EU-F-Gase-Verordnung – Fragen und Antworten
Am 11.03.2024 trat die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase in Kraft.
Durch erste Erfahrungen mit Anfragen, die uns zu dieser Verordnung erreicht haben, haben wir uns entschieden, einen FAQ-Katalog aus oft gestellten Fragen zur Verordnung zu veröffentlichen. Dieser wird laufend ergänzt.
Die überarbeitete Verordnung (EU) 2024/573 (EU-F-Gase-Verordnung) setzt den europäischen Rahmen zur weiteren Reduktion fluorierter Treibhausgase (F-Gase). Sie betrifft vor allem den Sektor der Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Schaltanlagen.
Ziel ist es, Emissionen mit besonders hohem Treibhauspotenzial deutlich zu verringern und klimafreundliche Alternativen zu fördern.
Die Verordnung enthält unter anderem Vorgaben zur schrittweisen Mengenreduktion (Phase-down), zu Inverkehrbringungsbeschränkungen bestimmter Produkte und Anlagen, zu Dichtheitskontrollen, Zertifizierungs- und Schulungspflichten sowie zu Berichtspflichten für Unternehmen.
In diesem FAQ-Katalog finden Sie Antworten auf Fragen, die in Zusammenhang mit der EU-F-Gase-Verordnung bisher häufig an uns herangetragen wurden. Die vorliegende Sammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie wird laufend ergänzt und aktualisiert.
Eine deutlich umfassendere FAQ-Sammlung stellt die Europäische Kommission auf dieser Seite zur Verfügung.
FAQ - Oft gefragt ...
Bitte beachten Sie das branchenübliche Bezeichnung „R-“ für Kältemittel lediglich für den englischen Ausdruck „refrigerant“ steht; In den Anhängen I-III der Verordnung werden die chemisch korrekten Bezeichnungen, wie bspw. „HFKW“ (engl.: HFC) verwendet.
Doch. „R-1234yf“ ist als „HFKW-1234yf“ im Anhang II (fünfter Eintrag) gelistet. Der Buchstabe „R“ steht lediglich für „refrigerant“ (englischer Ausdruck für Kältemittel) - diese Bezeichnung ist in der Branche üblich. „HFKW“ (engl.: HFC) ist präziser und beschreibt ungesättigte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe.
- Fest installierte, zum Fahrzeug zugehörige Klimaanlagen, beispielsweise in Wohnmobilen, Schiffen, Flugzeugen oder Schienenfahrzeugen sowie verbaute Kühlschränke in Luxuslimousinen; Diese gelten auch als „mobile Einrichtungen“, wenn sie während der Stand- oder Liegezeit betrieben werden.
- Im Gegensatz dazu sind Kälteanlagen, Haushaltskühlschränke oder Klimaanlagen auf Rollen, die zwar beweglich, während des Betriebs im Normalfall aber nicht in Bewegung sind, als stationäre (ortsfeste) Einrichtungen aufzufassen. Dies gilt unabhängig vom Aufstellungsort der Einrichtungen.
Ja. „Hermetisch geschlossene“ Einrichtungen sind spezielle „in sich geschlossene“ Erzeugnisse und Einrichtungen mit einer geprüften Leckagerate von weniger als 3g/Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks (Art. 3 (9) und (38))
In diesen Leitfaden sind die einzelnen Schritte, welche für eine Anmeldung im EU F-Gas Portal nötig sind, beschrieben. Der erste Schritt beschreibt die erfolgreiche Einrichtung eines EU Logins. Im zweiten Schritt erklären die Leitfäden die Registrierung im EU F-Gas Portal.
Bitte beachten Sie, dass die zuständigen Mitarbeiter:innen bei der Europäischen Kommission prinzipiell bis zu 10 Werktagen Zeit haben solche Registrierungsanfragen zu bearbeiten/freizugeben. Am schnellsten erfolgen die Freigaben, wenn die Registrierungsanfragen vollständig/korrekt ausgefüllt sind. Die Prüfung der Angaben erfolgt durch die Mitarbeiter:innen der EU-Kommission. Falls sie im Zuge der Registrierung Fragen haben, steht auch ein Helpdesk der Europ. Kommission zur Verfügung; erreichbar via: CLIMA-HFC-REGISTRY@ec.europa.eu (Anfragen können auch auf deutsch gestellt werden).
Bitte folgen Sie dazu dem Leitfaden der Europäischen Kommission für Auditoren zur Registrierung im EU F-Gas-Portal. Dieser Leitfaden enthält Schritt-für-Schritt-Anweisungen für Prüfer zur Registrierung im EU F-Gas-Portal, die obligatorisch ist, bevor sie Berichte gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 prüfen.
Prüfen Sie, ob die Registrierung Ihres Unternehmens im EU F-Gas-Portal gültig ist. Sobald die Registrierung Ihres Unternehmens im EU F-Gas-Portal gültig ist, sehen Sie die F-Gas-Portal-ID im Menü „PROFIL“ unter „Organisationsdetails“. Für eine PDF-Bestätigung klicken Sie bitte oben rechts auf „Import-/Exportlizenz“.
Bitte teilen Sie der Europäischen Kommission die Daten des neuen Hauptansprechpartners per E-Mail an CLIMA-HFC-Registry@ec.europa.eu mit. Sie werden diesen dann als Benutzer hinzufügen. Der neue Hauptansprechpartner meldet sich anschließend im F-Gas-Portal an und lädt ein neues Registrierungsformular herunter. Die angemeldete Person wird darin als Ansprechpartner des Unternehmens aufgeführt. Sobald das Registrierungsformular von einem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens unterzeichnet und datiert wurde, lädt der neue Hauptansprechpartner es hoch, bevor er die Registrierung erneut abschickt. Es ist wichtig, dass diese Aktion von derselben Person durchgeführt wird, da die Person, die das Registrierungsformular hochlädt, in der Benutzerliste als Hauptansprechpartner aufgeführt wird.
Senden Sie dazu eine E-Mail an CLIMA-HFC-REGISTRY@ec.europa.eu mit den Kontaktdaten, einschließlich der E-Mail-Adresse des Hauptansprechpartners. Die Kolleg:innen der Europäischen Kommission werden diesen dann als Benutzer zur Registrierung hinzufügen, damit er diese aktualisieren kann.
- Seit 6.Juni 2024 erfolgt die EORI-Registrierung als Selbstregistrierung über das "Portal Zoll/Customs Decisions Austria" der österreichischen Zollverwaltung.
- Für juristische Personen erfolgt der Zugang zum 'Portal Zoll/Customs Decisions Austria' über das Unternehmensserviceportal (USP).
- Als natürliche Person (inklusive Einzelunternehmen) erhalten Sie Zugriff auf das "Portal Zoll/Customs Decisions Austria" via FinanzOnline (FON).
Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Erzeugnis, welches F-Gase enthält (bspw. ein Kraftfahrzeug mit verbauter und befüllter Klimaanlage) von einer Einzelperson lediglich als persönlicher Gebrauchsgegenstand importiert wird, ist gemäß Artikel 22 Absatz 1 der EU F-Gase Verordnung keine Registrierung der Person im F-Gas Portal der Europäischen Kommission nötig.
Dies wird im elektronischen Abfertigungssystems des Zolls auch mit einem Ausnahmecode erkenntlich gemacht.
Bei detaillierten zollrechtlichen Fragen wenden Sie sich jedoch bitte an die Kolleg:innen der jeweiligen Zollstellen oder an die Kolleg:innen des BMF unter zollinfo@bmf.gv.at .
Aufgrund Art. 22 der EU-F-Gase Verordnung ist für die gewerbliche Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen und Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, eine von der Europäischen Kommission erteilte gültige Lizenz erforderlich.
Artikel 20 (5) besagt, dass eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr eine Lizenz gemäß Artikel 22 darstellt: https://climate.ec.europa.eu/eu-action/fluorinated-greenhouse-gases/f-gas-portal_en#how-to-register.
Die Durchführung einer solchen Registrierung ist kostenlos und muss auch pro im-/exportierendem Unternehmen nur einmal durchgeführt werden.
Bei Fragen zur Registrierung im EU-F-Gas Portal wenden Sie sich an den Helpdesk der Europäischen Kommission, der über CLIMA-HFC-REGISTRY@ec.europa.eu erreichbar ist. Anfragen können auch in deutscher Sprache gestellt werden.
Achtung: Für Erzeugnisse und Einrichtungen werden sich in Kürze durch Inkrafttreten der Omnibus IV Verordnung Mengenschwellen ergeben
jedoch zu ihrem Funktionieren F-Gase benötigen, sind prinzipiell NICHT registrierungspflichtig
ABER: Bestimmte Voraussetzungen und Verbote gelten laut Verordnung 2024/573 dennoch:
- Das Inverkehrbringen (dies inkludiert auch den Import) von in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, ist ab dem in Anhang IV angegebenen Zeitpunkt verboten (ausgenommen: Ersatzteile zur Reparatur)
- Kennzeichnungspflicht (Artikel 12)
- Ausfuhrverbot der in Anhang IV genannten Waren, oder Teile die zum Funktionieren der Waren notwendig sind, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 1 000 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen (Artikel 22)
- Ab dem 1. Januar 2028: Ein- und Ausfuhrverbot von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen aus und in Staaten, die den für diese Gase geltenden Bestimmungen des Montrealer Protokolls nicht zugestimmt haben (Artikel 25)
Nein. Als zuständige österr. Behörde für die EU F-Gase Verordnung können wir zwar Auskünfte bzw. Hilfestellungen erteilen, jedoch können wir den Registrierungsprozess leider nicht beschleunigen. Wir bitten daher von Anfragen zu Verfahrensbeschleunigen Abstand zu nehmen.
- die Quotenverpflichtung nach Art. 16 Abs. 1 für die verbleibenden HFKW-Restmengen mit der Ausnahme nach Art. 16 (2) c);
- die Verpflichtung zur Abgabe einer Konformitätserklärung im Falle des Inverkehrbringens gemäß Art. 23 Abs. 6 und Art. 11 (4);
- die Registrierungs- oder Genehmigungspflicht gemäß Art. 22 (1) und Art. 20 (4)
In der Arbeitsrichtlinie „Fluorierte Treibhausgase (VB-0830)“ des BMF, welche in der Finanzdokumentation veröffentlicht ist, können alle Verbote, Beschränkungen und Voraussetzungen nachgelesen werden.
Der Besitz von Quoten ist für ein Unternehmen für den Zweck der Einfuhr von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (kurz: HFKW) enthalten, erst erforderlich, wenn das Unternehmen im Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen CO2-Äquivalente an HFKW in Erzeugnissen o. Einrichtungen in Verkehr bringt.
Wenn durch den Import eines Erzeugnisses diese jährliche Mengenschwelle (10 Tonnen CO2-Äquivalente an HFKW) noch nicht überschritten ist, müssen Sie für die Durchführung dieses Imports demnach noch keine Quoten besitzen. Bedenken sie aber, dass sie für weitere Importe von Erzeugnissen, die HFKW enthalten, eventuell Quoten brauchen könnten (sofern sie eben durch Folgeimporte die Mengenschwelle von 10 Tonnen CO2-Äquivalente an HFWK pro Kalenderjahr überschreiten würden).
Der Schwellenwert des Art. 19 Abs. 6 gilt für das laufende Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Wird der Schwellenwert von 10 Tonnen CO2-Äquivalente im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind Quotengenehmigungen für die Gesamtmenge des Kalenderjahres erforderlich.
Ja. Nach Art. 22 Abs. 2 gelten fluorierte Treibhausgase, die in die Union eingeführt werden, als ungebrauchte Gase. Zudem gibt es in Art. 16 Abs. 2 keine Ausnahme von der Quotenpflicht für eingeführte aufgearbeitete und rezyklierte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe.
- HFKW: ≥ 10 t CO2-Äquivalente
- Alle anderen F-Gase der Anhänge I-III: ≥ 100 t CO2-Äquivalente
- Durch die Einreichung einer Quotenbedarfserklärung bei der Europäischen Kommission über das F-Gas-Portal. Dies ist mindestens alle drei Jahre möglich (nächstes Mal bis zum 1. April 2027). Die genauen Termine werden vorab im Message Board des EU F-Gas-Portals veröffentlicht. Beachten Sie, dass nur Hersteller und Importeure mit mindestens drei Jahren Erfahrung im Handel mit Chemikalien oder in der Wartung relevanter Geräte eine Quotenerklärung einreichen und auf der Grundlage einer Quotenerklärung eine Quote erhalten können.
- Durch den Erwerb von Quoteninhabern mit Referenzwert. Das Matchmaking-Tool im F-Gas-Portal soll bei der Kontaktaufnahme helfen.
Im Allgemeinen ja, da dies normalerweise bedeutet, dass die HFKW innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden („zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“) und daher eine Quote erforderlich wäre.
Wenn die Dosieraerosole jedoch später exportiert werden sollen, ist es unter Umständen möglich, die HFKW einzuführen und ohne Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auszuführen. Bitte wenden Sie sich bezüglich solcher Sonderzollverfahren an Ihre Zollbehörden.
Nein! Quoten werden nur für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr benötigt.
- Öffnen Sie den letzten eingereichten Bericht im BDR Tool für den Berichtszeitraum (z.B. 2023)
- Öffnen Sie den HTML view
- Kopieren/Downloaden Sie das Dokument und fügen Sie es in einen word editor ein
- Entfernen Sie die Metadaten-Information des Berichts (erster Abschnitt: XML file information, Envelope submission date and status information, converted from field)
- Nehmen Sie die nötigen Anpassungen vor (, Transaktionsjahr, Mengen etc. berichtigen)
- Passen Sie manuell alle berichteten und kalkulierten Zahlen entsprechend an. Verwenden Sie dafür die Einheiten (units) wie Sie im Fragebogen vorgegeben sind
- Speichern Sie das Dossier und senden Sie es an CLIMA-HFC-REGISTRY@ec.europa.eu. In Ihrer Nachricht geben Sie bitte auch die URL der früheren gesendeten Berichte an und das Transaktionsjahr für das der korrigierte Bericht bestimmt ist.
Nein. Die Verbote in Anhang IV beziehen sich nur auf ortsfeste Anlagen. Mobile Anlagen, befüllt mit HFKW (z.B. Kühlschränke, die R-134a beinhalten) gelten nach der Verordnung als „mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vorbefüllte Erzeugnisse und Einrichtungen“. Für das Inverkehrbringen solcher Anlagen muss das betroffene Unternehmen eine gültige Registrierung im EU F-Gas Portal vorweisen können (Artikel 22 (1)) und im Besitz von Quoten sein (Artikel 19 (1), sofern das Unternehmen im betroffenen Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen CO2-Äquivalent HFKW in Erzeugnissen oder Einrichtungen in Verkehr gebracht hat (Artikel 19 (6)).
- Umweltsimulationsgeräte, bestehend aus einer Prüfkammer zur Reproduktion verschiedener Umweltbedingungen, z. B. zeitabhängige Temperatur und Luftfeuchtigkeit, für Anwendungen unter -50°C; Ausnahme gilt vom 1.1.2025 bis 31.12.2028
- Labortrocknungsgeräte zur Trocknung von flüssigen Proben durch Sprühtrocknung oder Gefriertrocknung; Ausnahme gilt vom 1.1.2025 bis 31.12.2028
- Laborzentrifugen zur Trennung von Flüssigkeiten unterschiedlicher Dichte oder von Flüssigkeiten und Feststoffen in einem schnell rotierenden Behälter; Ausnahme gilt vom 01.01.2025 bis 31.12.2028
- mechanischen kryogene Gefriergeräte (-150ºC); Ausnahme gilt vom 1.1.2025 bis 31.12.2028
- Bluttransportboxen und Blutplasma-Kontaktschockfroster; Ausnahme gilt vom 1.1.2025 bis 31.12.2026
- Ausnahme für Schnellkühler/-froster, Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes Speiseeis, Eismaschinen, Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen, Gärschränken sowie Slush- und Softeismaschinen; Ausnahme gilt vom 1.1.2025 bis 30.6.2026
- Ausnahme hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase in bestimmten in der Halbleiterindustrie verwendeten Kühlern; Ausnahme gilt von 1.1.2027 bis 31.12.2029
Den aktuellen Stand an dazu geltenden Durchführungsverordnungen finden Sie hier.
Nein. Zur Wartung und Instandhaltung von Klimaanlagen und Wärmepumpen wurde ein separates Verbot in Art. 13 Abs. 4 festgelegt, das für fluorierte Treibhausgase des Anhangs I mit einem GWP von 2.500 CO2-Äquivalenten oder mehr gilt.
- In der Verordnung (EU) 2024/573 wird im Zusammenhang mit der Instandhaltung oder Wartung unterschieden, ob es sich um Kälteanlagen oder um Klimaanlagen und Wärmepumpen handelt.
- Für die Instandhaltung oder Wartung regelt Art. 13 Abs. 4 ein Verbot für Wärmepumpen mit einem Treibhauspotential von 2500 ab dem 1.1.2026. Das Treibhauspotenzial von R-410A beträgt 2088. Demnach greift dieses Verbot ab dem 1.1.2026 nicht.
Bitte sehen Sie sich im ersten Schritt das offizielle FAQ der Europäischen Kommission dazu durch. Diese finden Sie hier.
Ab Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 gelten die Regelungen des Art. 13. Möchten die Betreiber kein Risiko (Verzögerung der Inbetriebnahme über die Verbotstermine hinaus) eingehen, sollten sie ab Inkrafttreten der Verordnung immer ausschreiben, um nachweisen zu können, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung keine Alternativen angeboten wurden.
Derzeit gar nicht. Es gibt derzeit keine Ökodesign-Anforderungen für Schaltanlagen, so dass von der Ausnahme kein Gebrauch gemacht werden kann. Es ist noch nicht absehbar, ob und wann Ökodesign-Anforderungen verabschiedet werden, die den nach Art. 13 Abs. 13 erforderlichen Nachweis ermöglichen. Solche Ökodesign-Anforderungen würden unter der EU Ecodesign for Sustainable Products Regulation (kurz: ESPR) definiert werden.
Bitte senden Sie die Unterlagen zum Nachweis der Inanspruchnahme der in den Absätzen 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 des Artikels 16 genannten Ausnahmeregelungen an: abt-55@bmluk.gv.at
- Bei Gemischen, die F-Gase des Anhangs I und des Anhangs II Gruppe 1 enthalten, muss sowohl die Menge in Tonnen CO2-Äquivalent (Anhang I) als auch die metrische Menge (Anhang II) berücksichtigt werden. Enthält ein Gemisch z.B. mehr als 1 kg F-Gase nach Anhang II Gruppe 1, so ist der Hersteller oder Betreiber verpflichtet, auf Dichtheit zu prüfen.
- Beispiel: Zusammensetzung von R-455A: 21,5% HFKW-32 (Anhang I-Stoff), 75,5% HFKW-1234yf (Anhang II Gruppe 1-Stoff), 3% R-744. Bei einer Gesamtfüllmenge von 1,4 kg liegt der HFKW-1234yf-Anteil bei 1,06 kg und damit über der Grenze von 1 kg, während der Anteil an HFKW-32 0,2 Tonnen CO2-Äquivalent (1,4 kg * 0,215 * 675 / 1000) entspricht und somit unter der Grenze von 5 Tonnen CO2-Äquivalent liegt.
- Als „Gemisch“ gem. Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 werden Mischungen aus zwei oder mehr Stoffen, von denen mindestens einer in Anhang I, Anhang II oder Anhang III aufgeführt ist, bezeichnet.
Unter die Definition des „Betreibers“ in Art. 3 Nr. 5 und der Definition von „Unternehmen“ in Art. 3 Nr. 27 fallen alle natürlichen Personen, die die tatsächliche Kontrolle über das Funktionieren von Erzeugnissen, Einrichtungen und Anlagen haben. Betreiber im Sinne der Verordnung sind daher auch Eigentümer, z.B. Hausbesitzer mit einer Wärmepumpe oder Klimaanlage, wenn diese z.B. 2,40 kg des Kältemittels R-410A (bzw. 4,79 kg im Falle einer hermetisch geschlossenen Einrichtung) oder 7,41 kg des Kältemittels R-32 (bzw. 14,81 kg im Falle einer hermetisch geschlossenen Einrichtung) enthält. Auch solche Privatpersonen müssen dann regelmäßige Dichtheitskontrollen an diesen Einrichtungen durchführen lassen.
1,5 kg * 675 + 1,5kg * 3500 = 6262,5 kg CO2-Äquivalent
0,29 kg * 124 + 0,71 kg * 0,02 = 35,9742 kg CO2-Äquivalent
Bitte konsultieren Sie den umfassenden FAQ-Katalog der Europäischen Kommission zur EU-F-Gase-Verordnung.
Sie finden diesen unter diesem Link.
Weiterführende Informationen
- FAQ Sammlung der Europäischen Union
- EU Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase
- EU F-Gas Portal Registrierung
- Zusammenfassung der aus der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase resultierenden Stakeholder obligations
- FAQ der Europäischen Kommission zu Regelungen zu elektrischen Schaltanlagen innerhalb der Verordnung (EU) 2024/572 über fluorierte Treibhausgase
- Aktuelle Version der Arbeitsrichtlinie F-Gase des BMF