Förderangebote detailliert Gliederung nach Fonds, Programmen und nationalen Förderungen
Hier finden Sie eine Übersicht der rund 120 unionsrechtlichen und nationalen Fonds, Programme und Förderangebote, bei denen das österreichische BMLUK als Förderungsgeber oder Co-Förderungsgeber fungiert. Detailinformationen zu den Förderungen und der Antragstellung finden Sie auf den Seiten des Transparenzportal des Finanzministeriums.
EGFL - Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft
Der EGFL 2023-2027 ist der wichtigste Finanzierungsfonds der EU im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Der Fonds bildet die "Erste Säule" der EU-Agrarfinanzierung. Die Kernaufgaben des EGFL sind Direktzahlungen als flächenbezogene Einkommensstützung direkt an landwirtschaftliche Betriebe, Marktstützung und Sektorprogramme zur finanziellen Unterstützung für den Sektor Obst und Gemüse, Imkerei und Weinbau. Eine Übersicht der einzelnen Fördermaßnahmen und Voraussetzungen finden sich im Marktordnungsgesetz 2021 sowie im GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027.
EGFL - Förderangebote
EGFL 2023-2027: Landwirtschaftliche Einkommensunterstützung
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU.
- Zielgruppen: Unternehmen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1061209.html
Leistungsangebot
Die Landwirtschaftliche Einkommensunterstützung dient dem Ziel der Unterstützung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen. Mit dieser Intervention werden die Unterschiede zwischen den landwirtschaftlichen Einkommen und den Einkommen der restlichen Wirtschaft sowie die Schwankungen der landwirtschaftlichen Einkommen reduziert.
Die Basiszahlung für Heimgutflächen wird im gesamten Bundesgebiet als einheitliche Flächenzahlung für förderfähige Heimgutflächen gewährt.
Die Umverteilungszahlung ist die zusätzliche Zahlung für die ersten 40 ha Heimgutfläche für alle Betriebe. Dadurch werden kleinere Betriebe gegenüber größeren Betrieben stärker gefördert. Die Umverteilungszahlung trägt zu einer zielgerichteten und ausgewogenen Verteilung der Direktzahlungen bei.
- BISS 21-01 - Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Heimgutflächen (Basiszahlung für Heimgutflächen)
- CRISS 29-01 - Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungszahlung)
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
EGFL 2023-2027: Landwirtschaftliche Einkommensunterstützung - Almweideflächen
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1066653.html
Leistungsangebot
Die Landwirtschaftliche Einkommensunterstützung dient dem Ziel der Unterstützung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen. Mit dieser Intervention werden die Unterschiede zwischen den landwirtschaftlichen Einkommen und den Einkommen der restlichen Wirtschaft sowie die Schwankungen der landwirtschaftlichen Einkommen reduziert.
Die Basiszahlung für Almweideflächen wird für traditionelle extensive Almweideflächen im gesamten Bundesgebiet als einheitliche Flächenzahlung für förderfähige Almweideflächen gewährt.
- BISS 21-02 - Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Almweideflächen (Basiszahlung für Almweideflächen)
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
EGFL 2023-2027: Landwirtschaftliche Einkommensstützung - Junglandwirtinnen und Junglandwirte
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU.
- Zielgruppe: Unternehmen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1064229.html
Leistungsangebot
Die Landwirtschaftliche Einkommensstützung - Junglandwirtinnen und Junglandwirte dient dem Ziel der Unterstützung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen.
Die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte soll den erstmaligen Einstieg als Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter durch eine zusätzliche Prämienzahlung in den ersten fünf Jahren erleichtern.
- CIS-YF 30-01 - Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte)
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
EGFL 2023-2027: Ökoregelungen
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1064203.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot Ökoregelungen umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Maßnahmen:
- 31-01 - Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau
- 31-02 - Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
- 31-04 - Tierwohl – Weide
- 31-05 - Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (Sonderrichtlinie ÖPUL 2023) in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 1 MB))
EGFL 2023-2027: Landwirtschaftliche Einkommensstützung - Almauftriebsprämie
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU.
- Zielgruppe: Unternehmen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1064211.html
Leistungsangebot
Die Landwirtschaftliche Einkommensstützung - Almauftrieb dient dem Ziel der Unterstützung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen.
Die Almauftriebsprämie wird für den Auftrieb von Rindern, Mutterschafen und -ziegen auf Almen im gesamten Bundesgebiet gewährt. Diese tierbezogene Zahlung fördert gezielt den Auftrieb von raufutterverzehrenden Tieren auf traditionelle extensive Almweideflächen.
- CIS 32-01 - Gekoppelte Einkommensstützung für den Auftrieb von Rindern, Mutterschafen und -ziegen auf Almen (Almauftriebsprämie)
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
EGFL 2023-2027: Obst und Gemüse
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1061191.html
Leistungsangebot
Im Sektorprogramm für Obst und Gemüse werden operationelle Programme unterstützt, welche von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umgesetzt werden.
Folgende Maßnahmen werden angeboten:
- 47-01 - Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage
- 47-02 - Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität
- 47-03 - Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen
- 47-04 - Verbesserung der Vermarktung
- 47-05 - Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse
- 47-06 - Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse
- 47-07 - Bündelung des Angebots
- 47-08 - Forschung und Entwicklung im Sektor Obst und Gemüse
- 47-09 - Ökologische/biologische Erzeugung
- 47-10 - Integrierter Landbau
- 47-11 – Bodenerhaltung
- 47-12 - Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung von Biodiversität
- 47-13 - Energieeinsparung (inkl. Abwärmenutzung), Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien
- 47-14 - Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten
- 47-15 - Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser
- 47-16 - Verringerung des Pestizideinsatzes
- 47-17 - Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung
- 47-18 - Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse
- 47-19 - Verringerung von Emissionen
- 47-20 - Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich
- 47-21 - Beratungen, Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren
- 47-22 - Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung
- 47-23 - Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung
- 47-24 - Ernteversicherung
- 47-25 – Krisenkommunikation
- 47-26 - Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Rahmenbedingungen für Erzeuger zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung und zur Stärkung ihrer Marktstellung (Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung), StF: BGBl. II Nr. 326/2015, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
EGFL 2023-2027: Imkereiförderung
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/6; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1061175.html
Leistungsangebot
Die Imkereiwirtschaft ist ein Sektor, dessen wichtigste Funktionen die Erzeugung von Honig und anderen Imkereiprodukten sowie die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts sind.
Ziele dieser Maßnahme sind daher insbesondere die Erhaltung einer gesunden, flächendeckenden Bienenhaltung und Imkereiwirtschaft, die Sicherstellung der unverzichtbaren Bestäubungsfunktion der Bienen für die landwirtschaftlichen Nutzpflanzen und darüber hinaus für das gesamte Ökosystem sowie die Bekämpfung und Prävention von Bienenkrankheiten auf Grundlage des Österreichischen Bienengesundheitsprogramms 2016. Die Weiterentwicklung und Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Imkerinnen und Imker, insbesondere auch in der biologischen Bienenhaltung, die Weiterentwicklung und Verbesserung der hohen Produktqualität und Einhaltung der gesetzlichen Rückstandshöchstwerte der Imkereiprodukte sowie die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Honigproduktion durch Zucht genetisch leistungsstarker und krankheitsresistenter Bienenvölker (Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung) sind daher essentiell.
Die Imkereiförderung wird über die Agrarmarkt Austria (AMA) abgewickelt. Imkerinnen und Imker können Zuschüsse für Investitionen in die technische Ausstattung oder den Ankauf von imkerlichen Kleingeräten beantragen. Darüber hinaus werden einzelbetriebliche Beratungen im Rahmen des Honigqualitätsprogramms, spezielle Betriebsberatungen und Betriebserhebungen im Bereich der Bienengesundheit sowie die praktische Bekämpfung der Varroatose durch Sachverständige gefördert.
Dem Bereich der Bienengesundheit wird durch gezielte Aus- und Weiterbildungsangebote auf Basis des "Österreichischen Bienengesundheitsprogramms 2016" spezielles Augenmerk geschenkt. Insbesondere werden jedoch auch für Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger spezielle Maßnahmen ergriffen. Mit der Förderung von sogenannten "Neueinstiegspaketen", bestehend aus Magazinbeuten, Kunstschwärmen und Reinzuchtköniginnen in Verbindung mit einem Grundkurs wird eine breite Basis für den Einstieg vieler neuer Imkerinnen und Imker gelegt um eine Steigerung der österreichischen Produktion von Honig und anderen wertvollen Bienenerzeugnissen zu erreichen.
Diese Maßnahme besteht aus den folgenden Interventionen:
- 55-01 – Aus- und Weiterbildung, Beratungsdienst
- 55-02 – Einstieg in die Bienenhaltung, Umstieg in die biologische Bienenhaltung, Biofuttermittel
- 55-03 – Netzwerkstelle Biene Österreich
- 55-04 – Investitionen im Imkereisektor
- 55-05 – Bienenzucht (Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Vatervölker, künstliche Besamung)
- 55-06 – Unterstützung von Analyselabors
- 55-07 – Angewandte Forschung und Innovation im Bereich der Imkerei
- 55-08 – Kommunikation, Sensibilisierung für hochwertige Imkereierzeugnisse, Marktbeobachtung
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Sektormaßnahmen in der Imkereiwirtschaft im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023 – 2027 (Sonderrichtlinie Imkereiförderung 2023-2027), (Informationen auf den Seiten des BMLUK)
EGFL 2023-2027: Wein
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1061167.html
Leistungsangebot
Die Förderung enthält Maßnahmen für die Neuanlage eines Weingartens, Modernisierung der Produktionskette in der Kellertechnik zur Verbesserung der Leistung der Weinbaubetriebe und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie Maßnahmen zur Informations- und Absatzförderung.
- 58-01 - Umstellungsförderung
- 58-02 - Investitionsförderung
- 58-03 - Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten
- 58-04 - Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
ELER - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Der ELER 2023-2027 ist ein zentrales Finanzierungsinstrument der EU im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Er bildet die „Zweite Säule“ der EU-Agrarfinanzierung. Der ELER inklusive dem Konjunkturprogramm NextGenerationEU fördert gezielt Investitionen in den ländlichen Raum, Umweltprogramme und die Modernisierung der Betriebe. Eine Übersicht der einzelnen Fördermaßnahmen und Voraussetzungen finden sich im GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 und in den Sonderrichtlinien.
ELER - Förderungsangebote
ELER 2023-2027: ÖPUL
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber:BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1062553.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot ÖPUL 2023 umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Maßnahmen:
- 70-01 - Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)
- 70-02 - Biologische Wirtschaftsweise
- 70-03 - Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
- 70-04 - Heuwirtschaft
- 70-05 - Bewirtschaftung von Bergmähdern
- 70-06 - Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
- 70-07 - Erosionsschutz Acker
- 70-08 - Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation
- 70-09 - Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
- 70-10 - Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
- 70-11 - Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau
- 70-12 - Almbewirtschaftung
- 70-13 - Tierwohl – Behirtung
- 70-14 - Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker
- 70-15 - Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
- 70-16 - Naturschutz
- 70-17 - Ergebnisorientierte Bewirtschaftung
- 70-18 - Tierwohl - Stallhaltung Rinder
- 70-19 - Tierwohl – Schweinehaltung
- 70-20 - Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen
- 72-01 - Natura 2000 und andere Schutzgebiete – Landwirtschaft
- 72-02 - Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (Sonderrichtlinie ÖPUL 2023) in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 1 MB))
ELER 2023-2027: Ländliche Entwicklung - Ausgleichszulage
- Gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1064286.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot Ausgleichszulage umfasst die nationale Umsetzung der Maßnahme 71-01 "Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete".
Ziel ist es, durch einen gezielten Einkommensausgleich gegenüber den Betrieben in Gunstlagen einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der flächendeckenden und standortangepassten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in den aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten zu leisten.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Gewährung von Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK)
ELER 2023-2027: Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1066729.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 73-01 - Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Gültig von 01.04.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1066737.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 73-02 - Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Infrastruktur Wald
- Gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063825.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Infrastruktur Wald" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 73-03 - Infrastruktur Wald
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Waldbewirtschaftung
- Gültig von 01.04.2025 bis 31.12.2027
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1066984.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Waldbewirtschaftung" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 73-04 - Waldbewirtschaftung
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Investitionen in überbetriebliche Bewässerung
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1064187.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Investitionen in überbetriebliche Bewässerung" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 73-05 - Investitionen in überbetriebliche Bewässerung
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Investitionen in ökologische Verbesserungen und zur Minderung des Hochwasserrisikos
- Gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1067933.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Investitionen in ökologische Verbesserungen und zur Minderung des Hochwasserrisikos" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 73-06 - Investitionen in ökologische Verbesserungen und Maßnahmen zur Minderung des Hochwasserrisikos
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Investitionen in gewässerökologische Verbesserungen
- Gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1067941.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Investitionen in gewässerökologische Verbesserungen" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 73-07 - Investitionen in gewässerökologische Verbesserungen
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Diversifizierung und Verarbeitung, Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Gültig von 01.04.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1064161.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Diversifizierung und Verarbeitung, Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 73-08: Investitionen in Diversifizierungstätigkeiten und Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Ländliche Verkehrsinfrastruktur
- Gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST; T, V.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1064179.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot Ländliche Verkehrsinfrastruktur umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 73-09 - Ländliche Verkehrsinfrastruktur
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Orts- und Stadtkernförderung
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1067966.html
-
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Orts- und Stadtkernförderung" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 73-10 - Orts- und Stadtkernförderung (Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder öffentlichen Flächen)
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Ländliche Entwicklung - Erneuerbare Energieträger
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. VI/7; EU, ELER.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1064625.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot Ländliche Entwicklung -Erneuerbare Energieträger umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 73-12: Investitionen in Errichtung, Ausbau und Verbesserung von allen Arten kleinräumiger Infrastruktur einschließlich Investitionen in Erneuerbare Energieträger
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
- Investitionsförderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland, idgF., (Informationen auf den Seiten des BMLUK)
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), (EUR-Lex)
ELER 2023-2027: Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung, Verbesserung des natürlichen Erbes
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EK.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1075118.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung, Verbesserung des natürlichen Erbes" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 73-15 - Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Hangstabilisierung
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EK; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1067982.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "ELER 2023-2027: Hangstabilisierung" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 73-18 - Hangstabilisierung
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten
- Gültig von 01.04.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppen: Unternehmen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1068055.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 75-01- Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Teilnahme an Lebensmittelqualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen
- Gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1068048.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Teilnahme an Lebensmittelqualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Interventionen:
- 77-01 - Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Zusammenarbeit (nur BMLUK kofinanzierte Interventionen)
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, OÖ, S, ST, T, V.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1068063.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot Zusammenarbeit (nur BMLUK kofinanzierte Interventionen) umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 77-02 - Zusammenarbeit
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Ländliche Innovationssysteme
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1067958.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Ländliche Innovationssysteme" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 77-03 - Ländliche Innovationssysteme im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Reaktivierung des Leerstands
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2, EU.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1067974.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Reaktivierung des Leerstands durch Bewusstseinsbildung und Beratung, Entwicklungskonzepte und Management zur Stadt- und Ortskernstärkung" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 77-04 - Reaktivierung des Leerstands durch Bewusstseinsbildung und Beratung, Entwicklungskonzepte und Management zur Stadt- und Ortskernstärkung
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: LEADER
- Gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1067990.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot LEADER umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 77-05 -LEADER
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Europäische Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität (EIP-AGRI)
- Gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1068022.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot Förderung von Operationellen Gruppen und von Innovationsprojekten im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit – EIP-AGRI umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 77-06 - Förderung von Operationellen Gruppen und von Innovationsprojekten im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit – EIP-AGRI
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung
- Gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1064195.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 78-01 Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Wissenstransfer für land- und forstwirtschaftliche Themenfelder
- Gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1064153.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Wissenstransfer für land- und forstwirtschaftliche Themenfelder" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 78-02 - Wissenstransfer für land- und forstwirtschaftliche Themenfelder (fachliche und persönliche Fort- und Weiterbildung und Information)
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
ELER 2023-2027: Wissenstransfer für außerlandwirtschaftliche Themenfelder (nur BMLUK kofinanziert)
- Gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EU; Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1068576.html
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot "Wissenstransfer für außerlandwirtschaftliche Themenfelder" umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Intervention:
- 78-03 - Wissenstransfer für außerlandwirtschaftliche Themenfelder (fachliche und persönliche Fort- und Weiterbildung und Information) und hierbei nur jene Projekte, die vom BMLUK kofinanziert werden.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, idgF., (RIS)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), StF: BGBl. II Nr. 403/2022, idgF., (RIS)
- GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 23 MB))
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027, in der derzeit gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 2 MB))
EU-Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch
Das Ziel dieses von der EU geschaffenen Programm ist, gesunde Ernährungsgewohnheiten bei Kindern und zukünftigen Generationen zu fördern. Mit dem EU-Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch soll Kindern und Jugendlichen in Bildungseinrichtungen eine gesunde Ernährungsweise nahegebracht werden. Alle österreichischen Schulen und Kindergärten können am Programm teilnehmen und eine Förderung erhalten, bis die Mittel ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen sind die VO (EU) Nr. 1308/2013 und die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse), StF: BGBl. II Nr. 219/2017, idgF.
EU-Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch
EU-Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch
- Gültig von 01.01.2013 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/8; EK.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1068808.html
Leistungsangebot
Diese Maßnahme ist die Grundlage für die Gewährung von Förderungen an Schülerinnen und Schüler, die am EU-Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch teilnehmen und in schulischen Einrichtungen durch eine EU-Beihilfe vergünstigtes Obst, Gemüse und Milcherzeugnisse beziehen können. Sie dient sowohl als Maßnahme zur Stabilisierung der Agrarmärkte, wie auch zur Vermittlung gesunder Ernährungsgewohnheiten an Kinder.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, (EUR-Lex)
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse), StF: BGBl. II Nr. 219/2017, idgF., (RIS)
EFRE - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
Der EFRE 2021-2027 ist eines der wichtigsten Finanzierungsinstrumente der Kohäsionspolitik der EU. Er ist der größte Struktur- und Investitionsfonds der EU. Der EFRE zielt darauf ab wirtschaftliche, soziale und territoriale Ungleichgewichte innerhalb der EU auszugleichen.
Die für das Programm IBW Österreich 2021-2027 EFRE & JTF ausgewählten vier Programmprioritäten sind P1- Innovation (M 1.1, M 1.2, M 1.3, M 2), P2- Nachhaltigkeit (M 3.1, M 3.2, M 7, M 8), P3-Territoriale Entwicklung (M 4, M 5) und P4-Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft (M 6.1, M 6.2).
EFRE - Förderangebote zu P1-Innovation, P2-Nachhaltigkeit und P3-Territoriale Entwicklung
EFRE 21-27: Ausbau der Forschungs- und Technologieinfrastruktur
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6; EFRE 2021-2027.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063197.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 1.1 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027:
Die Förderung soll vor allem Forschungseinrichtungen dabei unterstützen, ihre Kompetenzen in Schwerpunktthemen der regionalen Wirtschaft aufzubauen und an Exzellenz zu gewinnen. Im Umfeld von Forschungseinrichtungen wird die Errichtung von Infrastrukturen gefördert, die den Transfer von Forschungsleistungen unterstützen (z.B. über Gründungen und Ansiedlung neuer forschungsintensiver Unternehmen).
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
EFRE 21-27: Stärkung der Forschungs- und Transferkompetenzen
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6; EFRE 2021-2027.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063213.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 1.2 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027:
Förderungsziel ist es, zukunftsweisende Kompetenzen im regionalen Wissenschaftssystem auf- und auszubauen. Der Fokus liegt darauf, die Ergebnisse der Forschung in die Wirtschaft zu transferieren. Durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Forschung und Wirtschaft gewinnen beide Seiten gleichermaßen, mit positiven Effekten für den Wirtschaftsstandort.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
EFRE 21-27: Gestaltung regionaler "Innovationsökosysteme" - Schwerpunkt Clusteraktivitäten
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6; EFRE 2021-2027.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063221.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 1.3 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027 mit Schwerpunkt Clusteraktivitäten:
Durch den Aufbau und die Weiterentwicklung eines innovationsfreundlichen Umfelds und entsprechender Strukturen in den Regionen sollen in strategisch wichtigen Themenbereichen gezielt Gründungen und betriebliche Innovationen vorangetrieben werden.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
EFRE 21-27: Gestaltung regionaler "Innovationsökosysteme" - Schwerpunkt Gründungen
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6; EFRE 2021-2027.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063239.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 1.3 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027 mit Schwerpunkt Gründungen: Durch den Aufbau und die Weiterentwicklung eines innovationsfreundlichen Umfelds und entsprechender Strukturen in den Regionen sollen in strategisch wichtigen Themenbereichen gezielt Gründungen und betriebliche Innovationen vorangetrieben werden.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
EFRE 21-27: Innovative und produktive Investitionen in Unternehmen
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6; EFRE 2021-2027.
- Zielgruppe: Unternehmen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063247.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 2 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027:
Durch die Unterstützung von Investitionen von KMU soll deren Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden. Dies hat in weiterer Folge einen positiven Effekt auf die Beschäftigung.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
EFRE 21-27: Nutzung klimarelevanter Technologien und Dienstleistungen - Energieeffizienzmaßnahmen
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6; EFRE 2021-2027.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063254.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 3.1 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027 mit Schwerpunkt Energieeffizienzmaßnahmen:
- Das Hauptziel dieser Maßnahme ist die Reduktion von Treibhausgas (THG)-Emissionen. Im Fokus stehen Energieeinsparmaßnahmen in Produktionsprozessen, Wärmerückgewinnungen und Beleuchtungsoptimierungen.
- Daneben sollen unter anderem Maßnahmen in Bereichen der thermischen Gebäudesanierung, Klimatisierung und Kühlung, Fernwärmeanschlüsse, Wärmepumpen, Abwärmetransportleitungen und Verteilernetze gefördert werden.
- Im Bereich öffentlich genutzter Gebäude (z.B. Amtsgebäude, Schulen oder Sportanlagen) liegt der Schwerpunkt auf thermischer Sanierung, Klimatisierung und Kühlung oder Anlagen zur Wärmerückgewinnung bei Lüftungssystemen.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
EFRE 21-27: Nutzung klimarelevanter Technologien und Dienstleistungen - Beratungsleistungen
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6; EFRE 2021-2027.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063262.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 3.1 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027 mit Schwerpunkt Beratungsleistungen:
- Das Hauptziel dieser Maßnahme ist die Reduktion von Treibhausgas (THG)-Emissionen. Investive Maßnahmen werden durch ein weitreichendes Beratungs- und Informationsangebot unterstützt.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
EFRE 21-27 (AT) Nutzung klimarelevanter Technologien – Energieeffizienz (nationale Kofinanzierung)
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. VI/7; Kofinanzierung durch EFRE Mittel.
- Zielgruppen: Unternehmen, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1074533.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 3.1 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027 mit Schwerpunkt Energieeffizienzmaßnahmen (nationale Kofinanzierung)
- Das Hauptziel dieser Maßnahme ist die Reduktion von Treibhausgas (THG)-Emissionen. Im Fokus stehen Energieeinsparmaßnahmen in Produktionsprozessen, Wärmerückgewinnungen und Beleuchtungsoptimierungen.
- Daneben sollen unter anderem Maßnahmen in Bereichen der thermischen Gebäudesanierung, Klimatisierung und Kühlung, Fernwärmeanschlüsse, Wärmepumpen, Abwärmetransportleitungen und Verteilernetze gefördert werden.
- Im Bereich öffentlich genutzter Gebäude (z.B. Amtsgebäude, Schulen oder Sportanlagen) liegt der Schwerpunkt auf thermischer Sanierung, Klimatisierung und Kühlung oder Anlagen zur Wärmerückgewinnung bei Lüftungssystemen.
Dieses Leistungsangebot dient zur Abbildung der nationalen Kofinanzierungsmittel.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027 und nationale Co-Finanzierung
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
- Investitionsförderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland, idgF., (Informationen auf den Seiten des BMLUK)
EFRE 21-27: Angewandte Forschungs-/Demoprojekte; Ökoinnovationen - Produkt- und Verfahrensverbesserung
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber. BMLUK, Abt. III/6; EFRE 2021-2027.
- Zielgruppe: Unternehmen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063288.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 3.2 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027 mit Schwerpunkt Produkt- & Verfahrensverbesserung:
Gefördert werden Vorhaben im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation, die zu einer verbesserten Energieeffizienz und THG-Reduktion bei den Nutzerinnen beitragen. Im diesem Teilbereich der Maßnahme werden innovative Investitionen von KMU unterstützt, die zu einer verbesserten Energieeffizienz bei Kundinnen führen. Durch die Unterstützung der Vorhaben wird ein Beitrag zur Verbreitung klimaschonender Technologien geleistet.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
EFRE 21-27: Angewandte Forschungs-/Demoprojekte; Ökoinnovationen - Forschung
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6; EFRE 2021-2027.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063270.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 3.2 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027 mit Schwerpunkt Forschung:
Gefördert werden Vorhaben im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation, die zu einer verbesserten Energieeffizienz und THG-Reduktion bei den Nutzerinnen beitragen. Durch angewandte Forschung sollen innovative Technologien und Strategien zur Verbesserung der Energieeffizienz weiterentwickelt werden. Technologien sollen dabei in Prototypen oder Pilot- und Demonstrationsprojekte übergeführt werden, um diese zu testen und zu evaluieren.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
EFRE 21-27: Förderung innovativer und produktiver Investitionen in Unternehmen – Schwerpunkt Kreislaufwirtschaft
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6.
- Zielgruppe: Unternehmen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1074830.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 7 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027:
Durch die Unterstützung von Investitionen von KMU soll die Substitution nicht nachhaltiger Ressourcen durch nachhaltige nachwachsende Ressourcen unterstützt und auf die Reduktion des Ressourcenverbrauchs durch Wiederverwendung und Wiederverwertung abgezielt werden.
Dabei liegt der Fokus sowohl auf Investitionen, die zu vermehrtem Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen für Materialien, Komponenten und Produkten beitragen als auch auf Investitionen im Zusammenhang mit stofflicher Wiederverwendung und -verwertung von Materialien und Komponenten.
Außerdem können Geräte, Maschinen und Anlagen gefördert werden, die eine stoffliche Wiederverwendung und -verwertung von Materialien, Komponenten und Produkten ermöglichen.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
EFRE 21-27: Förderung der betrieblichen Eigenversorgung mit erneuerbarer Energie
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6.
- Zielgruppen: Unternehmen, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1080845.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 8 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027:
Zur Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energie am Bruttoendenergieverbrauch werden Maßnahmen zur Optimierung der Verwertung erneuerbarer Energien gefördert.
Ziel der Förderung ist es, durch den verstärkten Einsatz von erneuerbarer Energie für den betrieblichen Eigengebrauch die Energieunabhängigkeit der österreichischen Unternehmen zu erhöhen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die Resilienz gegenüber Strompreisschwankungen zu stärken. Unterstützt werden sowohl die Erzeugung als auch die Speicherung erneuerbarer Energie.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
EFRE 21-27: Integrierte nachhaltige städtische Entwicklung & Stadtregionen (Art.11)
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6; EFRE 2021-2027.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063296.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 4 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027:
Die Maßnahme verfolgt eine methodische sowie eine inhaltliche Zielrichtung: Die methodische Zielrichtung sieht die Implementierung einer nachhaltigen integrierten Entwicklung mit städtischem bzw. stadtregionalem Bezug vor. Dabei steht die Verbesserung der notwendigen Entwicklungsprozesse sowie der Koordination unter stadtregionalen Stakeholder:innen im Vordergrund.
Diese strategischen und beratenden Aktivitäten werden durch gezielte Investitionen in städtische/stadtregionale Schlüsselprojekte unterstützt. Als inhaltliche Zielrichtung sollen diese Investitionen eine innovationsorientierte Wirtschafts- und Standortentwicklung vorantreiben, Ressourcenschonung stärker etablieren und die Anpassung an den Klimawandel forcieren.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
EFRE 21-27: Smart regions - Integrierte Regionalentwicklung mittels CLLD
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6; EFRE 2021-2027.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063304.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 5 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027:
Die Maßnahme verfolgt eine methodische und eine inhaltliche Zielrichtung, sie sieht die Implementierung einer nachhaltigen integrierten Entwicklung mit entsprechendem regionalen Bezug vor. Der zugrunde liegende methodische Ansatz nennt sich „Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung“ (engl. Community-Led Local Development - CLLD). Entsprechend dieses Förderkonzeptes werden Inhalte bottom-up, partizipativ und unter Nutzung des lokalen Wissens und Engagements erarbeitet.
Schwerpunktthemen für die inhaltliche Zielrichtung sind Umsetzungen in den Bereichen Stadtumland-kooperation, Klimakrise und Integrierte Standortentwicklung.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
JTF - Just Transition Fund (Fonds für einen gerechten Übergang)
Der JTF ist ein Instrument der Kohäsionspolitik 2021-2027. Der Fonds bildet die erste von drei Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (Just Transition Mechanism - JTM) im Rahmen des Europäischen Grünen Deals ab. Mit dem Fonds sollen die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Umwelt der Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen EU schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.
Die für das Programm IBW Österreich 2021-2027 EFRE & JTF ausgewählte vierte Programmpriorität ist P4-Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft (M 6.1, M 6.2).
JTF-Förderangebote - P4-Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft
JTF 21-27: Investitionen für Beschäftigung & Nachhaltigkeit - Beratungsleistungen
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6; EFRE 2021-2027.
- Zielgruppen: Unternehmen, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063320.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 6.1 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027 mit Schwerpunkt Beratungsleistungen:
- Ziel der Maßnahme ist es, Beschäftigung in langfristig tragfähigen, grünen Geschäftsfeldern zu erschließen. Neben Investitionen in nachhaltige und innovative KMU und Start-ups sollen Beratungsleistungen für Start-ups (und damit verbundene Infrastrukturinvestitionen) bereitgestellt und Strukturen für ein Start-up freundliches Umfeld aufgebaut werden. Dies umfasst so-wohl die Stärkung bereits etablierter Einrichtungen zur Unterstützung von Start-ups (z.B. Inkubatoren), als auch die Errichtung neuer Kapazitäten mit der Schwerpunktsetzung auf transformative Geschäftsmodelle.
- Des Weiteren soll der Zugang zu diesen Einrichtungen durch Zusammenarbeit mit tertiären Bildungs- und Forschungseinrichtungen erleichtert werden.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
JTF 21-27: Investitionen für Beschäftigung & Nachhaltigkeit - Gründungen
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6; EFRE 2021-2027.
-
Zielgruppen: Unternehmen, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063338.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 6.1 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027 mit Schwerpunkt Gründungen:
Ziel der Maßnahme ist es, Beschäftigung in langfristig tragfähigen, grünen Geschäftsfeldern zu erschließen. Neben Investitionen und Beratungsleistungen werden in diesem Maßnahmenbereich Innovations-Hubs gefördert. Diese unterstützen die Kooperation von Start-ups und bestehenden Unternehmen. Zusätzlich soll in die Bewusstseinsbildung in Schulen und Bildungseinrichtungen investiert werden. Ziel ist eine höhere Gründungsrate bei zukünftigen Generationen.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
JTF 21-27: Unterstützung von F&E-, Demo- und Innovationsprojekten
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6; EFRE 2021-2027.
- Zielgruppen: Unternehmen, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063346.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 6.2 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027:
- Durch Forschung- und Entwicklungsaktivitäten, Demonstrations- und Innovationsprojekte sollen Kompetenzen und Know-How im Zusammenhang mit dem Green Deal aufgebaut werden. Die Projekte sollen helfen, eine nächste Generation von emissionsarmen/-freien Technologien und Lösungen vorzubereiten. Diese Lösungen sollen eine positive Wirkung auf Transformation, CO2- Einsparung, Verbesserung der Ressourcen- und Materialeffizienz, Substitution von fossilen Rohstoffen (NAWAROS) und Kreislaufwirtschaft bringen.
- Weiters werden Innovations-Werkstätten und -Services unterstützt. Insbesondere KMU in der JTP-Region soll der Zugang zu F&E&I-Kompetenzen ermöglicht werden. Diese Kompetenzen sollen dabei helfen, Anwendungen und Geschäftsmodelle zu entwickeln und zu erproben, welche die Green Deal Ziele unterstützen (z.B. Bioökonomie, Kreislaufwirtschaft).
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
JTF 21-27: Investition Beschäftigung & Nachhaltig.–Produkt-/Prozessverbesserung, kritische Technologien
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/6; EFRE 2021-2027.
- Zielgruppen: Unternehmen, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1063312.html
Leistungsangebot
Zuschüsse gemäß Maßnahme 6.1 des Programms IBW/EFRE & JTF 2021-2027 mit Schwerpunkt Produkt- und Verfahrensverbesserungen:
- Ziel der Maßnahme ist es, Beschäftigung in langfristig tragfähigen, grünen Geschäftsfeldern zu erschließen. Dies erfolgt durch Investitionen in nachhaltige und innovative KMU und Start-ups. Gefördert werden Investitionen von KMU, die im Einklang mit den Zielen des Europäischen Green Deals stehen. Unterstützt werden auch Unternehmen, die in zukunftsfähige, nicht-energie- bzw. THG-intensive Bereiche investieren (z.B. Life Science/Medizintechnik, Digitalisierung).
- Im Bereich STEP ("Strategische Technologien für Europa") können auch andere Unternehmen als KMU (GU) gefördert werden, sofern es sich um Investitionen in kritische Technologien im Sinne der Verordnung (EU) 2024/795 handelt.
Rechtsgrundlage
Programm IBW/EFRE & JTF 2021-2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (Just Transition Fund - JTF), (EUR-Lex)
EMFAF - Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds
Der EMFAF 2021-2027 (Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds) ist der EU-Förderfonds für den europäischen Fischerei- und Aquakultursektor. Durch das EMFAF-Programm Österreich 2021-2027 werden Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der österreichischen Binnenfischerei, Aquakultur und Fischverarbeitung unterstützt. Die Sonderrichtlinie EMFAF enthält die allgemeinen und für die jeweilige Maßnahme spezifischen Bedingungen für die Teilnahme an den Maßnahmen.
EMFAF-Programm Österreich - Förderangebote
EMFAF 2023-2027: Förderung nachhaltige Entwicklung der Fischerei
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2028.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EK.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1065804.html
Leistungsangebot
Der Leistungsgegenstand umfasst eine Maßnahmenart des EU-kofinanzierten EMFAF-Programms 2021-2027 - unter welchem die folgende Aktivität gefördert wird:
- Binnenfischerei (M 1)
Detailinformationen zur Maßnahmenart 1 "Binnenfischerei":
- Investitionen an Bord, in Fanggeräte, Hygiene-, Gesundheits- und Umwelt-/Klimamaßnahmen;
- Investitionen zur Förderung der Diversifizierung der Binnenfischerei sowie der Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;
- Innovation, insbesondere durch partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen einer anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle und einem Fischereibetrieb.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004, (EUR-Lex)
- EMFAF-Programm Österreich 2021-2027 (CCI 2021AT14MFPR001) angenommen mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission C (2022) 5166 vom 20.07.2022), in der jeweils gültigen Version, (Information auf den Seiten des BMLUK)
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung des EMFAF-Programms Österreich 2021-2027 (GZ 2022-0.420.895), in der jeweils gültigen Version, (Information auf den Seiten des BMLUK), (Download des Dokuments auf den Seiten des BMLUK (PDF, 1 MB))
EMFAF 2023-2027: Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2028.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EK.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1065788.html
Leistungsangebot
Der Leistungsgegenstand umfasst zwei Maßnahmenarten des EU-kofinanzierten EMFAF-Programms 2021-2027, unter welchem die folgenden Aktivitäten gefördert werden:
- Aquakultur (M 4)
- Humankapital (M 5)
Detailinformationen zur Maßnahmenart 4 „Aquakultur“:
- Produktive Investition in die Aquakultur
- Investitionen zur Verringerung der negativen Auswirkungen oder zur Steigerung der positiven Auswirkungen der Aquakulturanlagen auf die Umwelt
- Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz sowie für einen nachhaltigen Energieeinsatz
- Investitionen im Bereich Diversifizierung sowie im Bereich Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
- Innovation
Detailinformationen zur Maßnahmenart 5 „Humankapital":
- Aus- und Weiterbildung, Vernetzung und Erfahrungsaustausch sowie Beratung für die Aquakultur und die Binnenfischerei
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004, (EUR-Lex)
- EMFAF-Programm Österreich 2021-2027 (CCI 2021AT14MFPR001) angenommen mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission C (2022) 5166 vom 20.07.2022), in der jeweils gültigen Version, (Information auf den Seiten des BMLUK)
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung des EMFAF-Programms Österreich 2021-2027 (GZ 2022-0.420.895), in der jeweils gültigen Version, (Information auf den Seiten des BMLUK), (Download des Dokuments auf den Seiten des BMLUK (PDF, 1 MB))
EMFAF 2023-2027: Verarbeitung und Vermarktung
- Gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2028.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/2; EK.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1060441.html
Leistungsangebot
Der Leistungsgegenstand umfasst zwei Maßnahmenarten des EU-kofinanzierten EMFAF-Programms 2021-2027, unter welchen folgende Aktivitäten gefördert werden:
- Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (M 6)
- Vermarktungsmaßnahmen (M 7)
Detailinformation zur Maßnahmenart 6 - "Verarbeitung":
- Investitionen in Ressourceneffizienz oder Verringerung der Umweltbelastung, einschließlich Verringerung des Betriebsmitteleinsatzes und der Abfallbehandlung, Verarbeitung von Nebenerzeugnissen, Verarbeitung von biologischen/ökologischen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
- Investitionen in Anpassung an den Klimawandel, für den Klimaschutz, in Einergieeinsparung, Umstellung auf erneuerbare Energiequellen.
- Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit, der Hygiene, der Gesundheit und der Arbeitsbedingungen.
- Investitionen in neue oder verbesserte Erzeugnisse, Verfahren bzw. Technologien oder (EDV-) Systeme der Verwaltung oder Organisation.
Detailinformation zur Maßnahmenart 7 - "Vermarktung":
- Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aqakulturerzeugnisse, Gründung von Erzeugerorganisationen, der Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Fisch- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Zertifizierung.
- Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger, regionaler oder biologischer/ökologischer Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004, (EUR-Lex)
- EMFAF-Programm Österreich 2021-2027 (CCI 2021AT14MFPR001) angenommen mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission C (2022) 5166 vom 20.07.2022), in der jeweils gültigen Version, (Information auf den Seiten des BMLUK)
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung des EMFAF-Programms Österreich 2021-2027 (GZ 2022-0.420.895), in der jeweils gültigen Version, (Information auf den Seiten des BMLUK), (Download des Dokuments auf den Seiten des BMLUK (PDF, 1 MB))
Waldfonds Österreich
Der Waldfonds Österreich ist ein im Jahr 2020 beschlossenes Investitionspaket der österreichischen Bundesregierung. Rechtliche Grundlage ist das Waldfondsgesetz. Ziel des Waldfonds ist die heimischen Wälder durch den Klimawandelumbau widerstandsfähiger zu machen, die Forstwirtschaft zu unterstützen und die vermehrte Verwendung von Holz als nachhaltigem Baustoff zu fördern. Der Waldfonds umfasst zehn Kernbereiche, die in der Sonderrichtlinie Waldfonds des Ministeriums geregelt sind. Die Mittel richten sich an Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, Forstbetriebe, land- und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Gemeinden sowie Bauträger.
Waldfonds Österreich - Förderangebote
Waldfonds - Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen
- Gültig von 01.02.2021 bis 31.01.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion III.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1054089.html
Leistungsangebot
Fördergegenstände:
- Wiederaufbau des forstlichen Potentials mit Hilfe der Aktionen: Vorbereitende Maßnahmen, Aufforstung, Nachbesserung, Technische Begleitmaßnahmen;
- Pflegemaßnahmen mit Hilfe der Aktion: Kulturpflege nach Aufforstung;
- Maßnahmen gegen Wildschäden mit Hilfe der Aktionen: Mechanischer Einzelschutz, Kontrollzäune, Zäunungen von Naturverjüngungskernen, Schussschneisen, jagdbetriebliche Konzepte und deren Umsetzung.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), StF: BGBl. I Nr. 91/2020, idgF., (RIS)
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz, StF: GZ 2020-0.812.965, zuletzt geändert mit: GZ 2024-0.280.049, (Information auf den Seiten des BMLUK (PDF, 917 KB))
Waldfonds - Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder
- Gültig von 01.02.2021 bis 31.01.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion III.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1054105.html
Leistungsangebot
Förderungsgegenstände:
- Aufforstung, Kulturpflege, Bestandesumwandlung, Verjüngung sowie Pflegemaßnahmen mit Hilfe der Aktionen: Vorbereitende Maßnahmen, Aufforstung, Kulturpflege nach Aufforstung, Nachbesserung, Läuterung, Jungbestandspflege, Durchforstung, Entwicklung Nebenbestand, Pflege von Waldrändern, technische Begleitmaßnahmen;
- Beerntung von Samenbäumen, Saatgutbeständen und Samenplantagen;
- Qualitätssicherung von forstlichen Vermehrungsgut (Ernte, Aufbereitung, Lagerung, Untersuchungen, Gutachten, Einrichtung von Gendatenbanken);
- Anlage, Pflege oder Verbesserung von Flächen oder Einrichtungen für forstliches Vermehrungsgut sowie Anschaffung von Spezialgeräten für die Forstpflanzenproduktion.
- Maßnahmen gegen Wildschäden mit Hilfe der Aktionen: Mechanischer Einzelschutz, Kontrollzäune, Zäunungen von Naturverjüngungskernen, Schussschneisen, jagdbetriebliche Konzepte und deren Umsetzung.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), StF: BGBl. I Nr. 91/2020, idgF., (RIS)
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz, StF: GZ 2020-0.812.965, zuletzt geändert mit: GZ 2024-0.280.049, (Information auf den Seiten des BMLUK (PDF, 917 KB))
Waldfonds - Errichtung von Nass- und Trockenlagern für Schadholz
- Gültig von 01.02.2021 bis 31.01.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion III.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1054139.html
Leistungsangebot
Förderungsgegenstände:
- Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze;
- Transport und Manipulation des Schadholzes zu und von den Nass- oder Trockenlagern;
- Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), StF: BGBl. I Nr. 91/2020, idgF., (RIS)
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz, StF: GZ 2020-0.812.965, zuletzt geändert mit: GZ 2024-0.280.049, (Information auf den Seiten des BMLUK (PDF, 917 KB))
Waldfonds - Mechanische Entrindung und andere vorbeugende Forstschutzmaßnahmen
- Gültig von 01.02.2021 bis 31.01.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion III.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1054147.html
Leistungsangebot
Das Ziel der Maßnahme ist die Verhinderung der Vermehrung von schädlichen rindenbrütenden Insekten.
Gefördert wird:
- die Adaption von Spezialgeräten (Harvesterköpfe) zur mechanischen Entrindung von Schadholz;
- die Maschinelle Entrindung von Schadholz am Waldort oder am Trockenlagerplatz;
- die Vorbeugende Forstschutzmaßnahmen wie Mulchen, Hacken, Häckseln, Legen von Fangbäumen, Hygienemaßnahmen und Monitoring.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), StF: BGBl. I Nr. 91/2020, idgF., (RIS)
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz, StF: GZ 2020-0.812.965, zuletzt geändert mit: GZ 2024-0.280.049, (Information auf den Seiten des BMLUK (PDF, 917 KB))
Waldfonds - Maßnahmen zur Waldbrandprävention
- Gültig von 01.02.2021 bis 31.01.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion III.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1054162.html
Leistungsangebot
Die Ziele der Maßnahme sind unter anderem Vorbeugung von Waldbränden durch Präventionsmaßnahmen, Reduktion von Kosten der Waldbrandbekämpfung, Vorbeugung von Folgerisiken durch Erosion, Lawinen, Hochwasser, Steinschlag und Schädlingskalamitäten, generelle Vorsorge für ein klimabedingt steigendes Waldbrandrisiko im Alpenraum sowie Schutz des Siedlungs- und Wirtschaftsraums gegen das Übergreifen von Waldbränden.
- Nationale Waldbrand-Risikobewertung (inkl. Datenbank, Geodatenportal), Monitoringprogramme (nach den europäischen Standards EFFIS/JRC) und Frühwarnsysteme;
- Präventive Waldbehandlung in Waldbrand-Risikogebieten durch örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren;
- Anpassung und Einrichtung einer vorbeugend schützenden Infrastruktur; Spezialgeräte und -ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung und Prävention auf Basis einer regionalen Waldbrandbekämpfungsstrategie;
- Vorbeugende Maßnahmen gegen Folgerisiken, Erosions- und Bodenschutz von Brandflächen sowie einfache technische Begleitmaßnahmen;
- Öffentliche Bewusstseinsbildung, strategische und operative Einsatzplanung für Brandbekämpfung in Waldbrand-Risikogebieten und Ausbildungsprogramm Waldbrand.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), StF: BGBl. I Nr. 91/2020, idgF., (RIS)
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz, StF: GZ 2020-0.812.965, zuletzt geändert mit: GZ 2024-0.280.049, (Information auf den Seiten des BMLUK (PDF, 917 KB))
Waldfonds - Forschungsmaßnahmen und Forschungsanlage zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“
- Gültig von 01.07.2021 bis 31.01.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/5.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1054378.html
Leistungsangebot
Forschung und Entwicklung zur Erzeugung und Anwendung von Gas (SNG), Wasserstoff und FT-Treibstoffen aus nachhaltiger Biomasse und biogenen Reststoffen der Land- und Forstwirtschaft als Beitrag zur Dekarbonisierung des Energie- und Wirtschaftssystems.
Anschaffung, der Aufbau und die kooperative Nutzung von Forschungsinfrastrukturen zur Herstellung von Diesel (Fischer-Tropsch-Verfahren), Gas und Wasserstoff aus Biomasse der Land- und Forstwirtschaft für Grundlagenforschung und anwendungsorientierte Forschung durch Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), StF: BGBl. I Nr. 91/2020, idgF., (RIS)
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz, StF: GZ 2020-0.812.965, zuletzt geändert mit: GZ 2024-0.280.049, (Information auf den Seiten des BMLUK (PDF, 917 KB))
Waldfonds - Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“
- Gültig von 01.02.2021 bis 31.01.2027
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/5.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1054204.html
Leistungsangebot
Das Ziel der Maßnahme ist Schaffung von Grundlagen und die Umsetzung praxisorientierter Forschungsprojekte zur Erhaltung und Verbesserung klimafitter Wälder.
Gefördert wird:
- der Ankauf von Daten, Modellen und Werkzeugen (inklusive Datenbanken, Datenmanagement- und Datensicherungssystemen), Monitoring, Fallstudien, Konzepte, Studien, Planungsinstrumente, Grundlagenarbeiten zu relevanten Themen für den Bereich klimafitte Wälder, Geodatenmanagement, Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung, Wissenstransfer (Aus- und Weiterbildung, Veranstaltungen und Materialien);
- die Anlage und Betreuung von Klimaforschungswäldern;
- die Erhaltung und Verbesserung von forstlichem Vermehrungsgut sowie Ausweitung von Saat- und Pflanzgutanlagen.
- Aufwendungen und grundbücherliche Sicherstellung für Grunderwerb, Anpachtung von Flächen oder Erwerb von Nutzungsrechten für Forschungszwecke, die für die Sicherung oder Entwicklung von Klimaforschungswäldern oder Saat- und Pflanzgutanlagen erforderlich sind.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), StF: BGBl. I Nr. 91/2020, idgF., (RIS)
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz, StF: GZ 2020-0.812.965, zuletzt geändert mit: GZ 2024-0.280.049, (Information auf den Seiten des BMLUK (PDF, 917 KB))
Waldfonds - Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz
- Gültig von 01.02.2021 bis 31.01.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/5.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1054220.html
Leistungsangebot
Ziel der Maßnahme ist es die nachwachsende und nachhaltig verfügbare Ressource „Holz“ als Teil der Lösung ökologischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Herausforderungen zu sehen. Es ist ein vielseitig einsetzbarer Rohstoff von unschätzbarem Wert. Mit Umsetzung der Maßnahme durch die Österreichische Holzinitiative soll die Bedeutung von Holz für den Klimaschutz aufgezeigt sowie das enorme und nachhaltige Innovationspotenzial seiner Verwendung herausgearbeitet werden.
Hierbei wird ein holistisches Gesamtpaket zur Lösung von Herausforderungen unserer Zeit im Sinne einer nachhaltigen Gegenwart und Zukunft angestrebt.
Die Österreichische Holzinitiative schafft die Rahmenbedingungen für einen umfassenden und bottom-up basierten Ansatz für innovative Lösungen aktueller gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Herausforderungen. Die Maßnahme umfasst dabei die gesamte Wertschöpfungskette - angefangen von Governance über Innovation, Holzbau, Ausbildung bis hin zur Kommunikation und Bewusstseinsbildung.
Maßnahmen der Fördergegenstände:
- Maßnahmen zur Wissensvermittlung und Bewusstseinsbildung zum Thema Bauen mit Holz;
- Forschungsmaßnahmen zur Verwendung von Holz im Bauwesen;
- Maßnahmen zur Forcierung der Verwendung von Holz aus nachhaltiger Waldwirtschaft;
- Errichtung von für Wohnzwecke oder öffentliche Zwecke genutzten Gebäuden sowie öffentliche Infrastruktur in Holzbauweise mit einem hohen Anteil an nachwachsenden Rohstoffen aus nachhaltiger Bewirtschaftung („CO2-Bonus“).
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), StF: BGBl. I Nr. 91/2020, idgF., (RIS)
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz, StF: GZ 2020-0.812.965, zuletzt geändert mit: GZ 2024-0.280.049, (Information auf den Seiten des BMLUK (PDF, 917 KB))
Waldfonds - Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald
- Gültig von 01.02.2021 bis 31.01.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion III.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1054295.html
Leistungsangebot
Die Ziele dieser Maßnahme sind u.a. die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von naturschutzfachlich wertvollen Flächen, die schützenswerte Lebensraumtypen oder Arten aufweisen sowie die Erstellung wissenschaftlicher oder praxisorientierter Grundlagen die in Zusammenhang mit biodiversitätsrelevanten Themen stehen.
Gefördert werden:
- Monitoring, Fallstudien, sonstige Konzepte, Studien oder Grundlagenarbeiten zu biodiversitätsrelevanten Themen, projektbezogene Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung und Umsetzung komplexer Naturschutzvorhaben.
- Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung: Veranstaltungen und Materialien, Workshops, Tagungen, Informationsveranstaltungen, Pressearbeit, Sendungen in Rundfunk und Fernsehen, Seminare, Folder, Plakate, Videos, Apps, Websites, sonstiges Begleitmaterial und Bewusstseinsbildung der Stakeholder und Bewirtschafter, sowie der breiten Öffentlichkeit.
- Betriebsbesuche und Beratungen, Geländebegehungen, geführte Wanderungen, Workshops, Tagungen und sonstige Informationsveranstaltungen zur Förderung der Biodiversität im Wald.
- Verbesserung oder Wiederherstellung wertvoller Lebensräume, Wiederherstellung oder Neuanlage wertvoller kulturlandschaftsprägender Objekte; Neuanlage oder Wiederherstellung von Lebensräumen für zu schützende Tier- und Pflanzenarten.
- Herstellung von Objekten, welche die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte oder zur Biotopvernetzung für zu schützende Arten bereitstellen.
- Aufwendungen und grundbücherliche Sicherstellung für Grunderwerb, Anpachtung von Flächen oder Erwerb von Nutzungsrechten, die für die Sicherung oder Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Flächen oder Strukturen erforderlich sind. Sofern rechtlich möglich ist im Grundbuch eine Reallast zu Gunsten der naturschutzfachlichen Nutzung einzutragen.
- Konzeptionen von und Investitionen in Anlagen und Objekte, die der landschaftsgebundenen Erholung, der Besucherlenkung und der Wissensvermittlung, der Inwertsetzung von Gebieten mit hohem Naturwert sowie der Information und Bewusstseinsbildung dienen.
- Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung bei Vorkommen invasiver Neobiota.
- Einrichtung von neuen oder Erweiterung von bestehenden Naturwaldreservaten oder von ökologisch wertvollen/seltenen Waldflächen /-gesellschaften (flächiger Nutzungsverzicht).
- Erhaltung von Altholzinseln oder Horstschutzzonen.
- Einbringen und Belassen von seltenen Baumarten sowie von Totholz, Bruthöhlenbäumen oder Horstbäumen.
- Ökologische Gestaltung von Waldrändern.
- Erstellung oder Verbesserung von betrieblichen und überbetrieblichen Plänen im Bereich der Biodiversität, sofern diese nicht wettbewerbsrelevant sind.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), StF: BGBl. I Nr. 91/2020, idgF., (RIS)
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz, StF: GZ 2020-0.812.965, zuletzt geändert mit: GZ 2024-0.280.049, (Information auf den Seiten des BMLUK (PDF, 917 KB))
LIFE - L’Instrument Financier pour l’ Environnement (Finanzierungsinstrument für die Umwelt)
LIFE ist das einzige EU-Förderprogramm, das sich ausschließlich dem Umwelt- und Klimaschutz widmet. Das Programm unterteilt sich in die vier Hauptbereiche: Natur und Biodiversität, Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität, Klimaschutz und Klimaanpassung sowie Energiewende. Gefördert werden meist innovative Technologien, Studien oder Modellprojekte von Behörden, NGOs, Forschungseinrichtungen und Unternehmen. Die EK kofinanziert dabei in der Regel bis zu maximal 50 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten eines Projekts.
LIFE - Förderangebote
LIFE-Natur-Projekt „LIFE WILDisland – Danube Wild Island Habitat Corridor“
- Gültig von 01.09.2021 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. IV/6.
- Zielgruppen: Unternehmen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1068758.html
Leistungsangebot
Zum Erhalt der „letzten wilden Inseln“ haben die Schutzgebiete an der Donau (Netzwerk DANUBEPARKS) unter Koordination des Nationalpark Donau-Auen gemeinsam mit Wasserstraßenverwaltungen, Forstverwaltungen und Kraftwerksbetreibern das LIFE WILDisland Projekt gestartet.
Dabei wird an 34 Donauinseln durch umfassende Revitalisierungsmaßnahmen wieder ein natürlicher Zustand hergestellt. Bis 2027 werden 14,2 Millionen Euro für die Revitalisierung von 48 km Fließgewässer und 1.267 ha Flusslandschaft investiert. In Österreich werden die Pilotmaßnahmen gemeinsam von Nationalpark Donau-Auen, viadonau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft sowie VERBUND umgesetzt. Donauweite Verbesserung und Wiederherstellung von Auwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae). In allen Donauländern werden insgesamt 34 Inseln mit Fläche von 1.236 ha wiederhergestellt, was sich direkt positiv auf die Lebensräume von 91E0* auswirkt.
- Die Umsetzung von drei Inselrenaturierungsmaßnahmen in Abschnitten der Oberen Donau, die stark von der Wasserkraft betroffen sind, trägt zu einer besseren ökologischen Kohärenz bei und zur Wiederherstellung von 91E0* Auwäldern auf 102 ha.
- Die sektorübergreifende Zusammenarbeit mit den Wasserstraßenverwaltungen ermöglicht die Umsetzung von fünf ökologischen Bauingenieurprojekten und die Optimierung der Schifffahrt, was zu einer Revitalisierung der Flussdynamik und zur Wiederherstellung der hydrologischen Regime für 91E0* Schwemmwälder von 437 ha beiträgt.
- Sedimentmanagement in der mittleren und unteren Donau (drei Maßnahmen): Wiederherstellung von 6 Inseln und Lebensräume von 91E0* auf 376 ha.
- In Zusammenarbeit mit der Forstwirtschaft werden 321 ha 91E0* Auwälder wiederhergestellt, 12 Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der Umwandlung von Hybridpappelplantagen, Wiederaufforstung und das Management invasiver gebietsfremder Arten werden umgesetzt.
- Gemeinsam mit transnationalen Akteuren entwickelt LIFE WILDisland die und bereitet den multilateralen RAMSAR-Standort WILDisland vor, der darauf abzielt, Schritt-für-Schritt-Anleitung, Wildnisgebiete und Nichteingriffsmanagement für 147 WILDislands (Kategorie A). Durch eine bessere Kohärenz bei der Bewirtschaftung wird der Erhaltungszustand verbessert. Der Lebensraumkorridor WILDisland (147 Inseln) wird auf 14.018 ha verbessert. LIFE WILDisland liefert ein Best-Practice-Beispiel für transnationale Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit von 9 Schutzgebieten, Maßnahmen für 37 Natura-2000-Gebiete an der gesamten Donau erhöht die Kohärenz des Natura-2000-Netzes entlang der weltweit wichtigsten und wirkt der Fragmentierung der 91E0*-Gebiete entgegen.
Anmerkung: 91E0 * bezeichnet Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excel-sior (Alno-Padion,Alnion incanae,Salicion albae) * Prioritär zu schützender Lebensraum.
Rechtsgrundlage
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Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), StF: BGBl. II Nr. 208/2014, idgF., (RIS)
LIFE-Projekt Mur-Drau-Donau – Förderantrag WWF
- Gültig von 01.10.2023 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. IV/6.
- Zielgruppe: Non-Profit-Organisation.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1066851.html
Leistungsangebot
Im September 2021 wurde von der UNESCO der “5-Länder Biosphärenpark Mur-Drau-Donau” geschaffen. Gefördert werden sollen über den ggstdl. LIFE-Projektantrag des WWF, verschiedenste Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung der Flüsse, Gewässer und Auwälder des Mur-Drau-Donau Flusskorridor.
Es geht um Uferrenaturierungen, Uferrückbauten, wasserbauliche Maßnahmen, auch, um den Sedimenttransport im Fluss zu verbessern und um neue Lebensräume zu schaffen.
Gefördert werden sollen Maßnahmen zum Schutz zur ökologischen Verbesserung der flussbegleitenden Auwälder und Überschwemmungswiesen, sowie die begleitende Öffentlichkeitsarbeit dazu, wobei die grenzüberschreitende Arbeit von 19 Partnern in fünf Staaten eine wichtige Rolle spielt.
Das genannte LIFE Projekt soll die Erreichung der gesetzlichen Vorgaben und Zielsetzungen der EU im Bereich Umwelt (z.B. Wasserrahmenrichtlinie, Hochwasser-Richtlinie, Biodiversitätsstrategie, etc.) maßgeblich unterstützen.
Rechtsgrundlage
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Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), StF: BGBl. II Nr. 208/2014, idgF., (RIS)
LIFE-Projekt Pannonic Salt – Fördervertrag Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel
- Gültig von 01.09.2023 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. IV/6.
- Zielgruppe: Öffentliche Einrichtungen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1068188.html
Leistungsangebot
Das Projekt befasst sich mit besonderen, einzigartigen, seltenen und extremen Lebensräumen im österreichischen Natura 2000-Gebiet "Neusiedler See - Seewinkel - Leithagebirge" (AT1110137).
Die Zahl der Sodaseen ist innerhalb der letzten 160 Jahre stark zurückgegangen von 139 auf 48 (-66 %), die Wasserfläche von 3.614 auf 656 ha (-82 %). Der aktuelle Erhaltungszustand des Lebensraums 1530* ist "ungünstig – schlecht".
Geplante Maßnahmen im LIFE-Projekt sind:
- Einbau von 8 Wehren in den Entwässerungsgräben zur Wasserrückhaltung und damit zur Erhöhung des Grundwasserspiegels;
- Errichtung einer Grundwassersperre zum Schutz von Kellern einer nahegelegenen Siedlung als Voraussetzung;
- Sicherung isolierter Salzseen und von Lebensräumen in landwirtschaftlichen Flächen, Wiederherstellung von Salzlebensräumen;
- Entfernung von invasiven gebietsfremden Schilf, Bäumen und ökologische Aufbaumaßnahmen.
Rechtsgrundlage
-
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), StF: BGBl. II Nr. 208/2014, idgF., (RIS)
ARF - Aufbau- und Resilienzfazilität (Recovery and Resilience Facility-RRF)
Der Großteil der Mittel für den europäischen Wiederaufbaufonds NextGenerationEU entfällt auf die ARF. Sie ist ein befristetes Finanzinstrument der EU zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Covid-19-Pandemie. Nach Vorlage und Billigung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne werden die Mittel der ARF zur Unterstützung von Reformen und Investitionen ausgezahlt. Das erfolgt in Form von Darlehen und Zuschüssen.
ARF - Förderangebot
ARF - Klimafitte Ortskerne - Flächenrecycling
- Gültig von 07.10.2022 bis zur Ausschöpfung des Volumens.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. VI/7; EU - NextGenerationEU.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1059492.html
Leistungsangebot
Ziel ist die Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten im Ortsgebiet, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen. Im Zusammenhang mit diesen Flächen und Objekten werden gefördert:
- Erstellung von Entwicklungskonzepten zur künftigen Nutzung;
- Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz;
- Im Zusammenhang mit Entwicklungskonzepten die Vorplanung eines standortbedingten Mehraufwandes.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
-
Förderungsrichtlinien 2022 - Flächenrecycling, (Information auf den Seiten des BMLUK)
Förderungen gemäß "Sonderrichtlinie zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln"
Mit der Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministers zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln soll insbesondere die Erreichung der Ziele gemäß § 1 Z 1-5 des Landwirtschaftsgesetzes unterstützt werden. Die Sonderrichtlinie ermöglicht zusätzliche Unterstützungsleistungen für die gesamte Palette der landwirtschaftlichen Produktionsarten, Dienstleistungen und Nebentätigkeiten. Sie enthält Förderungsmaßnahmen, die nicht direkt an die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe als Antragstellende adressiert sind, begünstigen jedoch diesen Sektor.
"Sonderrichtlinie zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln" - Förderangebote
Bildung - Fort- und Weiterbildung
- Gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/10.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1065481.html
Leistungsangebot
Ziele:
1. Unterstützung von Jugendorganisationen im ländlichen Raum bei der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Jugendlichen mit den im LWG 1992 genannten Zielen und den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vertraut zu machen und sie anzuregen, sich mit diesen Zielen auseinander zu setzen und an der Entwicklung des ländlichen Raumes im Sinne dieser Ziele teilzunehmen.
2. Unterstützung der Weiterbildung von unselbstständig beschäftigten Personen in der Land- und Forstwirtschaft.
3. Information über und Vermittlung von Auslandspraktika für Schülerinnen und Schülern auf land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Erweiterung des Horizonts, zum Kennenlernen neuer Perspektiven, neuer Arbeitsweisen, neuer Bewirtschaftungsformen und zur Verbesserung und Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse. Dies soll dazu beitragen, berufliche Ziele zu erreichen und persönliches Wachstum zu fördern.
Förderungsgegenstände:
- Erstellung und Ankauf von Unterlagen und Hilfsmitteln für Jugendveranstaltungen
- Durchführung von Jugendveranstaltungen, z. B. Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen, Jugendtagungen, Jugendprojekte, persönlichkeitsbildende und berufsbildende Wettbewerbe, Ausstellungen, Lehrfahrten im Inland und soweit erforderlich auch im Ausland
- Durchführung von berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeiter:innen und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft
- Bundesweite Servicestelle zur Information, Bewerbung und Vermittlung von Praktika auf land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Ausland. Dies umfasst auch die Erstellung eines nach Ländern und Produktionssparten gegliederten webbasierten Verzeichnisses von geeigneten Praxisbetrieben, die Bereitstellung von Informationen zu den länderspezifischen Anforderungen und Voraussetzungen für die Teilnehmenden (z. B. Versicherungsfragen), Vorbereitungsseminare für die Teilnehmenden und die Kooperation mit internationalen Partnerorganisationen.
Rechtsgrundlage
- Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministers zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln (GZ 2023-0.358.347), (Information auf den Seiten des BMLUK)
Biologische Landwirtschaft (Bioverbändeförderung)
- Gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/3; Agrarabteilungen der Bundesländer.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1065432.html
Leistungsangebot
Förderungsziele (Punkt 3.1 der Rechtgrundlage):
- Beratung und Information von Landwirten hinsichtlich der biologischen Landwirtschaft und Vermarktung von biologischen Erzeugnissen.
- Information der Öffentlichkeit über die Leistungen der Biologischen Landwirtschaft.
Förderungsgegenstände (Punkt 3.2 der Rechtsgrundlage):
- Erbringung von Beratungsleistungen im Sinne der Förderungsziele insbesondere durch Einzel- und Gruppenberatung (Abhaltung von Seminaren, Betriebsbesuchen, zur Verfügungsstellung von Beratungsunterlagen usw.)
Prioritäre Adressaten sind die Mitglieder der Bioverbände und potenzielle biologisch wirtschaftende Betriebe.
- Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im folgenden Sinne:
- Medienarbeit (z.B. Presseaussendungen, Konferenzen);
- Publikationen (z.B. Zeitungen, Broschüren);
- Fachveranstaltungen und öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen;
- Aufbau von Service-Einrichtungen, die den Konsumenten auf möglichst direktem Weg zu Fragen Antworten bieten.
- Organisationsaufwand für die unter Förderungsgegenstände genannten Punkte.
Rechtsgrundlage
- Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministers zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln (GZ 2023-0.358.347), (Information auf den Seiten des BMLUK)
Vermarktung und Markterschließung
- Gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/8.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1065457.html
Leistungsangebot
Förderungsziel
Festigung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte in spezifischen Sektoren der österreichischen Landwirtschaft.
Förderungsgegenstände
- Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben (Prämierungen), Messen und Ausstellungen.
- Durchführung von sonstigen absatzfördernden Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
- Informationsmaßnahmen über Erzeugerpreise und über Daten von Qualitätserhebungen.
Rechtsgrundlage
- Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministers zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln (GZ 2023-0.358.347), (Information auf den Seiten des BMLUK)
Landtechnische Maßnahmen
- Gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber:BMLUK, Abt. II/10.
- Zielgruppe: Non-Profit-Organisationen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1065416.html
Leistungsangebot
Förderungsziele:
- Verbesserung der Kenntnisse betreffend den Einsatz der Landtechnik in wirtschaftlicher Hinsicht zur Senkung des Mechanisierungsaufwandes und zur Verbesserung der Umweltwirkung und der Ressourceneffizienz, unter Nutzbarmachung neuer Entwicklungen.
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Bestandssicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe durch einheitliche Steuerungsmaßnahmen und Strukturen zur Ermöglichung von
- Kooperation im Bereich überbetrieblicher Einsatz von Maschinen und Geräten sowie bäuerliche Nachbarschaftshilfe
- Verbesserung der Auslastung und Effizienz von Arbeitskräften, Maschinen und Geräten.
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Gestaltung und Nutzung landwirtschaftlicher Gebäude nach modernen, tiergerechten und technischen Kriterien
- Wissensverbreitung über Produktion, energetische und stoffliche Nutzung von Nachwachsenden Rohstoffen (Biomasse).
Förderungsgegenstände:
Hinsichtlich Institutionen der Landtechnik mit fachspezifischer Informations-, Koordinierungs- und Vernetzungsfunktion folgende Tätigkeiten:
- Planung, Bewerbung, Durchführung und Nachbearbeitung von Informations- und Demonstrationsveranstaltungen, sowie Teilnahme an Veranstaltungen zur Wissensaufbereitung und zum Wissensaustausch.
- Konzeption, Erstellung und Verbreitung von Publikationen in unterschiedlicher Form mit fachlichen Inhalten (z.B. Printmedien und elektronische Medien, wie Newsletter, Kataloge, Webseiten mit Sachinformationen in neutraler, allgemein verständlicher Form).
- Durchführung anderer bewusstseinsbildender Maßnahmen, wie Arbeitsgruppen, Networking, Schulungen, Exkursionen, Pressearbeit, Teilnahme an Messen.
- Geschäftsführung, allgemeine Sekretariatsaufgaben, Mitgliederbetreuung, Buchhaltung und Lohnverrechnung, allgemeiner Büro- und Kommunikationsaufwand: Anteilige Leistungen aus den Bereichen gemäß Punkt 1. – Punkt 3. sowie darüberhinausgehender Aufwand.
Rechtsgrundlage
- Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministers zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln (GZ 2023-0.358.347), (Information auf den Seiten des BMLUK)
Pflanzenbau und Saatgutwirtschaft
- Gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/5.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1065473.html
Leistungsangebot
Förderungsziele:
1. Schaffung des Anreizes zur Verbesserung pflanzlicher Produkte sowie von Energierohstoffen auf pflanzlicher Basis und Erarbeitung von Qualitätssicherungssystemen im Pflanzenbau und im Bereich der Lebensmittelsicherheit, insbesondere Erarbeitung von praxisbezogenen Erkenntnissen im Hinblick auf qualitative, ökologische und strukturelle Verbesserungen auf dem Gebiet des Pflanzen- und Futterbaues; Einführung derartiger Erkenntnisse in die landwirtschaftliche Praxis;
2. Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung von Saatgut insbesondere bei Kartoffeln, Getreide und Mais zur Nutzung der diesbezüglichen Marktchancen, zur Erhaltung der Biodiversität und zur Anpassung an klimawandelbedingte Veränderungen.
Förderungsgegenstände:
1. Fach- und zielspezifische Veranstaltungen im Pflanzenbau und der Saatgutwirtschaft.
2. Im Pflanzenbau:
a. Demonstrationsvorhaben zur Einführung neuer Produktionsmittel, Kulturen und Sorten sowie Produktionsverfahren und –systemen; Erstellung von fachspezifischen Lehr- und Bildungsmaterialien
b. Aufklärungsmaterial einschließlich Lehr- und Kursbehelfe.
c. Erforschung, Gewinnung und Nutzung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln
d. Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen, Durchführung von Demonstrationsvorhaben und Pilotprojekten zur Einführung neuer Produktionsmittel, Kulturen und Sorten sowie Produktionsverfahren und –systemen
3. Gesunderhaltungsmaßnahmen bei Vermehrungssaat- und -pflanzgut.
4. Erhaltung von Genmaterial.
Rechtsgrundlage
- Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministers zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln (GZ 2023-0.358.347), (Information auf den Seiten des BMLUK)
Integrierter Pflanzenschutz
- Gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2029
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/5.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1065515.html
Leistungsangebot
1. Pflanzenschutzdienst
a. Betrieb von Warndienst- oder Wetterstationen sowie erforderliche Erhebungen und
b. Nachrichtenübermittlung;
c. Betrieb von Schädlingsbekämpfungsstationen oder gleichartiger Einrichtungen (ganzjährig).
2. Pflanzenschutzmaßnahmen
a. Freihaltung der Saatgut- und Pflanzgutproduktionsgebiete von Virosen, virusähnlichen Krankheiten und/oder anderen Krankheiten sowie deren Überträger in Saatgut- und Pflanzgutproduktionsgebieten;
b. Eindämmung von Schadorganismen, durch welche lokal große Ernteverluste und gefährliche Verbreitungsherde entstehen können.
3. Schulung oder Weiterbildung auf dem Gebiet des Integrierten Pflanzenschutzes
a. Fach- und zielspezifische Veranstaltungen auf dem Gebiet des Integrierten Pflanzenschutzes, soweit diese nicht im Rahmen des GAP-Strategieplans gefördert werden;
b. Erstellung und Ankauf von fachspezifischen Lehr- und Bildungsmaterialien, soweit diese nicht im Rahmen des GAP-Strategieplans gefördert werden;
c. Untersuchungen und Prüfungen, die zur Schaffung von fachspezifischen Schulungsunterlagen erforderlich sind;
d. Erstellung und Ankauf von zulassungsrelevanten fachspezifischen Daten zur Schließung von Lückenindikationen.
Rechtsgrundlage
- Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministers zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln (GZ 2023-0.358.347), (Information auf den Seiten des BMLUK)
Qualitätsverbesserung in der Tierhaltung
- Gültig von 22.12.2023 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/6.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1066448.html
Leistungsangebot
Erhaltung, Verbesserung und Überwachung der Qualität tierischer Produkte; Erreichen von Zuchtfortschritten bei wichtigen Leistungsmerkmalen von Nutztieren unter Erhaltung der Rassenvielfalt, des Tierwohl, der Tiergesundheit und genetischen Variabilität; Standortgerechte und absatzorientierte Erzeugung von tierischen Qualitätsprodukten zur Schaffung und Nutzung von Marktchancen; Information der Öffentlichkeit über Produktionsprozesse und Produktionsstandards
Zucht:
1. Ausarbeitung, Koordination, Durchführung oder Mitwirkung an der Durchführung von Zuchtprogrammen (insbesondere Herdebuchführung, Leistungsprüfung, Auswertung der Leistungsdaten und Zuchtwertschätzung, Veröffentlichung der Ergebnisse);
2. Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen in Österreich mit züchterischem Schwerpunkt; Auszeichnungen für züchterische Leistungen;
Ausstellungen und Präsentationen:
1. Organisation und Betreuung von Viehausstellungen und Messebeteiligungen im Ausland;
2. Präsentationen und begleitende Maßnahmen für ausländische Besucher:innen und Interessent:innen zur Darstellung der österreichischen Tierzucht;
Überregionale Zusammenarbeit und Information
1. Überregionale Informationsverbreitung gesamtösterreichischer Zusammenschlüsse von Produzenten-Organisationen hinsichtlich einer qualitativ hochwertigen, effizienten und nachhaltigen Produktion;
2. Ausrichtung von und Unterstützung bei Veranstaltungen und Tagungen in Österreich;
3. Veröffentlichungen zur Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit und Marktteilnehmer:innen über Abläufe, Produktionsweisen und Qualitätsmerkmale tierischer Produkte;
4. Maßnahmen und Unterlagen zur Darstellung der österreichischen Produktionsweise und der Qualitätsstandards in der Tierproduktion;
Generhaltung
Ausarbeitung, Koordination, Durchführung oder Mitwirkung an der Durchführung von Generhaltungsprogrammen zur Sicherung und Erhaltung von gefährdeten heimischen Nutztierrassen einschließlich unterstützender Maßnahmen (insbesondere Abhaltung von Veranstaltungen, Erhebung und Darstellung der besonderen Eigenschaften dieser Rassen mit Hinblick auf nachhaltige Nutzungsmöglichkeiten).
Tierkrankheiten
Bekämpfung von Tierkrankheiten, insbesondere Impfstoffkosten im Rahmen kofinanzierter Vorbeugeprogramme.
Rechtsgrundlage
- Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministers zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln (GZ 2023-0.358.347), (Information auf den Seiten des BMLUK)
Vermittlung von Forschungsergebnissen für die Land- und Forstwirtschaft
- Gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/10.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1066893.html
Leistungsangebot
Einrichtungen sollen dabei unterstützt werden, relevante Forschungsergebnisse an land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Bildungs- und Beratungseinrichtungen, sowie an Medien und die Öffentlichkeit allgemein zu vermitteln.
Gefördert werden die Aufbereitung von Forschungsergebnissen oder die Durchführung von Veranstaltungen zur Weiterbildung oder Information.
Rechtsgrundlage
- Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministers zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln (GZ 2023-0.358.347), (Information auf den Seiten des BMLUK)
Förderungen gemäß "Sonderrichtlinie Konsolidierung aus nationalen Mitteln"
Diese Sonderrichtlinie ist die Rechtsgrundlage für eine rein national finanzierte einzelbetriebliche Förderungsmaßnahme des BMLUK. Die Förderungen sollen die Übernahme eines verschuldeten Betriebes erleichtern und stellen eine wichtige komplementäre Maßnahme zur Unterstützung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten dar.
"Sonderrichtlinie Konsolidierung aus nationalen Mitteln" - Förderangebote
Konsolidierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- Gültig von 05.01.2024 bis 30.06.2030.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/10, Länder B, K, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppe: Unternehmen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1068204.html
Leistungsangebot
Erste Niederlassung von Junglandwirt:innen in Verbindung mit dem Erwerb des Eigentums an einem ganzen verschuldeten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und Aufnahme der Betriebsführung in Verbindung mit der Umsetzung von Konsolidierungsmaßnahmen.
Ziel der Förderung ist es, die Übernahme (Standortsicherung) verschuldeter Betriebe mit der Gewährung eines Zinsenzuschusses zu einem Konsolidierungskredit finanziell zu erleichtern und eine Verbesserung der Gesamtleistung und somit die Herstellung der Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit in einem angemessenen Zeitraum zu ermöglichen.
Rechtsgrundlage
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Konsolidierung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die durch Junglandwirt:innen übernommen werden (GZ: 2023-0.574.790 ), in der jeweils gültigen Fassung, (Informationen auf den Seiten des BMLUK), (Download des Dokuments auf den Seiten des BMLUK (PDF, 895 KB))
Förderungen gemäß "Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen"
Diese Sonderrichtlinie stellt eine Rechtsgrundlage für die nationale Umsetzung der im GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 vorgesehenen projektbezogenen Interventionen aus dem Bereich der Ländlichen Entwicklung (LE) dar.
"Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen" - Förderangebote
Agrarinvestitionskredite (AIK)
- Gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2029
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/10, Länder B, K, NÖ, OÖ, S, ST, T, V, W.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1068196.html
Leistungsangebot
Zinsenzuschüsse zu AIK können allein oder in Zusammenhang mit einem Zuschuss für Investitionen (73-01) im Rahmen des "GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027" gewährt werden.
Wird ein Zinsenzuschuss zusätzlich zu einem Zuschuss gewährt, liegt eine „zusätzliche nationale Förderung“ im Sinne von Artikel 146 der Verordnung (EU) 2021/2115 vor.
Rechtsgrundlage
- Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 (GZ 2022-0.788.143), (Informationen auf den Seiten des BMLUK)
Weitere nationale Förderungen der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
In Österreich werden weitere nationale Förderungen der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft durch das BMLUK gesteuert. Den einzelnen Förderangebote liegen verschiedene Rechtsgrundlagen zugrunde. Die zentrale Informationsplattform dieser nationalen Förderungen ist das Transparenzportal des Finanzministeriums.
Weitere nationale Förderangebote in der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
Beitrag zur Pflanzengesundheit von Reben
- Gültig von 01.01.2023 bis zur Ausschöpfung des Volumens.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/7.
- Zielgruppe: Non-Profit-Organisationen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1060052.html
Leistungsangebot
Von Rebvermehrungsbetrieben wird ein jährlicher Beitrag in Höhe von 0,8 Cent je zum Inverkehrbringen bewilligter Rebe eingehoben, der zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben zweckgebunden ist. Dieser Beitrag stellt eine parafiskalische Einnahme des Bundes dar, die Betriebe leisten somit selbst die Finanzierung zur Gesunderhaltung des Rebvermehrungsmaterials. Die von den Anerkennungsstellen der Länder eingehobenen Beiträge werden dem ho. Ressort überwiesen. Das jährliche Beitragsaufkommen hängt von der tatsächlich vermarkteten Anzahl von Reben ab, der Betrag schwankt jahrgangsbedingt entsprechend.
Aus abwicklungstechnischen Gründen erfolgt die Administration zentral über den Verband Österreichischer Rebveredler (VÖR) im Wege einer Förderung. Es handelt sich dabei um eine jährliche Auszahlung, die von den Betrieben selbst aufgebracht wird, zweckgebunden vereinnahmt wird und durch den Bund als zentrale Stelle zur Auszahlung gelangt
Rechtsgrundlage
Förderung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
- Gültig von 01.01.2013 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion Steuerung und Services.
- Zielgruppen: Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1008671.html
Leistungsangebot
Gefördert werden Projekte und Vorhaben der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zur Vertiefung der Bewusstseinsbildung und Erhöhung der Sensibilisierung der Fachöffentlichkeit sowie der allgemeinen Öffentlichkeit. Diese Projekte und Vorhaben haben sich an den Aufgaben und Zielen entsprechend dem gesetzlichen Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu orientieren.
Rechtsgrundlage
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), StF: BGBl. II Nr. 208/2014, idgF., (RIS)
Förderungen der Sektion II für Projekte im Bereich Landwirtschaft
- Gültig von 01.12.2025 bis 30.04.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/7.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1076199.html
Leistungsangebot
Leistung eines Förderbeitrags zur Unterstützung von natürlichen und juristischen Personen für Projekte im Bereich Landwirtschaft auf Grundlage von Einzelförderungsverträgen (Mustervertag BMF) gem. § 5 ARR 2014
Voraussetzungen
Durchführung einer Medienkampagne, um die Banderole als Identifikationsmerkmal für Wein mit österreichischen geschützten Ursprungsbezeichnungen (in Verbindung mit den traditionellen Begriffen „Qualitätswein“ und „DAC“) bei der Konsumentenschaft zu etablieren.
Rechtsgrundlage
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), StF: BGBl. II Nr. 208/2014, idgF., (RIS)
Internationaler Verband Forstlicher Forschungsanstalt (IUFRO)
- Gültig von 01.01.2013 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/5.
- Zielgruppe: Non-Profit-Organisation.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010321.html
Leistungsangebot
Ersatz der monatlichen Gehaltsaufwendungen des Internationalen Verbands Forstlicher Forschungsanstalt (IUFRO).
Rechtsgrundlage
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), StF: BGBl. II Nr. 208/2014, idgF., (RIS)
Qualitätsausbau und internationale Sichtbarkeit des Austrian Journal of Forest Science
- Gültig von 01.12.2025 bis 31.12.2028.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion III, Abt. III/5.
- Zielgruppe: Unternehmen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1077155.html
Leistungsangebot
- Der allgemeine Trend in der Veröffentlichung wissenschaftlicher Zeitschriften ist der freie Zugang über online Plattformen.
- Diese sogenannten Open Access Veröffentlichungen erlauben einen sofortigen und freien Zugang zu Forschungsergebnissen.
- Ziel dieser Förderung ist es, den vor 8 Jahren angefangenen Prozess einer kompletten Umstellung des Austrian Journal of Forest Science (AJFS) aufrecht zu erhalten und weiter qualitative auszubauen. Damit sollen möglichst viele Veröffentlichungen das AJFS weltweit frei zugänglich um damit die Sichtbarkeit der österreichischen Forstwissenschaften zu erhöhen und die Karrieren junger Forstwissenschaftler:innen zu fördern.
Rechtsgrundlage
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), StF: BGBl. II Nr. 208/2014, idgF., (RIS)
Waldradar
- Gültig von 15.04.2026 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion III.
- Zielgruppe: Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1080472.html
Leistungsangebot
Den leitenden Grundsätzen des Forschungsorganisationsgesetzes folgend hat der gegenständliche Forschungsauftrag zum Ziel, die Erkennung und Analyse von Waldschäden auch unter schwierigen Beobachtungsbedingungen wie Wolkenbedeckung oder topographischer Abschattung zu verbessern.
Rechtsgrundlage
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), StF: BGBl. II Nr. 208/2014, idgF., (RIS)
Nationale Ko-Förderung Digital Europe - AGRISPACE
- Gültig von 02.02.2026 bis zur Ausschöpfung des Volumens.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion Steuerung und Services, Geschäftsfeld Digitalisierung.
- Zielgruppe: Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1077130.html
Leistungsangebot
Zusatzfinanzierung zu dem bestehenden Programm "Digital Europe (Fonds Zukunft Österreich Kofinanzierung)"
AGRISPACE ist das zentrale Umsetzungsprojekt des Digital Europe Programm zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Agrardatenraums.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240, (EUR-Lex)
- Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz – FFGG), StF: BGBl. I Nr. 73/2004, idgF., (RIS)
- FFG-Offensiv-Richtlinie 2024-2026, (Informationen auf den Seiten der FFG)
Filmprojekt "Geheimnisvolle Au"
- Gültig von 01.07.2025 bis 30.06.2026.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. IV/6 (Hochwasserrisikomanagement).
- Zielgruppe: Unternehmen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1073832.html
Leistungsangebot
Es erfolgt eine Produktion von zwei Fernsehdokumentationen mit dem Arbeitstitel „Geheimnisvolle Au“ (50 Minuten 3sat Hauptabend und 25 Minuten für Nutzung im ORF). Zusätzlich werden Ausschnitte aus dem Filmprojekt (ca. 3 Minuten) für die Nutzung durch die Fördergeber im Sinne der Eigenwerbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit (online, social media) und drei Making of Beiträge von den Dreharbeiten produziert.
Das Logo des Partners BMLUK wird im Abspann zur österreichweiten Dokumentation und in sämtlichen Aussendungen und Crosspromotions zu den Filmprojekten entsprechend den Publizitätsvorgaben des BMLUK angeführt.
Rechtsgrundlage
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), StF: BGBl. II Nr. 208/2014, idgF., (RIS)
Mitgliedsbeiträge an nationale Organisationen
- Gültig von 01.01.2024 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion Steuerung und Services.
- Zielgruppen: Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1067412.html
Leistungsangebot
Mitgliedsbeiträge an nationale Organisationen an deren Tätigkeit das BMLUK ein berechtigtes Interesse hat.
Wirkungsziele
- Zukunftsraum Land -nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes sowie Sicherung einer effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und ausländischen Absatzmärkte
- Nachhaltige Sicherung der Wasserressourcen sowie nachhaltige Stärkung der Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Waldes als Lebensgrundlagen und Lebensräume für Mensch und Natur
- Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und der Lebensräume vor den Naturgefahren Hochwasser, Lawinen, Muren, Steinschlag und Hangrutschungen
Rechtsgrundlage
- Statuten, Vereinbarungen, Verträge, Beitrittserklärungen, Vorschreibungen/Rechnungen.
Mitgliedsbeiträge an internationale Organisationen
- Gültig von 01.01.2024 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion Steuerung und Services.
- Zielgruppen: Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1067420.html
Leistungsangebot
Mitgliedsbeiträge an internationale Organisationen an deren Tätigkeit das BMLUK ein berechtigtes Interesse hat.
Wirkungsziele
- Zukunftsraum Land - nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes sowie Sicherung einer effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und ausländischen Absatzmärkte
- Nachhaltige Sicherung der Wasserressourcen sowie nachhaltige Stärkung der Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Waldes als Lebensgrundlagen und Lebensräume für Mensch und Natur
- Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und der Lebensräume vor den Naturgefahren Hochwasser, Lawinen, Muren, Steinschlag und Hangrutschungen
Rechtsgrundlage
- Statuten, Vereinbarungen, Verträge, Beitrittserklärungen und Vorschreibungen/Rechnungen.
Nationale Förderungen zum Schutz vor Naturgefahren
Ein wichtiger Bereich des Zivilschutzes ist der Schutz vor Naturgefahren. Zu den nationalen Förderungen zählen die Förderangebote zu Versicherungsprämien bei der Hagelversicherungsförderung, der Bundeszuschuss zur Waldbrandversicherungsprämie und die Hochwasserschutzmaßnahmen an allen Gewässern außer Donau, March und Thaya, um bestehende Siedlungs- und Wirtschaftsräume wirksam vor Hochwasser zu schützen.
Nationale Förderungen zum Schutz vor Naturgefahren - Förderangebote
Hagelversicherungsförderung
- Gültig von 13.06.2016 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. II/5. Zu gleichen Teilen von Bund und Bundesländern.
- Zielgruppe: Unternehmen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1038975.html
Leistungsangebot
Der Bund gewährt
- zu Versicherungsprämien zur Deckung von Verlusten an landwirtschaftlichen Kulturen, die durch widrige Witterungsverhältnisse (Hagel, Frost, Dürre, Stürme, starke oder anhaltende Regenfälle [inkl. Überschwemmungen] sowie Schneedruck aufgrund von Frost oder Niederschlägen) verursacht werden und
- zu Versicherungsprämien gegen Schäden auf Grund von Tierseuchen und Tierkrankheiten, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) enthalten oder unionsrechtlich oder in nationalen Tierseuchen- und Tiergesundheitsbestimmungen geregelt sind sowie sonstigen Infektionskrankheiten wie Schwarzkopfkrankheit und Rauschbrand
eine Förderung im Ausmaß von 27,5 % der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, dass die Länder für das jeweilige Land jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leisten. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.
Rechtsgrundlagen
-
Bundesgesetz betreffend die Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung von Prämienzahlungen für Versicherungen gegen Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und an landwirtschaftlichen Nutztieren (Hagelversicherungs-Förderungsgesetz), StF: BGBl. Nr. 64/1955, idgF., (RIS)
-
Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Förderung von Versicherungsprämien zur Deckung von Verlusten an landwirtschaftlichen Kulturen, GZ: LE.2.2.23/06-II/5/2016, (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 571 KB))
Bundeszuschuss zur Waldbrandversicherungsprämie
- Gültig von 01.01.2013 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. III/4.
- Zielgruppen: Privatpersonen, Unternehmen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010214.html
Leistungsangebot
25-prozentiger Zuschuss zur Verbilligung der Waldbrandversicherungsprämien der Waldeigentümer als Versicherungsnehmer.
Rechtsgrundlage
Hochwasserschutz
- Gültig von 01.01.2013 bis zur Ausschöpfung des Volumens.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. IV/6, Länder.
- Zielgruppe: Öffentliche Einrichtungen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1025584.html
Leistungsangebot
Es werden Hochwasserschutzmaßnahmen an allen Gewässern außer Donau, March und Thaya gefördert, um bestehende Siedlungs- und Wirtschaftsräume wirksam vor Hochwasser zu schützen.
- Erhöhte Priorität kommt insbesondere Maßnahmen zum Schutz von Gebieten mit hohem Schadenspotenzial (z.B. Siedlungszentren und geschlossene Dauersiedlungen, bedeutende Wirtschafts- und Verkehrsanlagen, hochwertige Kulturgüter, bedeutende Infrastrukturanlagen) zu.
- Vorrangiger Grundsatz ist, die Eingriffe in das Gewässer und das Gewässerumland zu minimieren. Dabei ist der aktuelle ökologische Zustand des Gewässers zu erhalten bzw. im Rahmen der Umsetzung von Schutzmaßnahmen in Richtung guter ökologischer Zustand bzw. gutes ökologisches Potenzial zu verbessern.
Rechtsgrundlage
-
Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz 1985 - WBFG), StF: BGBl. Nr. 148/1985 (WV), idgF., (RIS)
- Technische Richtlinien für den Wasserbau (TRL-WB gemäß §3 Abs. 2 WBFG, Fassung 2023), (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 1009 KB))
- Durchführungsbestimmungen zu den Technischen Richtlinien für den Wasserbau (TRL-WB 23), (Informationen auf den Seiten des BMLUK (PDF, 790 KB))
-
Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1996 - KatFG 1996), StF: BGBl. Nr. 201/1996, idgF., (RIS)
KLIEN - Klima- und Energiefonds Österreich
Der Klima- und Energiefonds (KLIEN) wurde 2007 auf Basis des Klima- und Energiefondsgesetzes gegründet. Eigentümer ist die Republik Österreich. Der Fonds stärkt die Entwicklung und Verbreitung der österreichischen Umwelt- und Energietechnologie, intensiviert die klima- und energierelevante Forschung und trägt zur Absicherung und zum Ausbau von Technologieführerschaft bei. Der KLIEN erhöht die Versorgungssicherheit und reduziert die Importe von fossiler Energie.
KLIEN - Förderangebote
KLIEN (Klima- und Energiefonds) - Effiziente Energienutzung
- Gültig von 01.01.2025 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. VI/7.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1070366.html
Leistungsangebot
Energieeffizienz lässt sich durch energiesparende Maßnahmen oder durch eine optimierte Ausnutzung der vorhandenen Energieträger und Umwandlungssysteme erreichen. Der effiziente Einsatz von Energie, die Entkopplung von Produktionsausstoß und Energieverbrauch sowie der möglichst effiziente Einsatz von Brennstoffen soll forciert werden.
Die Programme des Klima- und Energiefonds fördern thermische Gebäudesanierung, energieeffiziente Beleuchtungssysteme, Wärmerückgewinnungssysteme, Heizungsoptimierungen sowie Effizienzsteigerungen bei industriellen und landwirtschaftlichen Prozessen und Anlagen.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), StF: BGBl. I Nr. 40/2007, idgF., (RIS)
- Investitionsförderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung im Inland (InvestRL 2022), idgF., (Informationen auf den Seiten von umweltfoerderung.at)
KLIEN (Klima- und Energiefonds) - Energieberatungen und Studien im Energiebereich
- Gültig von 01.01.2025 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI. Abt. VI/7.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1070408.html
Leistungsangebot
Die Programme des Klima- und Energiefonds fördern Beratungsleistungen und Studien für
- Energiegemeinschaften;
- Machbarkeits- und Potentialstudien zur optimalen Nutzung natürlicher Ressourcen und Energieeffizienz;
- sowie betriebliche, kommunale und landwirtschaftliche Energieberatungen.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), StF: BGBl. I Nr. 40/2007, idgF., (RIS)
- Dienstleistungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung im Inland (DL-FRL 2022), idgF., (Informationen auf den Seiten von umweltfoerderung.at)
KLIEN (Klima- und Energiefonds) - Erneuerbare Energieträger
- Gültig von 01.01.2025 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. VI/7.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1070374.html
Leistungsangebot
Bei der Energieversorgung gewinnen Energieformen aus nachhaltigen Quellen zunehmend an Bedeutung, da diese im Zeitablauf unbegrenzt verfügbar und nach menschlichem Ermessen unerschöpflich sind. Dazu zählen Biomasse, Sonnenenergie, Erdwärme, Windenergie und Wasserkraft. Der Einsatz ist ökologisch wertvoll, da kein klimaschädliches CO2 freigesetzt wird.
Die Programme des Klima- und Energiefonds fördern Maßnahmen zur Umstellung der Wärme- und Energieversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger wie zum Beispiel Biomassekessel, Photovoltaikanlagen und Speicher und thermische Solaranlagen.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), StF: BGBl. I Nr. 40/2007, idgF., (RIS)
- Investitionsförderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung im Inland (InvestRL 2022), idgF., (Informationen auf den Seiten von umweltfoerderung.at)
KLIEN (Klima- und Energiefonds) – Versorgungssicherheit im ländlichen Raum – Energieautarke Bauernhöfe
- Gültig von 25.03.2026 bis 13.11.2026.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI.
- Zielgruppen: Unternehmen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1080316.html
Leistungsangebot
Der Klima- und Energiefonds (KLIEN) wurde 2007 von der Bundesregierung zur Unterstützung bei der Umsetzung ihrer Klimastrategie gegründet und wird aus Bundesmitteln dotiert. Die gegenständliche Fördermaßahme wird aus Mitteln des fördergebenden Ressorts finanziert.
KLIEN-Aktionsfeld: Gebäude, Regionen und Städte klimaneutral und resilient entwickeln.
Rechtsgrundlage
-
Investitionsförderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung im Inland (InvestRL 2022), idgF., (Informationen auf den Seiten von umweltfoerderung.at)
-
Dienstleistungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung im Inland (DL-FRL 2022), idgF., (Informationen auf den Seiten von umweltfoerderung.at)
KLIEN (Klima- und Energiefonds) - Luft-, Abfall- und sonstige klimarelevante Maßnahmen
- Gültig von 01.01.2025 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. VI/7.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1070390.html
Leistungsangebot
Die Programme des Klima- und Energiefonds fördern vor allem Demonstrations- und Pilotanlagen zur Erprobung von fortschrittlichen Verfahren, oder Systemkomponenten zur Vermeidung oder Verminderung verschiedenartiger Umweltbelastungen.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), StF: BGBl. I Nr. 40/2007, idgF., (RIS)
- Investitionsförderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung im Inland (InvestRL 2022), idgF., (Informationen auf den Seiten von umweltfoerderung.at)
Nationale Förderungen nach dem Umweltförderungsgesetz
Das 1993 in Kraft getretene Umweltförderungsgesetz (UFG) ist die gesetzliche Basis für finanzielle Unterstützungen im Umwelt- und Klimaschutz in Österreich. Ziel der Umweltförderung ist der Anreiz von umweltentlastenden Investitionen. Die Umweltförderungen sind ein wichtiges Instrument zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität.
Die Umweltförderung im Inland (UFI) schafft Umsetzungsanreize für Projekte von Betrieben, Gemeinden und Vereinen. Die UFI fördert Maßnahmen zum Energiesparen, zur Wärmebereitstellung auf Basis erneuerbarer Energieträger, zum Klimaschutz und zur betrieblichen Mobilität.
Nationale Förderungen nach dem Umweltförderungsgesetz - Förderangebote
Umweltförderung - Forschung Wasserwirtschaft
- Gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2028.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. I/7.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1006642.html
Leistungsangebot
Gefördert werden Vorhaben der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung unter Einbindung eines betrieblichen Partners, der vorindustriellen Technologieentwicklung (Verfahrensoptimierung, Erlangung von Marktreife, etc.) sowie Studien, die im Zusammenhang mit den Zielen der Wasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz stehen.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), StF: BGBl. II Nr. 208/2014, idgF., (RIS)
Umweltförderung - Gewässerökologie
- Gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2027.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. IV/7.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1006675.html
Leistungsangebot
Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit (z.B. Fischaufstiegshilfen) sowie Maßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen von Ausleitungen, Rückstau oder Schwall sowie Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken (Renaturierung der Gewässer), die nicht im Wasserbautenförderungsgesetz gefördert werden können.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
-
Förderungsrichtlinien 2021 - Gewässerökologie für kommunale Förderwerber, idF 2022, (Informationen auf den Seiten des BMLUK)
Förderungsrichtlinien 2024 - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende, (Informationen auf den Seiten des BMLUK)
Umweltförderung - Siedlungswasserwirtschaft
- Gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2028.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. IV/7.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1006667.html
Leistungsangebot
Ziel der Förderung ist der Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
-
Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft 2022, (Information auf den Seiten des BMLUK)
Förderung - Forschung Altlasten
- Gültig von 01.01.2013 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion V, Abt. V/3.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1006634.html
Leistungsangebot
Gefördert werden Projekte zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien und deren Publikationen, die primär einem der beiden Forschungsschwerpunkte zuzuordnen sind, die für die Jahre 2013 bis 2015 festgelegt wurden; Nanotechnologie in der Altlastensanierung, Chemische in-situ Verfahren zur Sanierung von Altlasten, Weiterentwicklung von in-situ Sanierungstechnologien und Anwendung von kombinierten Verfahren.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
- Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz – ALSAG), StF: BGBl. Nr. 299/1989, idgF., (RIS).
- Förderungsrichtlinien 2024 für die Altlastensanierung, (Information auf den Seiten des BMLUK).
Umweltförderung - Altlasten
- Gültig von 01.01.2013 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion V, Abt. V/3.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1006659.html
Leistungsangebot
Gefördert wird die Sanierung bzw. Sicherung von in der Altlastenatlas-Verordnung rechtskräftig ausgewiesenen Altlasten. Die Förderung umfasst:
- Vorleistungen (Erkundungen, Planungen);
- Bauleistungen;
- Räumungs- und Entsorgungsleistungen;
- Nebenleistungen (z.B. Bauaufsichten udgl.);
- Entschädigungsleistungen und Wiederherstellungsmaßnahmen;
- Betriebskosten;
- Beweissicherungsmaßnahmen.
Einreichen können Eigentümer oder Verfügungsberechtigte einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet sowie zur Sanierung oder Sicherung einer Altlast Verpflichtete gemäß Gewerbeordnung, Wasserrechtsgesetz oder Abfallwirtschaftsgesetz.
Darüber hinaus können - unabhängig von ihrer rechtlichen Beziehung zur Altlast - Gemeinden, Gemeindeverbände, Abfallverbände und Bundesländer stets als Förderungswerber auftreten.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
- Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz – ALSAG), StF: BGBl. Nr. 299/1989, idgF., (RIS).
- Förderungsrichtlinien 2016 für die Altlastensanierung oder -sicherung, (Information auf den Seiten von umweltfoerderung.at)
Umweltförderung - Brachflächen
- Gültig von 01.01.2025 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion V, Abt. V/3.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1070200.html
Leistungsangebot
Zweck dieses Programms ist die Förderung von Untersuchungen und Maßnahmen an Altstandorten und Altablagerungen im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes.
Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen vor dem 1. Juli 1989 mit umweltgefährdenden Stoffen in mehr als geringfügigem Ausmaß umgegangen wurde.
Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die vor dem 1. Juli 1989 befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
Wesentliche Ziele der Förderung:
- Erlangen der Kenntnis, ob eine erhebliche Kontamination vorliegt oder davon ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht (durch Untersuchungen);
- dauerhafte Verbesserung des Umweltzustandes (durch Maßnahmen);
- Minimierung oder Beseitigung von etwaigen kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen, um damit die nutzungsbezogene Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf zu unterstützen (durch Maßnahmen).
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS)
- Förderungsrichtlinien 2024 für Maßnahmen an Altstandorten und Altablagerungen – Brachflächen, (Information auf den Seiten von altlasten.gv.at (PDF, 205 KB))
Umweltförderung - Flächenrecycling
- Gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2029.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion V, Abt. V/1 (Abfall- und Altlastenbehörde, Abfallverbringung und Flächenrecycling).
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1074194.html
Leistungsangebot
Ziel ist die Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten im Ortsgebiet, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen. Im Zusammenhang mit diesen Flächen und Objekten werden gefördert:
- Erstellung von Entwicklungskonzepten zur künftigen Nutzung;
- Im Rahmen von Entwicklungskonzepten die Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz;
- Im Zusammenhang mit Entwicklungskonzepten die Vorplanung eines standortbedingten Mehraufwandes.
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses nach der Endabrechnung ausbezahlt.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
- Förderungsrichtlinien 2022 - Flächenrecycling, (Information auf den Seiten des BMLUK)
Kreislaufwirtschaft
- Gültig von 24.02.2025 bis zur Ausschöpfung des Volumens.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion V, Abt. V/7.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1072982.html
Leistungsangebot
Gefördert werden Investitionen und immaterielle Maßnahmen von Projekten folgender Aktionsfelder:
- Zirkuläres Design: Umfasst sind Maßnahmen zur Entwicklung, Konzeption, Implementierung und Umsetzung von zirkulärem Design. Unter zirkulärem Design wird dabei Folgendes verstanden:
- Nachhaltige Geschäftsmodelle: Entwicklung und Umsetzung von Geschäftsmodellen, deren Prozesse und Abläufe dazu geeignet sind, die Intensität oder Dauer der Nutzung eines Produktes zu erhöhen, Bewusstsein für Umweltschutz zu unterstützen, Konsumverhalten in diese Richtung zu beeinflussen, weitere sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten zu erschließen, regionale Strukturen zu stärken und Ressourcen einzusparen oder Abfälle zu reduzieren.
- Sortierung von getrennt angefallenen oder getrennt gesammelten Abfällen, inklusive Spenden
- Wiederverwendung (Reuse), Refurbishment und Vorbereitung zur Wiederverwendung: Verwendung von Produkten oder Bestandteilen, die keine Abfälle sind, für denselben Zweck, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren sowie Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei der Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können, wobei das Produkt oder seine Bestandteile mit derselben oder einer verbesserten Funktionalität dem selben oder einem anderen Zweck dienen können.
- Recycling und sonstige stoffliche Verwertung von Abfällen: Aufbereitung von Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke; Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Abfällen mit dem Hauptzweck der Substitution von Primärrohstoffen; ausgenommen Kompostierung organischer Materialien und Verfüllung.
- Anlagen zur Verbrennung von kommunalem Klärschlamm als Vorbehandlung vor einer Rückgewinnung von Phosphor aus der dabei entstehenden Verbrennungsasche
- Anlagen zur Rückgewinnung von Phosphor aus der Verbrennungsasche von Klärschlammverbrennungsanlagen
- Anlagen zur stofflichen Verwertung von Rückständen aus Abfallverbrennungsanlagen
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
- Förderungsrichtlinien Kreislaufwirtschaft, idgF., (Information auf den Seiten von umweltfoerderung.at).
Hinweis
Hilfestellung bei allen Förderangeboten zur Kreislaufwirtschaft in Österreich bietet der Österreichische Kreislaufwirtschaft HelpDesk des BMLUK und des Umweltbundesamtes mit dem Förderkompass Kreislaufwirtschaft.
Umweltförderung - Geräte-Retter-Prämie
- Gültig von 12.01.2026 bis zur Ausschöpfung des Volumens.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion V, Abt. V/7
- Zielgruppe: Privatpersonen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1076249.html
Leistungsangebot
Gefördert wird die Reparatur, Service oder Wartung und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten, Service- oder Wartungsleistungen von Elektrogeräten und Elektronikgeräten (E-Geräte), welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden und auf der Geräteliste angeführt sind.
Ziel der Förderung ist es, die Anzahl der Reparaturen von Elektrogeräten und Elektronikgeräten in Österreich zu steigern. Durch die Verlängerung der Nutzungsdauer werden Ressourcen und Energie gespart und Abfälle vermieden und so ein wertvoller Beitrag zum Umweltschutz geleistet.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
- Förderungsrichtlinien Kreislaufwirtschaft, idgF., (Information auf den Seiten von umweltfoerderung.at).
Hinweis
Alle Informationen zur Geräte-Retter-Prämie mit Auflistung der Partnerbetriebe finden Sie auf der Service-Website des BMLUK unter Geräte-Retter-Prämie.
Umweltförderung - Effiziente Energienutzung
- Gültig von 01.01.2013 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. VI/7.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1004340.html
Leistungsangebot
Energieeffizienz lässt sich durch energiesparende Maßnahmen oder durch eine optimierte Ausnutzung der vorhandenen Energieträger und Umwandlungssysteme erreichen.
Der effiziente Einsatz von Energie, die Entkopplung von Produktionsausstoß und Energieverbrauch sowie der möglichst effiziente Einsatz von Brennstoffen soll forciert werden.
Gefördert werden unter anderem energieeffiziente Beleuchtungssysteme, Wärmerückgewinnungssysteme, Heizungsoptimierungen sowie Effizienzsteigerungen bei industriellen Prozessen und Anlagen.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
-
Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland, idgF., (Informationen auf den Seiten des BMLUK)
Umweltförderung - Erneuerbare Energieträger
- Gültig von 01.01.2013 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. VI/7.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1004449.html
Leistungsangebot
Bei der Energieversorgung gewinnen Energieformen aus nachhaltigen Quellen zunehmend an Bedeutung, da diese im Zeitablauf unbegrenzt verfügbar und nach menschlichem Ermessen unerschöpflich sind - dazu zählen Biomasse, Sonnenenergie, Erdwärme, Windenergie und Wasserkraft. Der Einsatz ist ökologisch wertvoll, da kein klimaschädliches CO2 freigesetzt wird.
Gefördert werden Maßnahmen in Betrieben und Gemeinden zur Umstellung der Wärme- und Energieversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger wie z.B. Biomassekessel, Solaranlagen, Wärmepumpen oder Fernwärmeanschlüsse.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
-
Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland, idgF., (Informationen auf den Seiten des BMLUK)
Sauber Heizen - Förderung des Austauschs von Öl- und Gasheizungen
- Gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2026.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. VI/7.
- Zielgruppe: Privatpersonen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1058403.html
Leistungsangebot
Die Förderungsaktion soll einkommensschwachen privaten Haushalten den Umstieg von einer fossil betriebenen Die Förderungsaktion soll einkommensschwachen privaten Haushalten den Umstieg von einer fossil betriebenen Raumheizung auf ein nachhaltiges Heizungssystem erleichtern, und stellt damit einen wesentlichen Schritt zur angestrebten Klimaneutralität dar.
Gefördert werden
- hocheffiziente Nahwärmeanschlüsse
- Holzzentralheizungsgeräte
- Wärmepumpen
Gibt es eine Anschlussmöglichkeit an ein hocheffizientes Nahwärmenetz kann nur der Umstieg bzw. der Anschluss an eben dieses gefördert werden.
Im Zuge der Antragstellung kann auf Wunsch auch die Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschales beantragt werden. Dieses Pauschale beträgt jährlich 400 Euro und wird bei der Steuerveranlagung berücksichtigt.
Im Zuge der Aktion "Sauber Heizen" kann bei Vorliegen der länderspezifischen Voraussetzungen vom zuständigen Bundesland eine zusätzliche Förderung, in besonderen Fällen, bis zu 100 % der Gesamtkosten gewährt werden.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
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Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland, idgF., (Informationen auf den Seiten des BMLUK)
Sanierungsoffensive
- Gültig von 01.01.2013 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. VI/7.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1004456.html
Leistungsangebot
Zweck der Sanierungsoffensive ist die Förderung von thermischen Gebäudesanierungen zur Reduktion des Energieverbrauchs für Beheizung (bzw. auch Klimatisierung) und als Folge daraus die Reduktion von Treibhausgasemissionen. Förderungen werden für betrieblich und privat genutzte Gebäude inkl. des mehrgeschoßigen Wohnbaus vergeben. Die Nutzung des Gebäudes ist bei der Sanierungsoffensive nicht entscheidend.
Zur Förderung werden Leistungen anerkannt, die zur Reduktion des Heizwärmebedarfs erforderlich sind, wie:
- Dämmung der Außenwände;
- Dämmung der oberen Geschoßdecke oder des Daches;
- Dämmung der unteren Geschoßdecke oder eines erdanliegenden Fußbodens.
Die Sanierung oder der Austausch von Fenstern und Außentüren kann ebenfalls gefördert werden.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
- Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland, idgF., (Informationen auf den Seiten des BMLUK)
Umweltförderung - Kesseltausch 2026
- Gültig von 24.11.2025 bis zur Ausschöpfung des Volumens.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. VI/7.
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1075704.html
Leistungsangebot
Gefördert wird der Austausch eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und Elektrospeicherofen) durch ein neues klimafreundliches Heizungssystem.
Gefördert wird in erster Linie der Anschluss an eine hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärme. Ist der Anschluss an ein klimafreundliches oder hocheffizientes Nah- /Fernwärmenetz aus technischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, wird der Umstieg auf eine Holzzentralheizung (Hackgut, Stückholz, Pellets) oder eine Wärmepumpe gefördert. Die fehlende wirtschaftliche Zumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die Investitionskosten für das klimafreundliche Alternativsystem (das heißt Wärmepumpe, Holzheizung) zumindest 25 % unter den Investitionskosten des Fernwärmeanschlusses liegen.
Diese Förderung kann österreichweit für Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, und auch für Maßnahmen im mehrgeschoßigen Wohnbau, sowie in Reihenhausanlagen, beantragt werden.
Im mehrgeschoßigen Wohnbau wird der Austausch einer dezentralen, fossilen Heizung in einer Einzelwohnung durch den Anschluss an ein bestehendes, klimafreundliches Zentralheizungssystem gefördert. Weiters kann der Tausch einer fossilen Einzelheizung in einer Wohneinheit gegen eine klimafreundliche Anlage, die nicht das Gesamtgebäude
versorgt, gefördert werden.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
- Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland, idgF., (Informationen auf den Seiten des BMLUK)
Hinweis
Alle Informationen zum Förderungsprogramm Sanierungsoffensive 2026 – Kesseltausch gibt es unter sanierungsoffensive.gv.at.
Umweltförderung - Luft-, Abfall- und sonstige klimarelevante Maßnahmen
- Gültig von 01.01.2013 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. VI/7.
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1004464.html
Leistungsangebot
Zweck dieses Programms ist die Förderung von Maßnahmen, die von Betrieben oder Gemeinden aus einem der folgenden Themenbereiche umgesetzt werden:
- Abluftreinigung
- Lärmschutz
- Vermeidung gefährlicher Abfälle
- Verbesserung des Ressourcenmanagements
- Reduktion klimarelevanter Gase
Zusätzlich können auch Demonstrationsanlagen zur Erprobung von fortschrittlichen Verfahren, oder Systemkomponenten zur Vermeidung oder Verminderung verschiedenartiger Umweltbelastungen gefördert werden.
Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), StF: BGBl. Nr. 185/1993, idgF., (RIS).
- Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland, idgF., (Informationen auf den Seiten des BMLUK)
Weitere nationale Förderungen zum Klimaschutz und Umweltschutz
In Österreich werden weitere nationale Förderungen zum Klimschutz und Umweltschutz durch das BMLUK gesteuert. Den einzelnen Förderangebote liegen verschiedene Rechtsgrundlagen zugrunde. Die zentrale Informationsplattform dieser nationalen Förderungen ist das Transparenzportal des Finanzministeriums.
Weitere nationale Förderungen zum Klimaschutz und Umweltschutz - Förderangebote
Förderungen im Bereich Umwelt
- Gültig von 01.01.2013 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. FC VI (Finanzen und Controlling).
- Zielgruppen: Privatperson, Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1010552.html
Förderangebot
Gefördert werden können Projekte und Bildungsmaßnahmen, die konkrete Beiträge zur Nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft und dem Schutz von Natur und Umwelt leisten.
Rechtsgrundlage
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), StF: BGBl. II Nr. 208/2014, idgF., (RIS)
Förderungen zur internationalen Klimafinanzierung
- Gültig von 01.01.2013 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. FC VI (Finanzen und Controlling).
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1069129.html
Leistungsangebot
Die internationale Klimafinanzierung ist ein wesentliches Instrument, um Länder des Globalen Südens (Entwicklungsländer und Schwellenländer) im Kampf gegen die Klimakrise zu unterstützen.
Die rechtliche Grundlage für diese Unterstützung durch Industriestaaten findet sich in Artikel 4 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und in Artikel 9 des Übereinkommens von Paris. Die konkreten Umsetzungen dieser Bestimmungen werden in den internationalen Klimaverhandlungen unter UNFCCC laufend überarbeitet.
Es gibt zwei grundsätzliche Formen der internationalen Klimafinanzierung:
- Bei der multilateralen Klimafinanzierung leisten Staaten Beiträge an internationale Fonds, wie beispielsweise den Green Climate Fund (GCF), den Adaption Fund (AF) oder auch den Fund Responding to Loss and Damage. Diese Fonds investieren ihrerseits in Programme und Projekte für den Klimaschutz, die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels beziehungsweise mit diesen im Zusammenhang stehende Verluste und Schäden in den von der Klimakrise am meisten betroffenen Ländern.
- Bei der bilateralen Klimafinanzierung setzen beitragende Staaten direkt – in Absprache in einem Partnerland – Programme und Projekte im jeweiligen Partnerland um.
Beide Formen finden sich in österreichischen Programmen und Projekten zur internationalen Klimafinanzierung. In diesem Leistungsangebot werden Leistungen der internationalen Klimafinanzierung abgebildet, die als Förderung abgewickelt werden.
Rechtsgrundlage
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, StF: BGBl. Nr. 414/1994, idgF., (RIS)
Mitgliedsbeiträge zur internationalen Klimafinanzierung
- Gültig von 07.10.2022 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. FC VI (Finanzen und Controlling).
- Zielgruppen: Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1069145.html
Leistungsangebot
Die internationale Klimafinanzierung ist ein wesentliches Instrument, um Länder des Globalen Südens (Entwicklungsländer und Schwellenländer) im Kampf gegen die Klimakrise zu unterstützen.
Die rechtliche Grundlage für diese Unterstützung durch Industriestaaten findet sich in Artikel 4 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und in Artikel 9 des Übereinkommens von Paris. Die konkreten Umsetzungen dieser Bestimmungen werden in den internationalen Klimaverhandlungen unter UNFCCC laufend überarbeitet.
Bei der multilateralen Klimafinanzierung leisten Staaten Beiträge an internationale Fonds, wie beispielsweise den Green Climate Fund (GCF), den Adaption Fund (AF) oder auch den Fund Responding to Loss and Damage. Diese Fonds investieren ihrerseits in Programme und Projekte für den Klimaschutz, die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels beziehungsweise mit diesen im Zusammenhang stehende Verluste und Schäden in den von der Klimakrise am meisten betroffenen Ländern.
In diesem Leistungsangebot werden Leistungen der internationalen Klimafinanzierung abgebildet, die als Mitgliedsbeitrag abgewickelt werden.
Rechtsgrundlage
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, StF: BGBl. Nr. 414/1994, idgF., (RIS)
(Mitglieds)beiträge an internationale Organisationen
- Gültig von 01.01.2016 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. FC VI (Finanzen und Controlling).
- Zielgruppe: Non-Profit-Organisationen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1038504.html
Leistungsangebot
Umweltrelevante Beiträge im Ausland.
Rechtsgrundlage
unter anderem:
- Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, StF: BGBl. Nr. 283/1989, idgF., (RIS).
- Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), StF: BGBl. Nr. 477/1995, idgF., (RIS).
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, StF: BGBl. Nr. 414/1994, idgF., (RIS).
Mighty Networks Platform im Rahmen der Ramsar Youth Working Group
- Gültig von 01.09.2024 bis 31.08.2028.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. IV/6.
- Zielgruppen: Non-Profit-Organisation.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1069699.html
Leistungsangebot
Mit Resolution XIV.12 „Strengthening Ramsar connections through youth” wurde bei der Ramsar-Konvention eine Youth Working Group eingerichtet, in der Österreich als Europa-Vertretung nominiert ist. Österreich wird in der Konvention durch das BMLUK, Abt. IV/6 vertreten. Seit ihrem Bestehen hat die Arbeitsgruppe einen Youth Workplan erarbeitet, den es nun Zug um Zug umzusetzen gilt.
Eine der Hauptaufgaben ist die Einrichtung einer globalen Online Community Plattform (Youth Working Group Workplan T.1.1) für die Information und den Austausch junger Menschen zum Feuchtgebietsschutz. Im Rahmen der Unterarbeitsgruppe fiel die Wahl auf Mighty Networks als geeignetste Plattform.
Österreich hat im Zuge der Mitwirkung zugesagt, diesen Task finanziell zu unterstützen und die Kosten für den Betrieb der Plattform für vier Jahre (bis zur Ramsar COP16 2028) zu übernehmen. Die Kosten belaufen sich auf 482 USD (443 Euro) pro Jahr.
Zur einfacheren Abwicklung soll der Global Nature Fund - als Co-Host der Online Community Platform - vom BMLUK mit der Verwaltung der Mighty Networks Platform beauftragt werden und die Zahlungen übernehmen.
Rechtsgrundlage
-
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), StF: BGBl. II Nr. 208/2014, idgF., (RIS)
Förderungen für Nationalparks
- Gültig von 01.01.2013 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. FC VI (Finanzen und Controlling).
- Zielgruppen: Unternehmen, Non-Profit-Organisation, Öffentliche Einrichtung.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1070788.html
Leistungsangebot
Der Bund beteiligt sich, geregelt durch Art. 15a B-VG mit dem jeweiligen Bundesland bzw. den jeweiligen Bundesländern, an der Finanzierung der Nationalparkgesellschaften, die die wertvollsten Gebiete Österreichs unter Schutz stellen und Schutzgebiete von internationaler Bedeutung darstellen.
Die Zielsetzungen der Nationalparks sind die Errichtung und der Betrieb der Nationalparkgesellschaften durch:
- die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark – der Weltnaturschutzunion (IUCN – Internation Union for Conservation of Nature);
- den Schutz und Erhalt des jeweiligen Nationalparks als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung;
- die Bewahrung der für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen einschließlich der naturnahen Kulturlandschaft sowie die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren,
- die Erlebbarkeit des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung zu ermöglichen.
Die Mittel werden anhand dieser Ziele unter anderem für die vertraglich vereinbarten Entschädigungszahlungen (Flächensicherung, Vertragsnaturschutz), die Personalkosten und für die Aufgaben der Nationalparks in den Bereichen Artenschutz, Naturraummanagement, Forschung, Bildung, Öffentlichkeitsarbeit, Besucherangebote und Besucherinfrastruktur verwendet.
Rechtsgrundlage
- Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern StF: BGBl Nr. 570/1994, idgF. (RIS)
- Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen, StF: BGBl. I Nr. 75/1999, idgF. (RIS)
Gesellschafterzuschüsse für Nationalparks
- Gültig von 01.01.2013 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Sektion VI, Abt. FC VI (Finanzen und Controlling).
- Zielgruppe: Unternehmen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1069681.html
Leistungsangebot
Der Bund beteiligt sich, geregelt durch Art. 15a B-VG - Vereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland bzw. den jeweiligen Bundesländern, an der Finanzierung der Nationalparkgesellschaften, die die wertvollsten Gebiete Österreichs unter Schutz stellen und Schutzgebiete von internationaler Bedeutung darstellen. Die Zielsetzungen der Nationalparks sind die Errichtung und der Betrieb der Nationalparkgesellschaften durch:
- die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark – der Weltnaturschutzunion (IUCN – Internation Union for Conservation of Nature);
- den Schutz und Erhalt des jeweiligen Nationalparks als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung;
- die Bewahrung der für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen einschließlich der naturnahen Kulturlandschaft sowie die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen;
- die Erlebbarkeit des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung zu ermöglichen.
Die Mittel werden anhand dieser Ziele unter anderem für die vertraglich vereinbarten Entschädigungszahlungen (Flächensicherung, Vertragsnaturschutz), die Personalkosten und für die Aufgaben der Nationalparks in den Bereichen Artenschutz, Naturraummanagement, Forschung, Bildung, Öffentlichkeitsarbeit, Besucherangebote und Besucherinfrastruktur verwendet.
Rechtsgrundlage
- Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen, StF: BGBl. I Nr. 17/1997, idgF., (RIS)
- Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse, StF: BGBl. I Nr. 107/2003, idgF., (RIS)
- Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen samt Anlagen, StF: BGBl. I Nr. 51/1997, idgF., (RIS)
- Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal, StF: BGBl. I Nr. 58/1998, idgF., (RIS)
(Mitglieds)beiträge an nationale Organisationen
- Gültig von 01.01.2016 bis unbegrenzt.
- Förderungsgeber: BMLUK, Abt. FC VI (Finanzen und Controlling).
- Zielgruppe: Non-Profit-Organisationen.
- Detailinformationen zur Förderung und Antragstellung unter transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1038496.html
Leistungsangebot
Umweltrelevante Beiträge im Inland.
Rechtsgrundlage
Beitrittserklärung, Statuten, Vereinbarung.
Gesamtübersicht aller Förderungen in Österreich siehe Transparenzportal des Finanzministeriums.