Elektroaltgeräteverordnung

Die Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten, BGBl. II Nr. 121/2005, ist mit 30. April 2005, die Bestimmungen über die Rücknahmeverpflichtung und die Verpflichtung zur Finanzierung durch die Hersteller und Herstellerinnen sind mit 13. August 2005 in Kraft getreten.
Mit der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) hat Österreich – wie es auch für alle anderen Staaten der Europäischen Union (EU) gilt – zwei EG-Richtlinien umgesetzt und verfolgt damit folgende Ziele:
- Die kostenlose Rückgabemöglichkeit für Altgeräte aus privaten Haushalten bei Sammelstellen der Gemeinden aber auch beim größeren Handel, wenn zugleich ein gleichartiges Neugerät gekauft wird („1:1-Regelung“).
- Das in der EU-Richtlinie vorgegebene Sammelziel von mindestens 4 Kilogramm Altgeräte pro Einwohner oder Einwohnerin und Jahr ist zu erreichen.
- Die Herstellenden und Importierenden sind für die umweltgerechte Verwertung und Behandlung der gesammelten Altgeräte verantwortlich („Produzentenverantwortung“). Umweltgefährdende Bestandteile müssen einer speziellen Behandlung zugeführt werden. Für Altgeräte sind ambitionierte Verwertungsquoten vorgegeben, die bis Ende 2006 zu erreichen waren. Die dabei zu beachtenden Behandlungsgrundsätze wurden in der Abfallbehandlungspflichtenverordnung festgeschrieben.
- Für die Herstellenden und Importierenden werden so genannte Sammel- und Verwertungssysteme agieren, die vom Lebensministerium koordiniert werden. Dazu sind auch Registrierungs- und Meldungsverpflichtungen vorgesehen.
- Der Wiederverwendung von Altgeräten wird hohe Priorität eingeräumt. Die dokumentierte Weitergabe von weitgehend funktionsfähigen ganzen Geräten an Reparaturbetriebe und Weiternutzende soll forciert werden. So können weitere Arbeitsplätze geschaffen und die Wertschöpfung in Österreich gesichert werden.
- Für die 1:1-Rücknahme von Altgeräten aus dem Versandhandel wurde eine spezielle Regelung zur Einrichtung von Sammelstellen vorgesehen.
- Österreichische Herstellende, die elektrische und elektronische Geräte an private Letztverbrauchende in anderen Mitgliedstaaten vertreiben, müssen sich registrieren und auch hinsichtlich dieser Geräte Meldungen erstatten. Weiters müssen sich diese Herstellende an die im Empfangsstaat geltenden Regelungen halten.
- Die Herstellenden und Importierenden sind für eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit zur Information der Haushalte und Betriebe verantwortlich.
- Ein Verbot bestimmter umweltgefährdender Substanzen (z.B. Blei, Quecksilber, Cadmium, bestimmte Flammhemmer) in elektrischen und elektronischen Geräten.
- Die bisherigen Regelungen über Kühlgeräte und Lampen wurden durch die Elektroaltgeräteverordnung ersetzt. Es erfolgt eine Rückabwicklung der Pfand-, Plaketten- und Gutscheingelder an die KonsumentInnen.
Elektroaltgeräteverordnung EAG-VO (→ RIS)
Mit der Novelle 2006 wurden Ergänzungen der Ausnahmen der ROHS-Bestimmungen vorgenommen. 2007 wurden insbesondere Anpassungen für Sammel- und Verwertungssysteme und weitere Ergänzungen der Ausnahmen der ROHS-Bestimmungen vorgenommen. Bei der Novelle 2008 sind insbesondere Ausnahmen der RoHS-Richtlinie (Schwermetallbegrenzungen), Regelungen für die Beendigung eines Systems, Anrechnung von Übererfüllungen und Streichen der automatischen Begleitscheinerstellung im EDM (Anpassung der Registrierung) berücksichtig worden.