Wiederverwendung von Bauteilen

Ob insbesondere im Zuge eines Abbruches anfallende Materialien, Gebäudeteile, Bauteile oder sonstige Sachen zu Abfall werden, kann nicht pauschal beantwortet werden. Eine Beurteilung hat, auch entsprechend der Judikatur, im Einzelfall, unter Heranziehung sämtlicher konkreter Umstände, zu erfolgen.
Abfall gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, liegt vor, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist. Abfall im objektiven Sinn liegt vor, wenn die Behandlung der Sache als Abfall im öffentlichen Interesse liegt, weil zum Beispiel Gesundheitsgefährdungen oder Umweltbeeinträchtigungen, wie etwa Wasserbeeinträchtigungen, davon ausgehen. Abfall im subjektiven Sinn liegt vor, wenn sich der Besitzer dessen entledigt beziehungsweise entledigen will. Dazu ist eine objektivierte Betrachtungsweise heranzuziehen. Kein Abfall sind jedenfalls Sachen, die neu sind oder in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen (§ 2 Abs. 3 AWG 2002). So wird regelmäßig auch an gebrauchten Gegenständen, die einzeln zur weiteren bestimmungsgemäßen Verwendung direkt an den nächsten Verwender weitergegeben werden, keine „Entledigungsabsicht“ im Sinne der § 2 AWG 2002 bestehen (zum Beispiel private Weitergabe von gebrauchten Babysachen in der Verwandtschaft).
Ist nun ein maschineller Abbruch eines Gebäudes erfolgt, und liegen aufgrund dieses Abbruches Baurestmassen wie Holz, Beton oder Metalle vor, ist davon auszugehen, dass der Besitzer des Gebäudes durch den Abbruch das Gebäude und somit auch die Abbruchmaterialien in erster Linie von der Baustelle wegschaffen beziehungsweise loswerden will. Die Abbruchmaterialien sind daher aufgrund der Entledigungsabsicht Abfall und gemäß § 15 AWG 2002, sofern der Abfallbesitzer nicht selber berechtigt ist, die Abfälle zu behandeln, an einen Berechtigten zu übergeben (vergleiche Judikatur des VwGH zum Beispiel 2013/07/0284 vom 31.03.2016).
Wiederverwendbare Bauteile eines Gebäudes, die - vor dem maschinellen Abbruch - für eine weitere Verwendung für denselben Zweck aus dem Gebäude ausgebaut werden zum Beispiel Fenster, Türen, Heizkörper, Treppen, Fliesen, Dachziegel oder Natursteine, die weiterverwendet werden können, oder ein Parkettboden, der wieder als Parkettboden in einem anderen Gebäude eingebaut werden soll, stehen in bestimmungsgemäßer Verwendung und sind nicht als Abfall anzusehen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf § 5 der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015.
Auch eine gebrauchte, wiederverwendbare Gartenhütte, die abgebaut wird um sie zum Beispiel dem Nachbarn zur weiteren Verwendung als Gartenhütte zu übergeben, steht weiterhin in bestimmungsgemäßer Verwendung und ist daher gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 nicht als Abfall anzusehen.
Denkbar sind weitere Konstellationen, in denen beim Bauherrn keine Entledigungsabsicht vorliegt, da bereits im Vorhinein, das heißt vor dem Abbruch die Verwendung der Bauteile oder Materialien intendiert ist. In solchen Fällen liegt, wenn keine Umwelt- oder Gesundheitsgefährdung von den Bauteilen ausgeht (objektiver Abfallbegriff), kein Abfall vor.
Es besteht die Möglichkeit bei Materialien, die zu Abfall geworden sind, durch eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, wie beispielsweise eine Funktionsprüfung, Reinigung oder Reparatur, das Abfallende zu erreichen und diese Materialien als Nichtabfall weiterzugeben (zum Beispiel Dübelbäume, die beim Abbruch als Abfall anfallen, und geprüft, repariert und/oder gereinigt werden, um diese wieder als Dübelbäume zu verwenden). Die Herstellung von Sekundärbaustoffen aus Baurestmassen ist jedenfalls keine Vorbereitung zur Wiederverwendung (zum Beispiel VwGH 24.09.2015 Zl. 2013/07/0098).