Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben

zwei Siegel mit der Aufschrift: Geschützte Herkunftsbezeichnung und geschützte geografische Angabe
Foto: EU

Viele geografische Namen bezeichnen Produkte mit besonderen Eigenschaften. Dem Schutz dieser Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben dient die Verordnung (EU) Nr. 2024/1143.

Die Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.04.2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt L 343 2024/1143 vom 23.04.2024) regelt den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmitteln, Wein und Spirituosen, die aufgrund ihrer geografischen Herkunft bestimmte belegbare Eigenschaften und Qualitäten aufweisen.

Sie gilt seit 13.05.2024 und ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die bisher diesen Bereich geregelt hat. Die bereits eingetragenen Bezeichnungen wurden in das neue System übergeleitet und gelten als nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 geschützt.

Die Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 führt die bisher geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Wein und für Spirituosen in einer Verordnung zusammen und enthält die speziellen Bestimmungen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Lediglich die für Wein und Spirituosen spezifischen Regelungen sind in den jeweiligen Verordnungen (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein und Verordnung (EU) Nr. 2029/787 für Spirituosen) verblieben.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Derzeit sind 17 österreichische Bezeichnungen geschützt.

Was sind (geschützte) Ursprungsbezeichnungen und (geschützte) geografische Angaben?

Unter einer „Ursprungsbezeichnung“ versteht die Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 (Artikel 46 Absatz 1) den Namen, der zur Bezeichnung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses verwendet wird,

  • das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder in Ausnahmefällen einem bestimmten Land stammt,
  • das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich diesem Gebiet verdankt (einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse) und
  • dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten Gebiet erfolgen.

Unter einer „geografischen Angabe“ versteht Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 (Artikel 46 Absatz 2) den Namen, der zur Bezeichnung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses verwendet wird,

  • das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammt,
  • dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen Ursprung zurückzuführen ist und
  • bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgt.

Worin unterscheiden sich Ursprungsbezeichnung und geografische Angabe?

Der Unterschied zwischen den beiden Bezeichnungen liegt in der Intensität der Beziehung zwischen Herstellungsgebiet und Erzeugnis. So müssen bei der Ursprungsbezeichnung alle Erzeugungsschritte (vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt) im festgelegten Gebiet erfolgen, wohingegen es bei der geografischen Angabe ausreicht, dass das Erzeugnis in dem namensgebenden Gebiet nur verarbeitet worden ist, das Grunderzeugnis aber aus einem anderen Gebiet stammt.

Der Schutz ist für beide Bezeichnungskategorien gleich.

Was wird geschützt (Schutzgegenstand)?

Die Verordnung gilt

  • für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel und Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die in den Kapiteln 1 bis 23 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt sind, sowie
  • für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Positionen der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung 2024/1143, ausgenommen Wein und Spirituosen (Artikel 5 Absatz 1).

Die nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 eingetragenen Namen sind Erzeugnissen vorbehalten, die in dem geografischen Gebiet und nach den Vorgaben der Produktspezifikation hergestellt wurden. Nur diese Produkte dürfen mit dem geschützten Namen bezeichnet und vermarktet werden.

Der eingetragene Namen wird umfassend gegen seine missbräuchliche Verwendung, gegen die Ausnützung seines Ansehens und gegen irreführende Verwendung oder sonstige irreführenden Praktiken geschützt (Artikel 26).

Was ist eine Produktspezifikation?

Die Produktspezifikation (Artikel 49) definiert das Erzeugnis, legt das Herstellungsverfahren fest, grenzt das geografische Gebiet ab und stellt die Elemente dar, die die Zuerkennung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe rechtfertigen.

Wie erfolgt die Eintragung der Bezeichnung?

Das Verfahren zur Eintragung einer Bezeichnung als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe (Artikel 9 ff) wird mit dem Eintragungsantrag der antragstellenden Erzeugervereinigung beim Österreichischen Patentamt eingeleitet. Das Patentamt prüft die Schutzwürdigkeit der Bezeichnung und übermittelt den Antrag bei einem positiven Prüfungsergebnis an die Europäische Kommission. Die Entscheidung des Patentamts sowie die Produktspezifikation werden veröffentlicht.

Teilt die Europäische Kommission die Auffassung der nationalen Behörde, dann wird der Name in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen.

Bevor die Europäische Kommission ihre endgültige Entscheidung trifft, werden der Name und das einzige Dokumen (eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente der Produkspezfikation) im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Mit dieser Veröffentlichung beginnt ein Einspruchsverfahren (Artikel 17 ff), bei dem jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interessen bei der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, sofern einer der in der Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 (Artikel 19) genannten Gründe vorliegt.

Welche Behörde ist zuständig?

Zuständige Behörde für die Durchführung der Verfahren (Eintragung der Bezeichnung, Änderung der Produktspezifikation, Löschung der Bezeichnung, Einspruchsverfahren) ist das Österreichische Patentamt, Dresdner Straße 87, 1200 Wien, Telefon: 01/53424-0.

Zuständige Behörden für die Kontrollen sind das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Telefon: 01/71100-0, und der jeweilige Landeshauptmann.
 

Wie werden geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gekennzeichnet?

Durch das jeweilige Unionslogo, die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ beziehungsweise „geschützte geografische Angabe“ oder die entsprechende Abkürzung „g.U“ beziehungsweise "g.g.A.“ auf dem Etikett ist erkennbar, dass es sich um eine nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 geschützte Bezeichnung handelt.

Selbstverständlich dürfen diese Angaben und das Logo - so wie der geschützte Name selbst - nur dann verwendet werden, wenn das Produkt allen Vorgaben der Produktspezifikation entspricht und die Einhaltung der Produktspezifikation auch kontrolliert wurde. Produkte, die nicht in dem Gebiet hergestellt wurden oder nicht den sonstigen Voraussetzungen der Produktspezifikation (insbesondere dem Herstellungsverfahren) entsprechen, dürfen daher nicht mit der eingetragenen Ursprungsbezeichnung beziehungsweise geografischen Angabe bezeichnet werden.

Wie wird die Einhaltung der Produktspezifikation kontrolliert?

Die Einhaltung der Produktspezifikation wird durch nationale Behörden, das ist in Österreich der jeweilige Landeshautpmann, oder durch akkreditierte Produktzertifizierungsstellen kontrolliert. Die Kontrolle umfasst die Einhaltung der Produkstpezifikation und die Kontrolle der rechtmäßigen Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe auf dem Markt.

In Österreich sieht § 3 Absatz 2 Ziffer 1 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz - EU-QuaDG, BGBl I Nr. 130/2015, die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation durch akkreditierte zugelassene Kontrollstellen vor.

Zur Durchführung der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation ist von der antragstellenden Erzeugervereinigung eine sog. "Projektbeschreibung" mit den Kontrollablauf, der sich aus den Anforderungen der Produktspezfikation ergibt, zu erstellen. Wie diese Projektbeschreibung auszusehen hat, ist in einem Leitfaden zur Erstellung einer Projektbeschreibung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dargestellt.

Links

Auf der Homepage der Europäischen Kommission finden Sie ebenfalls Informationen zur Verordnung (EU) Nr. 2024/1143.

In der Datenbank eAmbrosia können die beantragten und geschützten Bezeichnungen abgerufen werden. Die einzelnen Spezifikationen werden allerdings nicht angeboten, diese sind nämlich lediglich von den jeweiligen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

Die Produktspezifikationen der österreichischen geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben findet sich auf der Homepage des Österreichischen Patentamts.

Beratung und Hilfe bei der Ausarbeitung von Anträgen bietet der Serviceverein für geschützte Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel (SVGH): Andreas Cretnik, office@svgh.at (Telefon: 0664/882 489 87).

Bei Fragen zur Verordnung 2024/1143 kontaktieren Sie bitte sabine.prichenfried@bmluk.gv.at (Telefon: 01/71100 602144).

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