produkte verwendet, die aber nicht dem Herstellungsverfahren der Produktspezifikation entsprechen, kann bei der Unterschutzstellung vorgesehen werden, dass die garantiert traditionellen Spezialität mit dem Zusatz "hergestellt nach der Tradition des Landes xy" versehen werden muss.

Was ist eine Produktspezifikation?

Die Produktspezifikation (Artikel 54) definiert das Erzeugnis und legt das Herstellungsverfahren sowie die Elemente, die den traditionellen Charakter ausmachen, fest.

Wie erfolgt die Eintragung der garantiert traditionellen Spezialität?

Das Verfahren (Artikel 56 ff) wird mit dem Eintragungsantrag der Erzeugervereinigung beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) eingeleitet. Das BAVG prüft die Schutzwürdigkeit der Bezeichnung und übermittelt den Antrag bei einem positiven Prüfungsergebnis an die Europäische Kommission. Die Entscheidung des BAVG sowie die Produktspezifikation werden veröffentlicht.

Teilt die Europäische Kommission die Auffassung der nationalen Behörde, so wird der Name in das Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragen.

Bevor die Europäische Kommission ihre endgültige Entscheidung trifft, werden der Name und die Produkspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Mit dieser Veröffentlichung beginnt ein Einspruchsverfahren (Artikel 61), in dem jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse bei der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen kann, sofern einer der in der Verordnung 2024/1143 (Artikel 62) genannten Gründe vorliegt.

Welche Behörde ist zuständig?

Zuständige Behörde für die Durchführung der Verfahren (Eintragung der Bezeichnung, Änderung der Produktspezifikation, Löschung der Bezeichnung, Einspruchsverfahren) ist das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien, Telefon: +43 (0) 50 555 - 25450.

Zuständige Behörden für die Kontrollen sind das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1031 Wien, Telefon: +43 1 711 00-0, und der jeweilige Landeshauptmann.

Wird die garantiert traditionelle Spezialiät in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt, erfolgt die Kontrolle durch die zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats.

Wie werden garantiert traditionelle Spezialitäten gekennzeichnet?

Durch das Unionlogo, die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität" oder die entsprechende Abkürzung "g.t.S." und auf dem Etikett  ist erkennbar, dass es sich um eine nach der Verordnung 2024/1143 geschützte garantiert traditionelle Spezialität handelt.

Selbstverständlich dürfen diese Angaben und das Logo nur dann verwendet werden, wenn das Produkt allen Vorgaben der Produktspezifikation entspricht und die Einhaltung der Produktspezifikation kontrolliert wurde.

Wie wird die Einhaltung der Spezifikation kontrolliert?

Die Einhaltung der Produktspezifikation wird durch nationale Behörden, das ist in Österreich der jeweilige Landeshauptmann, oder durch akkreditierte Produktzertifizierungsstellen kontrolliert. Die Kontrolle umfasst die Einhaltung der Produktspezifikation und die Kontrolle der Verwendung des eingetragenen Namens auf dem Markt.

In Österreich sieht § 3 Absatz 2 Ziffer 1 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, EU-QuaDG, BGBl I Nr. 130/2015, die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation durch akkreditierte zugelassene Kontrollstellen vor.

Links
 
Auf der Homepage der Europäischen Kommission finden Sie ebenfalls Informationen zur VO 2024/1143.

In der eAmbrosia-Datenbank können die beantragten und eingetragenen Bezeichnungen abgerufen werden. Die einzelnen Produktspezifikationen werden allerdings nicht angeboten, diese sind nämlich lediglich von den jeweiligen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

Die Produktspezifikationen der österreichischen garantiert traditionellen Spezialitäten finden sich auf der Hompage des Bundesamts für Verbrauchergesundheit und auf der Kommunikationsplattform Verbraucher:innengesundheit.

Beratung und Hilfe bei der Ausarbeitung von Anträgen bietet der Serviceverein für geschützte Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel (SVGH): Andreas Cretnik, office@svgh.at (Telefon: 0664/882 489 87).

Bei Fragen zur Verordnung 2024/1143 kontaktieren Sie bitte sabine.prichenfried@bmluk.gv.at (Telefon: 01/71100 602144).

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