Gesammelt die Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Die Abfallbehandlungspflichtenverordnung regelt Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung, den Transport und die Behandlung wichtiger Abfallströme.
Die Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV) wurde mit BGBl. II Nr. 497/2008 am 23. Dezember 2008 kundgemacht.
Die Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen, BGBl. II Nr. 100/2024, ist am 1. Mai 2024 in Kraft getreten.
Die Abfall-Industrieunfallverordnung (A-IUV), BGBl. II Nr. 67/2018, ist mit 12. April 2018 in Kraft getreten.
Mit 1. Juli 2013 ist die neue Abfallnachweisverordnung 2012, BGBl. II Nr. 341/2012, in Kraft getreten, welche die Abfallnachweisverordnung 2003 (BGBl. II Nr. 618/2003 vom 30. Dezember 2003) ersetzt hat.
In Österreich regelt die Abfallverbrennungsverordnung (AVV) die Verbrennung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle. Sie gilt für Verbrennungsanlagen zur thermischen Abfallbehandlung sowie Mitverbrennungsanlagen, deren Hauptzweck die Energiegewinnung oder die Herstellung von Produkten ist.
Mit dem BGBl. II Nr. 409/2020 wurde die Verordnung über ein Abfallverzeichnis kundgemacht. Durch die Neufassung wurden die harmonisierten gefahrenrelevanten Eigenschaften für Abfälle (hazardous properties) der EU in die Abfallverzeichnisverordnung eingearbeitet beziehungsweise noch nicht europaweit harmonisierte gefahrenrelevante Eigenschaften hinsichtlich des Eluats national präzisiert.
Auf Basis der §§ 14, 23 und 36 Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 werden in dieser Verordnung im Wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rücknahme, Wiederverwendung und Behandlung von Altfahrzeugen sowie die nähere rechtliche Ausgestaltung von Sammel- und Verwertungssystemen in diesem Bereich getroffen.
Mit der Batterienverordnung wird die Sammlung und Verwertung aller verbrauchten Batterien neu geregelt. Die Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren wurde mit dem BGBl. II Nr. 159/2008 am 15. Mai 2008 kundgemacht.
Die Bioabfallverordnung ist am 1. Jänner 1995 (BGBl. II Nr. 456/1994) in Kraft getreten.
Die Verordnung über Deponien (Deponieverordnung 2008) wurde mit dem BGBl. II Nr. 39/2008 kundgemacht. Die Novelle der Deponieverordnung trat mit 28. Oktober 2016 in Kraft (BGBl. II Nr. 291/2016).
Die Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten, BGBl. II Nr. 121/2005, ist mit 30. April 2005, die Bestimmungen über die Rücknahmeverpflichtung und die Verpflichtung zur Finanzierung durch die Hersteller und Herstellerinnen sind mit 13. August 2005 in Kraft getreten.
Die Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle), BGBl. II Nr. 227/1997, ist mit 1. März 1998 in Kraft getreten.
Die Verordnung über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen, BGBl. II Nr. 292/2001, ist am 1. September 2001 in Kraft getreten.
Mobile Behandlungsanlagen, die in der Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen genannt werden, sind gemäß § 52 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 genehmigungspflichtig.
Die Recycling-Baustoffverordnung ist am 29. Juni 2015 im BGBl. II Nr. 181/2015 kundgemacht worden. Sie ist mit 1. Jänner 2016 zur Gänze in Kraft getreten. Zugleich ist die Verordnung über die Trennung von bei Baumaßnahmen anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, außer Kraft getreten.
Die Recyclinggips-Verordnung, BGBl. II Nr. 415/2024, ist am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten.
Die Recyclingholzverordnung, BGBl. II Nr. 160/2012, ist am 15. Mai 2012 in Kraft getreten.
Die Verordnung über das Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und die Verwendung von Kettensägenölen, BGBl. Nr. 647/1990 ist mit 1. Jänner 1991 in Kraft getreten.
Verpackungsverordnung 2014 und Verpackungsabgrenzungsverordnung