LULUCF-Verordnung
Mit Annahme der LULUCF-Verordnung wurden die EU-internen Anrechnungsregeln für den LULUCF-Sektor ab 2021 festgelegt. Für 2021 bis 2025 wurden die Regelungen in Anlehnung an das Kyoto-Protokoll ausgestaltet, ab 2026 gilt in linearer Zielpfad für die Mitgliedstaaten.
Regeln für den Landnutzungssektor 2021 bis 2025
Im Vorfeld der Klimakonferenz von Paris 2015 hat der Europäische Rat am 23. und 24. Oktober 2014 ein EU-Klimaziel für 2030 in Höhe von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum Basisjahr 1990 festgelegt. Außerdem hat sich die Europäische Union dazu bekannt, alle maßgeblichen Wirtschaftssektoren in die Zielarchitektur einzugliedern, so auch den Sektor Landnutzung.
Mit 30. Mai 2018 hat die EU die Anrechnungsregeln für die einzelnen Landnutzungssektoren – allen voran Waldwirtschaft, Acker- und Grünlandwirtschaft erlassen (Regulation EU/2018/841, LULUCF Verordnung).
Die Anrechnung von landwirtschaftlichen Flächen wird gemäß Artikel 7 im Vergleich zu den Emissionen beziehungsweise Kohlenstoffspeicherungen der Periode 2005–2009 vorgenommen.
Die Anrechnung der Landnutzung Waldwirtschaft, die auch die Kohlenstoffspeicherung in Holzprodukten umfasst, wird gemäß Artikel 8 der LULUCF-Verordnung auf Basis eines Referenzwertes vorgenommen. Als Referenzwert dient eine prognostizierte Entwicklung des Waldes unter Beibehaltung einer historischen Bewirtschaftung der Jahre 2000 bis 2009. Dieser Referenzwert ist somit als Fortschreibung einer „business-as-usual“ Waldbewirtschaftung zu verstehen und soll sicherstellen, dass lediglich Gut- bzw. Lastschriften in Abweichungen von dieser Bewirtschaftung angerechnet werden.
Die genaue Datenbasis für den Referenzwert musste von den EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 der LULUCF-Verordnung in einem Anrechnungsplan dargelegt werden. Österreich hat einen Entwurf des Plans mit Ende des Jahres 2018 an die Europäische Kommission übermittelt. Dieser wurde im Laufe des Jahres 2019 einer unabhängigen Überprüfung unterzogen. Der finale Bericht wurde Ende 2019 an die Europäische Kommission übermittelt.
Dieser Bericht sieht nun eine jährliche Netto-Kohlenstoffspeicherung für die Periode 2021 bis 2025 in Höhe von 4,66 Mio. t CO2ä vor.
Sollte es in der Periode 2021 bis 2025 zu Anpassungen in der Wald-Berichterstattung kommen, sind technische Korrekturen auch am Referenzwert vorzunehmen, um die methodische Konsistenz sicherzustellen.
Anrechnungsplan Forstwirtschaft
Zudem wurde für diese Periode in Artikel 13 der LULUCF-Verordnung eine eigene Flexibilitätsregelung geschaffen, die von EU-Mitgliedstaaten genutzt werden kann, deren Wald zwar eine Netto-Senke ist, die aber dennoch Lastschriften verbuchen müssen.
Regeln für den Landnutzungssektor 2026 bis 2030
Im Dezember 2019 hat die Europäische Kommission mit dem „European Green Deal“ einen Fahrplan für eine nachhaltige EU-Wirtschaft mit dem Ziel im Jahr 2050 Klimaneutralität zu erreichen vorgelegt. Dazu wurde auch vorgeschlagen, das Klimaziel für 2030 entsprechend anzupassen. Im Dezember 2020 wurde von den EU-Staats- und Regierungschefs ein neues EU-Klimaziel für 2030 von netto mindestens 55 Prozent bestätigt und die Europäische Kommission eingeladen, Vorschläge zu dessen Umsetzung vorzulegen. Im Laufe der folgenden Jahre wurden die relevanten Klimarechtsakte einer Revision unterzogen.
Auch die LULUCF-Verordnung wurde für den Zeitraum nach 2025 angepasst und neue Anrechnungsregeln vereinbart, die eng an die Zielarchitektur der Lastenteilungsverordnung angepasst wurde.
Für 2030 wurde nun für die EU vereinbart, die Netto-Senke im Sektor LULUCF auf 310 Mio. t CO2ä zu steigern. Dies entspricht einer Steigerung um 15% im Vergleich zur Periode 2016 bis 2018. Dazu wurden für die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Zielpfade für die Jahre 2026 bis 2029 bzw. ein Ziel für 2030 festgelegt. Das LULUCF-Ziel für Österreich sieht eine Steigerung der Netto-Senke um 879.000 t CO2ä im Vergleich zu 2016 bis 2018 vor.
Die Umstellung des Anrechnungssystems ab 2026 hat zur Folge, dass es weder gesonderten Anrechnungsregeln für einzelne Landnutzungen gibt (zB Aufforstung/Entwaldung, Waldbewirtschaftung bzw. landwirtschaftliche Flächen) gibt, noch Sonderregelungen für Extremereignisse.
Für die Periode 2026 bis 2030 wurde hingegen in Artikel 13b der LULUCF-Verordnung eine eigene Flexibilitätsregelung geschaffen, die von EU-Mitgliedstaaten genutzt werden kann, die nachweisen können, dass die LULUCF-Ziel trotz großer Anstrenungen nicht eingehalten werden können.
Zielarchitektur 2021 bis 2030
Die Ziele der LULUCF-VO sind eng verknüpft mit den Klimazielen aus der Lastenteilungs-Verordnung (Regulation EU/2018/842, Lastenteilungs-Verordnung),sodass bei einer etwaigen Nichteinhaltung der LULUCF-Ziele Zertifikate dieser Verordnung herangezogen werden.
Gemäß Artikel 14 der LULUCF-Verordnung wird die Abrechnung für die Zeiträume 2021 bis 2025 bzw. 2026 bis 2030 auf Basis eines Berichtes, der bis 15. März 2027 bzw. 2032 zu erstellen ist, vorgenommen.
Diese werden einem detaillierten Review von Seiten der Europäischen Kommission unterzogen.