Abfallverbrennungsverordnung

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In Österreich regelt die Abfallverbrennungsverordnung (AVV) die Verbrennung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle. Sie gilt für Verbrennungsanlagen zur thermischen Abfallbehandlung sowie Mitverbrennungsanlagen, deren Hauptzweck die Energiegewinnung oder die Herstellung von Produkten ist.

Die AVV (BGBl. II Nr. 389/2002 in der geltenden Fassung BGBl. II Nr. 135/2013) enthält vor allem Grenzwerte für Emissionen in die Luft (Anlage 1 und 2) sowie Vorgaben zu deren Einhaltung.

Weiters werden in der AVV-Grenzwerte für die Schadstoffgehalte von Abfällen, die in Zementanlagen, Kraftwerken und sonstigen Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden, festgelegt. Darüber hinaus finden sich in der AVV detaillierte Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen von Abfällen, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden.

Ebenfalls festgelegt werden in der AVV die Anforderungen für das Vorliegen des Abfallendes von Ersatzbrennstoffen. Dabei wird zwischen Ersatzbrennstoffprodukten aus Holzabfällen und sonstigen Ersatzbrennstoffprodukten unterschieden. Die Grenzwerte orientieren sich an der Zusammensetzung von vergleichbaren konventionellen Brennstoffen.

Durch die Neuerlassung der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024, BGBl. II Nr. 118/2024) erfolgen Anpassungen an den Stand der Technik (vor allem Emissionsgrenzwerte). Nicht zuletzt aufgrund einer Vielzahl von Schadstoffen im Klärschlamm wird mit dieser Verordnung das direkte Aufbringen von Klärschlamm auf den Boden eingeschränkt.

Spätestens ab 1. Jänner 2033 muss kommunaler Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert ab 20.000 EW60 verbrannt und eine Phosphorrückgewinnung durchgeführt werden. Ausgehend von den Anforderungen an die Klärschlammbehandlung ist die Methode der Wahl die Monoverbrennung von Klärschlamm und die Phosphorrückgewinnung aus der Verbrennungsasche. Die Möglichkeit anderweitiger dezentraler Lösungen für die Phosphorrückgewinnung am Standort beziehungsweise im Nahebereich der Abwasserreinigungsanlage ist zulässig.

Die Vorgaben der AVV 2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und die Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.