Die Recycling-Baustoffverordnung ist am 29. Juni 2015 im BGBl. II Nr. 181/2015 kundgemacht worden. Sie ist mit 1. Jänner 2016 zur Gänze in Kraft getreten. Zugleich ist die Verordnung über die Trennung von bei Baumaßnahmen anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, außer Kraft getreten.
Das Ziel der Recycling-Baustoffverordnung ist insbesondere die Sicherstellung einer hohen Qualität von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, um das Recycling dieser Abfälle zu fördern.
Die Verordnung legt Anforderungen fest, die beim Abbruch von Bauwerken zu erfüllen sind, wie die Durchführung einer Schadstoff- und Störstofferkundung und ein geordneter sowie verwertungsorientierter Rückbau von Bauwerken. Diese Maßnahmen führen zu einer besseren Eignung der Abfälle für die Herstellung von Recycling-Baustoffen. Darüber hinaus enthält die Verordnung Bestimmungen für die weitere Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen, Qualitätsvorgaben für die herzustellenden Recycling-Baustoffe und vorgegebene Einsatzbereiche für Recycling-Baustoffe. Dadurch kann eine hohe Umweltqualität der Recycling-Baustoffe erreicht werden, die zu mehr Vertrauen in die Verwendung dieser Baustoffe führt. Die Verordnung sieht weiters für Recycling-Baustoffe der höchsten Qualität vor, dass sie unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ihre Abfalleigenschaft vorzeitig verlieren können.
Baurestmassentrennverordnung
Mit Inkrafttreten der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, ist die Baurestmassentrennverordnung außer Kraft getreten.