Mehr Transparenz am Frühstückstisch: Neuerungen bei Frühstücksrichtlinien
Die überarbeiteten „EU-Frühstücksrichtlinien“ bringen klarere Herkunftsangaben bei Honig, eine modernisierte und einheitlichere Bezeichnung bei Marmelade sowie strengere Qualitätsvorgaben. Damit erhalten Konsumentinnen und Konsumenten bessere Orientierung beim Einkauf.
Für Österreich besonders relevant sind die Neuerungen bei Honig sowie bei Marmeladen und Konfitüren. Sie betreffen Produkte, die eng mit regionaler Lebensmittelproduktion, traditioneller Herstellung und bewussten Kaufentscheidungen verbunden sind.
Klare Herkunftskennzeichnung bei Honig
Eine zentrale Neuerung betrifft die Kennzeichnung von Honig. Künftig muss auf dem Etikett klar ersichtlich sein, aus welchem Land oder aus welchen Ländern der Honig stammt. Stammt der Honig aus nur einem Ursprungsland, ist dieses direkt anzugeben. Bei Honigmischungen aus mehreren Ländern müssen die Ursprungsländer im Hauptsichtfeld des Etiketts in absteigender Reihenfolge nach ihrem Gewichtsanteil angeführt werden. Zusätzlich sind die jeweiligen Prozentanteile auszuweisen.
Damit wird die Transparenz am Lebensmittelmarkt gestärkt: Konsumentinnen und Konsumenten können künftig besser nachvollziehen, ob es sich um heimischen Honig, Honig aus anderen Ländern oder um eine Mischung verschiedener Herkunftsländer handelt. Das erleichtert bewusste Kaufentscheidungen und macht österreichischen Qualitätshonig besser sichtbar. Zugleich wird die wertvolle Arbeit der heimischen Imkerinnen und Imker stärker erkennbar, die mit ihrer Tätigkeit einen wichtigen Beitrag zur Lebensmittelproduktion, zur Bestäubung landwirtschaftlicher Kulturen und zur Erhaltung der Biodiversität leisten.
Für Honigmischungen erfolgt die Angabe der Herkunftsanteile auf Grundlage der betrieblichen Rückverfolgbarkeitsunterlagen. Für die Prozentangaben ist eine Toleranzspanne vorgesehen: bei sehr kleinen Verpackungen sind vereinfachte Angaben, etwa durch zweibuchstabige Ländercodes, möglich. Wichtig zu wissen: Bereits vor dem jeweiligen Stichtag gekennzeichnete Produkte dürfen bis zum Abverkauf der vorhandenen Bestände weiter vermarktet werden.
Neuerungen bei Marmelade und Konfitüre
Auch bei "Marmeladen vs. Konfitüre" bringt die Überarbeitung der Frühstücksrichtlinien Änderungen. Dabei geht es einerseits um verständlichere Bezeichnungen, andererseits um höhere Mindestfruchtgehalte. Bisher war der Begriff „Marmelade“ im EU-Recht grundsätzlich Erzeugnissen aus Zitrusfrüchten vorbehalten. Für Produkte aus anderen Früchten war rechtlich die Bezeichnung „Konfitüre“ vorgesehen. Die neuen Regelungen ermöglichen es den Mitgliedstaaten, im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs auch für aus anderen Früchten hergestellte Konfitüren den Begriff „Marmelade“ zu verwenden.
Damit wird berücksichtigt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher im Alltag häufig von Erdbeermarmelade, Marillenmarmelade oder Himbeermarmelade sprechen, auch wenn diese Produkte bisher lebensmittelrechtlich als Konfitüre bezeichnet wurden.
Zur Vermeidung von Missverständnissen soll für Produkte aus Zitrusfrüchten künftig die klarere Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ beziehungsweise eine Bezeichnung mit der konkret verwendeten Zitrusfrucht verwendet werden können, etwa Orangenmarmelade.
Höherer Fruchtanteil
Neben der Bezeichnung wird auch die Zusammensetzung angepasst. Der Mindestfruchtgehalt bei Konfitüren wird erhöht: Für Konfitüren steigt der Mindestfruchtgehalt von 350 Gramm auf 450 Gramm pro Kilogramm. Bei „Konfitüren extra“ steigt der Mindestfruchtgehalt von 450 Gramm auf 500 Gramm pro Kilogramm.
Diese Änderung stärkt die Produktqualität und trägt dazu bei, den Fruchtanteil in diesen Erzeugnissen zu erhöhen. Gleichzeitig kann ein höherer Fruchtgehalt dazu beitragen, den Zuckeranteil im Verhältnis zur Gesamtzusammensetzung zu verringern.
Regionale Herkunft klar erkennbar
Die neue EU-Frühstücksrichtlinie schafft Klarheit bei Bezeichnung und Fruchtgehalt von Marmelade, sieht jedoch für die Herkunft der Zutaten als verarbeitetes Lebensmittel weiterhin keine verpflichtende Kennzeichnung vor. Orientierung bietet hier das Gütesiegel AMA Genuss Region: Es steht für hohe Produktqualität und gewährleistet, dass die verwendeten Zutaten nachvollziehbar aus der Region stammen.
AMA GENUSS REGION: Regionale Betriebe & Spezialitäten
Europäische Vorgaben, nationale Umsetzung
Die überarbeiteten Frühstücksrichtlinien wurden auf EU-Ebene beschlossen und sind von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Sie betreffen mehrere Produktgruppen, darunter Honig, Fruchtsäfte, Konfitüren und bestimmte Milcherzeugnisse.
Österreich setzt diese Vorgaben schrittweise in nationales Recht um. Bei Honig erfolgt dies über eine Novelle der österreichischen Honigverordnung. Damit werden die europäischen Vorgaben zur klareren Herkunftskennzeichnung aufgegriffen und für den österreichischen Markt umgesetzt.
Was bedeutet das für Konsumentinnen und Konsumenten?
Die Neuerungen bringen mehr Klarheit am Etikett. Bei Honig wird die Herkunft künftig deutlich nachvollziehbarer. Bei Marmeladen und Konfitüren werden Bezeichnungen stärker an den üblichen Sprachgebrauch angepasst und zugleich die Anforderungen an den Fruchtgehalt erhöht.
Für Konsumentinnen und Konsumenten bedeutet das: mehr Information, mehr Transparenz und bessere Orientierung beim Einkauf. Für heimische Produzentinnen und Produzenten stärkt die neue Kennzeichnung die Sichtbarkeit regionaler Qualität und schafft faire Wettbewerbsbedingungen.
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