Altfahrzeugeverordnung

Auf Basis der §§ 14, 23 und 36 Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 werden in dieser Verordnung im Wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rücknahme, Wiederverwendung und Behandlung von Altfahrzeugen sowie die nähere rechtliche Ausgestaltung von Sammel- und Verwertungssystemen in diesem Bereich getroffen.
Altfahrzeugeverordnung (→ RIS)
Die kostenlose Rücknahme von Altautos, die ab dem 1. Juli 2002 zugelassen wurden, ist in der Altfahrzeugeverordnung festgelegt, die die Übernahme und Verwertung von ausgedienten Fahrzeugen regelt und die Verwendung giftiger Schwermetalle, die das Kraftfahrzeug-Recycling erschweren und die Umwelt belasten, bei der Autoherstellung verbietet. Wer ein Altfahrzeug zu entsorgen hat, kann dieses künftig bei einer Übernahme- oder Verwertungsstelle abgeben. Diese sind zur Rücknahme verpflichtet.
Die Rücknahmestellen der verschiedenen Marken waren der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 4. Dezember 2002 zu melden und werden in weiterer Folge auf dieser Website und auf den Internetseiten der Markenimportierenden veröffentlicht.
Die Entsorgung von Altautos wird damit künftig europaweit einheitlich auf hohem Niveau erfolgen. Ab 2006 sind mindestens 85 Prozent des Gewichts eines Altfahrzeugs zu verwerten und mindestens 80 Prozent stofflich zu verwerten oder wiederzuverwenden. Bis zum Jahre 2015 steigert sich der vorgeschriebene Verwertungsanteil auf 95 Prozent beziehungsweise auf 85 Prozent für die stoffliche Verwertung und Wiederverwendung.
Ab 1. Juli 2003 dürfen neu zugelassene Fahrzeuge kein Cadmium, Quecksilber, Blei und sechswertiges Chrom mehr enthalten. Nur für wenige Bauteile, die bisher noch nicht ersetzbar sind, gibt es Ausnahmen. Damit wird die Verwertung der ausgedienten Fahrzeuge deutlich erleichtert, die Menge gefährlicher Abfälle sinkt und die Umwelt wird deutlich entlastet.
Erlass zur Altfahrzeugeverordnung – Stand April 2015
Hier finden Sie den Erlass zur Altfahrzeugeverordnung sowie Beilagen zur Bescheinigung der Reparaturfähigkeit eines Fahrzeuges und eine Übersicht über die Meldepflichten nach der Altfahrzeugeverordnung.
Der Erlass enthält insbesondere detaillierte Ausführungen zur Beurteilung der Abfalleigenschaft von Fahrzeugen und der grenzüberschreitenden Verbringung von Altfahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen. Weiters wird auch auf die Pflichten der Halter, Fahrzeughändler, Fachwerkstätten und KFZ-Versicherungen in Bezug auf Altfahrzeuge eingegangen.
Der Erlass dient der bundeseinheitlichen Vollziehung der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002. Über die Altfahrzeugeverordnung bzw. das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.