Umweltbundesamt

Umweltbundesamt GmbH
Foto: UBA / Bernhard Gröger

Die Rechtsgrundlage für die Umweltbundesamt GmbH bildet das Umweltkontrollgesetz, Fassung vom 28.07.2026.

Mit 1. Jänner 1999 wurde auf Grundlage des Umweltkontrollgesetzes die „Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ errichtet. Sie übernahm die Aufgaben des zuvor als nachgeordnete Dienststelle des Bundes geführten Umweltbundesamtes.

Das Umweltbundesamt ist die Umweltschutzfachstelle des Bundes. Seine Aufgabe ist es, die Umweltpolitik und den Vollzug des Bundes durch fachliche Arbeiten zu unterstützen und die ihm durch das Umweltkontrollgesetz sowie durch weitere Bundesgesetze übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Damit stellt es fundierte Grundlagen für umweltpolitische Entscheidungen bereit und trägt zur Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität in Österreich bei.

Zum Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes zählen insbesondere die Erhebung, Auswertung und fachliche Beurteilung von Daten zur Umweltsituation, die Entwicklung von Methoden und fachlichen Grundlagen sowie die Erstellung von Stellungnahmen zu umweltbezogenen Fragestellungen. Darüber hinaus unterstützt es den Bund bei der Umsetzung und Anwendung nationaler und europäischer Rechtsvorschriften und wirkt an der Erfüllung internationaler Berichtspflichten mit.

Eine wesentliche Aufgabe ist die Umweltkontrolle. Dazu erhebt und analysiert das Umweltbundesamt Daten über den Zustand und die Entwicklung der Umwelt und stellt diese Informationen den zuständigen Stellen sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung. Der regelmäßig erstellte Umweltkontrollbericht gibt einen umfassenden Überblick über die Umweltsituation in Österreich, zeigt wesentliche Entwicklungen auf und enthält Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen.

Durch das Umweltkontrollgesetz wurden die rechtlichen Grundlagen für die Organisation, die Aufgaben und die Finanzierung des Umweltbundesamtes geschaffen. Die Gesellschaft steht im Eigentum des Bundes und nimmt neben ihren gesetzlich übertragenen Aufgaben auch einschlägige Leistungen für Dritte wahr, sofern diese im Allgemeininteresse liegen und die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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