Donaukraftwerk Jochenstein - OWH - Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung
K U N D M A C H U N G
(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)
1. Die Donaukraftwerk Jochenstein AG (Antragstellerin) plant die Errichtung der auf deutschem und auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Organismenwanderhilfe (OWH) Donaukraftwerk Jochenstein .
2. Mit Erledigung des Landratsamtes Passau vom 16.9.2025, Zahl 53.0.04/6412.3‑53‑41, erging der Planfeststellungsbeschluss betreffend die OWH (deutscher Teil).
3. Bei der Wasserrechtsbehörde ist das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend die OWH (österreichischer Teil) anhängig. Die Wasserrechtsbehörde ist zuständig zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den in Österreich gelegenen Teil.
4. Mit E-Mail vom 9.7.2025 legte die Antragstellerin der Wasserrechtsbehörde die während des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens mehrfach überarbeiteten Einreichunterlagen für die OWH in der aktuellsten Fassung vor.
5. Die Wasserrechtsbehörde beraumt nach § 100 Abs. 1 lit. b und § 107 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung bezogen auf das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben an. Diese Verhandlung findet am
18.6.2026 um 9:30 Uhr
im Hotel Weiss
Seminarraum
Pühret 5, 4143 Neustift im Mühlkreis
statt.
6. An dem Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,
- wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
- wenn sich der Beteiligte durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt oder
- wenn die Vollmacht vor der Wasserrechtsbehörde mündlich erteilt wird.
7. Die Wasserrechtsbehörde wird - beigezogene Amtssachverständige allenfalls ausgenommen - von der Möglichkeit, die Verhandlung ganz oder teilweise unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, keinen Gebrauch machen. Das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor der Wasserrechtsbehörde ist nämlich unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger bzw. erforderlich. Somit besteht keine Möglichkeit, an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen.
8. Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 39 Abs.. 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderpflicht).
9. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
10. Die Einreichunterlagen bezogen auf das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben können bei der Marktgemeinde Engelhartszell und der Gemeinde Neustift im Mühlkreis während der Amtsstunden digital eingesehen werden. Nach § 17 Abs. 3 AVG sind Einreichunterlagen von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Wasserrechtsbehörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
11. Mit dieser Kundmachung werden die der Wasserrechtsbehörde bekannten Beteiligten persönlich von der Verhandlung verständigt. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung dieser Kundmachung im Internet unter der Adresse https://www.bmluk.gv.at/themen/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/wasserrechtliche_kundmachungen.html sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Marktgemeinde Engelhartszell und der Gemeinde Neustift im Mühlkreis. Ferner wird diese Kundmachung samt Link zu den Einreichunterlagen (Leseberechtigung) auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform veröffentlicht.
12. Voraussetzung für die Parteistellung nach § 102 Abs.1 lit. b WRG 1959 ist nicht die österreichische Staatsangehörigkeit, sondern die Situierung der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Schutzgüter auf österreichischem Staatsgebiet. Auch ausländische Staatsangehörige, deren Schutzgüter auf österreichischem Hoheitsgebiet liegen, haben in einem Wasserrechtsverfahren Parteistellung, während diese österreichischen Staatsbürger, deren Schutzgüter sich außerhalb der Grenzen Österreichs befinden, nicht zukommt. Zwischen inländischen und ausländischen Staatsangehörigen wird bezüglich der Parteistellung vom WRG 1959 nicht differenziert [vergleichen Sie VwGH vom 2.7.1998, Zahl 97/07/0152]. Die förmliche Zustellung einer Erledigung an eine Nichtpartei begründet nicht deren Parteistellung. Es kommt immer entscheidend darauf an, ob den Betreffenden aufgrund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt (vergleichen Sie VwGH vom 29.7.2015, Zahl 2013/07/0183).
13. Gestützt auf Art. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau wird auch das Landratsamt Passau von der Verhandlung am 18.6.2026 verständigt. Das Landratsamt Passau hat die Befugnis und wird von der Wasserrechtsbehörde auch gebeten, den erwähnten Link zu den Einreichunterlagen (Downloadberechtigung) an jene deutschen Stellen, die es für die Teilnahme an der Verhandlung am 18.6.2026 für zweckmäßig bzw. erforderlich hält, weitzuleiten.
Ergeht an:
(...)
Für den Bundesminister:
Mag. Franz Plankensteiner
Elektronisch gefertig