Wiederverwendung von Bauteilen

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Foto: BMLUK / Zenz

Ob insbesondere im Zuge eines Abbruches anfallende Materialien, Gebäudeteile, Bauteile oder sonstige Sachen zu Abfall werden, kann nicht pauschal beantwortet werden. Eine Beurteilung hat, auch entsprechend der Judikatur, im Einzelfall, unter Heranziehung sämtlicher konkreter Umstände, zu erfolgen.

Abfall gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, liegt vor, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist. Abfall im objektiven Sinn liegt vor, wenn die Behandlung der Sache als Abfall im öffentlichen Interesse liegt, weil zum Beispiel Gesundheitsgefährdungen oder Umweltbeeinträchtigungen, wie etwa Wasserbeeinträchtigungen, davon ausgehen. Abfall im subjektiven Sinn liegt vor, wenn sich der Besitzer dessen entledigt beziehungsweise entledigen will. Dazu ist eine objektivierte Betrachtungsweise heranzuziehen. Kein Abfall sind jedenfalls Sachen, die neu sind oder in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen (§ 2 Abs. 3 AWG2002). So wird regelmäßig auch an gebrauchten Gegenständen, die einzeln zur weiteren bestimmungsgemäßen Verwendung direkt an den nächsten Verwender weitergegeben werden, keine „Entledigungsabsicht“ im Sinne der § 2 AWG 2002 bestehen (zum Beispiel private Weitergabe von gebrauchten Babysachen in der Verwandtschaft).

Ist nun ein maschineller Abbruch eines Gebäudes erfolgt, und liegen aufgrund dieses Abbruches Baurestmassen wie Holz, Beton oder Metalle vor, ist davon auszugehen, dass der Besitzer des Gebäudes durch den Abbruch das Gebäude und somit auch die Abbruchmaterialien in erster Linie von der Baustelle wegschaffen beziehungsweise loswerden will. Die Abbruchmaterialien sind daher aufgrund der Entledigungsabsicht Abfall und gemäß § 15 AWG 2002, sofern der Abfallbesitzer nicht selber berechtigt ist, die Abfälle zu behandeln, an einen Berechtigten zu übergeben (vergleiche Judikatur des VwGH zum Beispiel 2013/07/0284 vom 31.03.2016).

Wiederverwendbare Bauteile eines Gebäudes, die - vor dem maschinellen Abbruch - für eine weitere Verwendung für denselben Zweck aus dem Gebäude ausgebaut werden zum Beispiel Fenster, Türen, Heizkörper, Treppen, Fliesen, Dachziegel oder Natursteine, die weiterverwendet werden können, oder ein Parkettboden, der wieder als Parkettboden in einem anderen Gebäude eingebaut werden soll, stehen in bestimmungsgemäßer Verwendung und sind nicht als Abfall anzusehen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf § 5 der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015.

Auch eine gebrauchte, wiederverwendbare Gartenhütte, die abgebaut wird um sie zum Beispiel dem Nachbarn zur weiteren Verwendung als Gartenhütte zu übergeben, steht weiterhin in bestimmungsgemäßer Verwendung und ist daher gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 nicht als Abfall anzusehen.

Denkbar sind weitere Konstellationen, in denen beim Bauherrn keine Entledigungsabsicht vorliegt, da bereits im Vorhinein, das heißt vor dem Abbruch die (bestimmungsgemäße) Verwendung der Bauteile oder Materialien intendiert ist. In solchen Fällen liegt, wenn keine Umwelt- oder Gesundheitsgefährdung von den Bauteilen ausgeht (objektiver Abfallbegriff), kein Abfall vor.

Von einer Entledigungsabsicht ist dann nicht auszugehen, wenn beispielsweise nachstehende objektive Anhaltspunkte vorliegen. Dabei kommt keinem einzelnen Kriterium für sich allein ausschlaggebende Bedeutung zu; vielmehr ist der Wille zur Wiederverwendung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller im konkreten Einzelfall relevanten Umstände zu beurteilen:

  • das Bauteil ist als wiederverwendbar dokumentiert
  • das Bauteil wird VOR dem maschinellen Abbruch werterhaltend ausgebaut
  • es erfolgt ein sorgsamer Umgang mit ausgebauten (empfindlichen) Bauteilen
  • das Bauteil wird vor dem maschinellen Abbruch funktionserhaltend ausgebaut
  • das Bauteil ist funktionsfähig
  • das Bauteil hat einen wirtschaftlichen Marktwert
  • der Verwendungswille für das Bauteil wird ausdrücklich erklärt oder zum Ausdruck gebracht
  • der Bauherr ist in (vertraglichem) Kontakt zu Re-Use Anbietern oder bietet selbst Bauteile (online) an

Eine Wiederverwendung für denselben Zweck bzw. eine bestimmungsgemäße Verwendung von Bauteilen liegt auch dann vor, wenn der ursprüngliche Verwendungszweck der Bauteile (als strukturelle oder funktionale Elemente eines Gebäudes) zumindest in Teilbereichen fortbesteht und in diesen Teilbereichen nach allgemeiner Verkehrsauffassung sinnvoll weiterverwendet werden können, etwa in folgenden Fällen:

  • Ein ausgebautes Fenster wird als Glas-Trennwand eines Besprechungsraums eingesetzt.
  • Fenster werden für eine Gewächshausverglasung genutzt.
  • Trägerelemente aus Holz oder Metall werden nachher als Elemente ohne statische Funktion genutzt, als Sichtbalken in Innenräumen oder als Baumaterial für Terrassen und Pergolen.

Arbeitsschritte an Bauteilen, die nicht zu Abfällen geworden sind, wie insbesondere erforderliche Prüfungen, Reparaturen, Wartungen oder Reinigungen (zum Beispiel Schleifen und Lackieren von Parkettböden oder das Entfernen von PU-Schaum von Fenstern), stellen Tätigkeiten an einem Produkt dar und unterliegen daher nicht dem Abfallregime.

Es besteht die Möglichkeit bei Materialien, die zu Abfall geworden sind, durch eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, wie beispielsweise eine Funktionsprüfung, Reinigung oder Reparatur, das Abfallende zu erreichen und diese Materialien als Nichtabfall weiterzugeben (zum Beispiel Dübelbäume, die beim maschinellen Abbruch als Abfall anfallen, und geprüft, repariert und/oder gereinigt werden, um diese wieder als Dübelbäume zu verwenden). Die Herstellung von Sekundärbaustoffen aus Baurestmassen ist jedenfalls keine Vorbereitung zur Wiederverwendung (zum Beispiel VwGH 24.09.2015 Zl. 2013/07/0098).