Salzburg AG - Erweiterung Speicher Nassfeld und Erhöhung Bockhartseedamm – Kundmachung
K U N D M A C H U N G
(Anberaumung einer wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung)
1. Mit hieramtlichem Bescheid vom 6.4.2006, Zahl BMLFUW‑UW.4.1.11/0126‑I/6/2006, wurde der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation (Konsensinhaberin) die wasserrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Erweiterung des Speichers Nassfeld und Erhöhung des Bockhartseedammes“ unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen erteilt.
2. Mit Schreiben vom 10.10.2006 suchte die Konsensinhaberin unter Bezugnahme auf die Auflagen Nr. 27 und 93 des hieramtlichen Bescheides vom 6.4.2006 um die „wasserrechtliche Vorkollaudierung des Projektteils Erweiterung Tagesspeichers Naßfeld“ an.
3. Die Wasserrechtsbehörde setzte sich in weiterer Folge eingehend mit der Frage auseinander, ob die von der Konsensinhaberin ausgeführten Maßnahmen im Einklang mit dem mit hieramtlichen Bescheid vom 6.4.2006 wasserrechtlich bewilligten Vorhaben durchgeführt wurden.
4. Mit Schreiben vom 15.12.2022 legte die Antragstellerin der Wasserrechtsbehörde konsolidierte Ausführungsunterlagen betreffend das mit hieramtlichen Bescheid vom 6.4.2006 wasserrechtlich bewilligte Vorhaben vor. In weiterer Folge kam es zu mehreren Nachreichungen durch die Konsensinhaberin.
5. Nach § 121 WRG 1959 hat sich die Wasserrechtsbehörde nach Fertigstellung von der bewilligungsgemäßen Ausführung des wasserrechtlich bewilligten Vorhabens zu überzeugen. Geringfügige Abweichungen vom bewilligten Vorhaben können unter den Voraussetzungen des § 121 WRG 1959 nachträglich genehmigt werden. § 121 WRG 1959 lautet (auszugsweise):
„Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
§ 121.
(1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(2) Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.
[…]“
5.1. Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren (Kollaudierungsverfahren) ist die bewilligte Lage der Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; das heißt der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen [vergleichen Sie VwGH Zl. Ra 2017/07/0012].
5.2. Weder kann im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren die wasserrechtliche Bewilligung für das wasserrechtlich bewilligte Vorhaben bekämpft noch können Einwendungen gegen dieses Vorhaben mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (vergleichen Sie VwGH Zlen. 90/07/0099 und 2010/07/0038).
5.3. Einer Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu. Sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen [vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, 3. Auflage, § 121, E 27 mit weiteren Nachweisen ]. Parteistellung kommt im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren – unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren – auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird (vergleichen Sie Bumberger/Hinterwirth, WRG, 3. Auflage, § 121, E 29 mit weiteren Nachweisen).
6. Die Wasserrechtsbehörde beraumt nach § 100 Abs. 1 lit. d und § 107 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung betreffend die Ausführung des Vorhabens „Erweiterung des Speichers Nassfeld und Erhöhung des Bockhartseedammes“ an. Diese Verhandlung findet am
27.11.2025 um 9:30 Uhr
am Sitz der Konsensinhaberin
Innozone – Nachdenker 092a
Bayerhamerstraße 16
5020 Salzburg
statt.
7. An dem Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,
- wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
- wenn sich der Beteiligte durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt oder
- wenn die Vollmacht vor der Wasserrechtsbehörde mündlich erteilt wird.
8. Die Wasserrechtsbehörde wird - beigezogene Amtssachverständige und nichtamtliche Sachverständige ausgenommen - von der Möglichkeit, die Verhandlung ganz oder teilweise unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, keinen Gebrauch machen. Das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor der Wasserrechtsbehörde ist nämlich unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger bzw. erforderlich. Somit besteht keine Möglichkeit, an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen.
9. Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 39 Abs. 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderpflicht).
10. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
11. Die Ausführungsunterlagen bezogen auf das Vorhaben „Erweiterung des Speichers Nassfeld und Erhöhung des Bockhartseedammes“ liegen im Kraftwerk Böckstein (Heilstollenstraße 9, 5645 Böckstein) bis zum Tag vor der mündlichen Überprüfungsverhandlung auf und können jeweils von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr nach vorhergehender Terminvereinbarung mit dem Leiter der Kraftwerksgruppe Gastein (Ing. Josef Inhöger, 0676 / 86824803, josef.inhöger@salzburg‑ag.at) eingesehen werden.
12. Nach § 17 Abs. 3 AVG sind Ausführungsunterlagen von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Wasserrechtsbehörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
13. Mit dieser Kundmachung werden die der Wasserrechtsbehörde bekannten Beteiligten persönlich von der Verhandlung verständigt. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung dieser Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der in der Zustellverfügung angeführten Gemeinden.
Ergeht an: ....
Für den Bundesminister:
Mag. Franz Plankensteiner
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