Energie AG Oberösterreich - KW Ranna - wr. Bewilligungsverfahren – Anberaumung mündl. Verhandlung
 

Energie AG Oberösterreich - Kraftwerk Ranna - Herstellung des guten ökologischen Potenzials in Restwasserstrecke des Kraftwerks Ranna - wasserrechtliches Bewilligungsverfahren – Anberaumung der mündlichen Verhandlung
 

K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)

1. Die Energie AG Oberösterreich (Antragstellerin) ist Inhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk Ranna.

2. Mit Schreiben vom 1.6.2023 suchte die Antragstellerin bei Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Wasserrechtsbehörde) unter Vorlage von Einreichunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Herstellung des guten ökologischen Potenzials in der Restwasserstrecke des Kraftwerks Ranna“ an.

3. Das Vorhaben umfasst insbesondere die Sanierung der Restwasserstrecken von Ranna und Höllbach durch Einstellen der Höllbachbeileitung in den Rannastausee. Die Wasserfassung soll außer Betrieb genommen werden, sodass der volle Abfluss im Höllbach verbleibe. Damit soll auch in der Ranna eine deutliche Anhebung der Restwasserführung und eine Verbesserung der Gewässerdynamik erfolgen. Ferner soll die Durchgängigkeit bei den 13 Furten des Forstweges ins Rannatal hergestellt werden.

4. Durch das beantragte Vorhaben soll im Wasserkörper 410380000 das gute ökologische Potential erreicht werden.

5. Mit E-Mail vom 4.12.2023 legte die Antragstellerin der Wasserrechtsbehörde ergänzende Einreichunterlagen vor.

6. Mit Schreiben vom 18.7.2024 präzisierte die Antragstellerin das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben dahingehend, dass auch das Abtragen des Querbauwerks am Höllbach und die Herstellung einer durchgehenden Gewässersohle an dieser Stelle geplant ist. Die außerhalb des Gewässers liegende leere Rohrleitung samt Fundamenten und der Begleitweg der Höllbachleitung sollen hingegen vorerst noch bestehen bleiben.

7. Die Wasserrechtsbehörde hat das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zu führen.

8. Die Wasserrechtsbehörde beraumt nach § 100 Abs. 1 lit. d und § 107 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung bezogen auf das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben an. Diese Verhandlung findet am

24.2.2025 um 11:00 Uhr

im Gasthof Luger

Kramesau 4, 4085 Wesenufer

(über Navigationssystem: Kramesau 4, 4143 Neustift)

statt.

9. An dem Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,
  • wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn sich der Beteiligte durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt oder
  • wenn die Vollmacht vor der Wasserrechtsbehörde mündlich erteilt wird.

10. Die Wasserrechtsbehörde wird von der Möglichkeit, die Verhandlung ganz oder teilweise unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, keinen Gebrauch machen. Das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor der Wasserrechtsbehörde ist nämlich unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger bzw. erforderlich. Somit besteht keine Möglichkeit, an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen.

11. Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 39 Abs. 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderpflicht).

12. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

13. Die Einreichunterlagen bezogen auf das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben liegen bei den Gemeinden Waldkirchen am Wesen, Pfarrkirchen im Mühlkreis und Neustift im Mühlkreis auf und können während der Amtsstunden eingesehen werden.

14. Mit dieser Kundmachung werden die der Wasserrechtsbehörde bekannten Beteiligten persönlich von der Verhandlung verständigt. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung dieser Kundmachung im Internet unter der Adresse

https://info.bml.gv.at/themen/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/wasserrechtliche_kundmachungen.html

sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden Waldkirchen am Wesen, Pfarrkirchen im Mühlkreis und Neustift im Mühlkreis.

Ergeht an:

(...)

 

Für den Bundesminister:

Mag. Franz Plankensteiner

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