Bevollmächtigte für Batterien
Die am 18. August 2025 nun auch für das Kapitel 8 „Bewirtschaftung von Altbatterien“ in Geltung getretene EU-Batterieverordnung (EU 2023/1542) bringt weitreichende Änderungen für Hersteller, Händler und Verbraucher mit sich. Ziel dieser Verordnung ist es, die Kreislaufwirtschaft sowie die Nachhaltigkeit bei Batterien zu stärken.
Der gemäß Artikel 56 Absatz 3 EU-Batterienverordnung oder gemäß § 12b Abs. 2 AWG 2002 bestellte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung ist für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für Batterien in Österreich verantwortlich.
„Hersteller:innen“
Als Herstellerinnen und Hersteller sind im Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 47 der EU-Batterienverordnung 2023/1542 definiert.
Bevollmächtigter
Seit 1. Jänner 2022 haben ausländische Hersteller, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat haben, die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der österreichischen Batterien-VO verantwortlich ist (§ 25a österreichische Batterien-VO).
Ausländische Fernabsatzhändler hingegen sind dazu verpflichtet, einen Bevollmächtigten, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der österreichischen Batterien-VO verantwortlich ist, zu bestellen (§ 25b österreichische Batterien-VO).
Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (siehe Voraussetzungen) kann als Bevollmächtigter agiert werden. Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Herstellers beziehungsweise Fernabsatzhändlers nach dem AWG 2002 und der österreichischen Batterien-VO für jene Batterien, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher beziehungsweise an Letztverbraucher vertreibt.
Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben diverse Verpflichtungen. So muss er sich beispielsweise im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 registrieren und bestimmte Daten an dieses Register übermitteln. Die Behörde (BMLUK) nimmt im Register eine Kennzeichnung als Bevollmächtigter vor. Der Bevollmächtigte hat die von seinem Vollmachtgeber in Verkehr gesetzten Massen an Batterien an das Register gemäß § 22 Absatz 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2020 (AWG 2002) zu melden.
Bevollmächtigte für österreichische Fernabsatzhändler
Durch § 25c österreichische Batterien-Verordnung werden österreichische Exporteure, die Batterien in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucher ausführen, verpflichtet, in den jeweiligen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten als die Person zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist, verantwortlich ist.
Betroffene Unternehmen
Ausländische Hersteller und ausländische Fernabsatzhändler nach § 3a österreichische Batterien-Verordnung sowie österreichische Fernabsatzhändler, die Batterien in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen.
Voraussetzungen
Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vergleiche § 25a Absatz 1 österreichische Batterien-Verordnung):
- der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland,
- das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse,
- die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und
- die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der Folgendes ersichtlich ist:
- der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie,
- die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten dazu, die Verpflichtungen des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen sowie
- die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von dem Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden können.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK).
Verfahrensablauf
Wird beabsichtigt, als Bevollmächtigter für einen ausländischen Hersteller bzw. Fernabsatzhändler zu agieren, ist eine – den oben genannten Voraussetzungen entsprechende – Vollmacht an das BMLUK über das EDM-Portal zu übermitteln.
Unter diesem Link finden Sie weitere Informationen und auch ein Beispiel dafür, wie eine Vollmacht im Bereich Batterien aufgebaut werden kann. Das Beispiel dient zur Orientierung, es handelt sich nicht um eine Vorlage des Ministeriums.
https://edm.gv.at/edmreg/#/start
Fällt die Prüfung der Vollmacht positiv aus (das heißt sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt) und hat sich der Bevollmächtigte im Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten (EDM-ZAReg) gemäß § 22 AWG 2002 registriert, nimmt das BMLUK die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Stammdatenregister vor. In weiterer Folge übermittelt das BMLUK die Stammdaten des ausländischen Herstellers bzw. Fernabsatzhändlers an die Umweltbundesamt GmbH (UBA), welche diesen sodann anhand der übermittelten Daten im EDM-ZAReg registriert.
Anschließend werden dem Bevollmächtigten von der Umweltbundesamt GmbH (UBA) sogenannte Nebenbenutzerzugangsdaten mitgeteilt, mit denen er als Nebenbenutzer Zugang zu den Daten des ausländischen Herstellers bzw. Fernabsatzhändlers erhält. Für den Fall, dass der ausländische Hersteller bzw. Fernabsatzhändler selbst die Pflege seiner Stammdaten übernehmen will, kann er die benötigten Zugangsdaten jederzeit beim EDM-Helpdesk (+43 (1) 31304/8000 bzw. edm-helpdesk@umweltbundesamt.at) anfordern.
Fällt die Prüfung der Vollmacht hingegen negativ aus, ergeht seitens der Behörde eine Verbesserungsaufforderung. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, nimmt das BMLUK die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 AWG 2002 nicht vor und hat darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen (vgl. § 25a Abs. 3 letzter Satz und § 25b Abs. 4 letzter Satz österreichische Batterien-VO).
Erforderliche Unterlagen
Eine dem § 25a Abs. 1 Z 4 bzw. dem § 25b Abs. 2 Z 4 österreichische Batterien-VO entsprechende Vollmacht (siehe Voraussetzungen).
Hinweis
Es besteht die Möglichkeit, denselben Bevollmächtigten für die Verpflichtungen der Elektroaltgeräte-VO und für die Verpflichtungen der Batterienverordnung zu bestellen. (sowie auch für weitere Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung – zum Beispiel für Verpackung)
Dazu sind jedoch entweder getrennte Vollmachten oder eine Vollmacht, aus der der jeweilige genaue Umfang (Kategorien an Elektrogeräten, Batterien oder Verpackungen) der Bevollmächtigung hervorgeht, vorzulegen.
Bestehen von einem Verpflichteten bereits Bevollmächtigungen und wird eine Bevollmächtigung für Batterien angestrebt, sollte zur Vereinfachung des Verfahrens in der neuen Vollmacht die bereits bestehende Registrierung (GLN-Nummer) angeführt werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 25a, 25b und 25c Batterienverordnung (RIS)
- EU-Batterienverordnung (EU 2023/1542)