Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, G 6/03, V 6/03, hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass der Altlastenatlas als Verordnung zu qualifizieren ist.
Das seit 1989 bestehende Bundesgesetz zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz ALSAG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Erhebung sowie Finanzierung und Durchführung der Sicherung und Sanierung von Altlasten in Österreich.
Sowie für Maßnahmen an Altstandorten und Altablagerungen („Brachflächen“)