Seveso III-RL und Helsinki-Konvention
Der Regelungsbereich der Seveso III-Richtlinie umfasst im Sinne der Vorsorge im Wesentlichen die Erstellung von Sicherheitsmanagementsystemen für und die regelmäßige Inspektion von Anlagen, die bestimmte Mengen von gefährlichen Stoffen lagern.
Seveso-III-Richtlinie
Die Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU (→ EUR-Lex) vom 4. Juli 2012 ist mit 1. Juni 2015 an die Stelle der Seveso-II Richtlinie (96/82/EG) zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen getreten. Unmittelbarer Anlass war, dass die Seveso II-Richtlinie geändert werden musste, da es Änderungen am System der EU zur Einstufung gefährlicher Stoffe gegeben hat, auf das sich die Richtlinie bezieht (CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 → EUR-Lex). Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen)
Die Seveso-III-Richtlinie dient der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie der Begrenzung ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Sie gilt für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen vorhanden sind. Je nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe gelten unterschiedliche Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Sicherheitsmanagement, Information der Öffentlichkeit, Notfallplanung und behördlicher Überwachung.
Die Richtlinie unterscheidet zwischen Betrieben der unteren und der oberen Klasse, abhängig von Art und Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe. Für Betriebe der oberen Klasse gelten weitergehende Anforderungen, insbesondere die Erstellung eines Sicherheitsberichts sowie umfassendere Verpflichtungen im Bereich der Notfallvorsorge und Information der Öffentlichkeit.
In Österreich erfolgt die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie durch mehrere Bundes- und Landesgesetze. Im Bereich des Bundesrechts bilden insbesondere die Gewerbeordnung 1994, das Mineralrohstoffgesetz, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, das Gaswirtschaftsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Umweltinformationsgesetz sowie das Eisenbahngesetz 1957 und das Luftfahrtgesetz die rechtliche Grundlage. Soweit die Umsetzung die Bereiche Raumplanung und Katastrophenschutz betrifft, sind die Länder zuständig.
Für den gewerblichen Bereich ist das Wirtschaftsministerium zuständig.
Das BMLUK nimmt im Bereich der Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen die nationalen Koordinierungsaufgaben im Umweltbereich wahr. Dazu gehören insbesondere die Vertretung Österreichs gegenüber den Organen der Europäischen Union und im Rahmen internationaler Übereinkommen (z. B. der UNECE-Industrieunfallkonvention), die Koordinierung umweltbezogener Vollzugsfragen sowie die Mitwirkung an der Weiterentwicklung des europäischen Rechtsrahmens. Der Vollzug der Seveso-III-Richtlinie erfolgt in Österreich auf Grundlage verschiedener Bundes- und Landesgesetze in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden.
Störfallinformation
Als Hilfe bei der Erstellung der Öffentlichkeits-/Notfallinformation nach § 14 Umweltinformationsgesetz bzw. der Störfallinformationsverordnung hat das Bundesministerium unverbindliche Formblätter erstellt. Im Zweifel geht der Wortlaut des Gesetzes beziehungsweise der Verordnung vor.
- Formblatt „Sonstige informationspflichtige Anlagen“ (PDF, 10 KB)
- Formblatt „Betriebe der oberen Klasse“ (PDF, 12 KB)
- Formblatt „Betriebe der unteren Klasse“ (PDF, 10 KB)
Helsinki-Konvention zu Industrieunfällen
Das UNECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention) bildet den völkerrechtlichen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung schwerer Industrieunfälle sowie der Begrenzung ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Das Übereinkommen umfasst insbesondere Regelungen zur Vorsorge, zur gegenseitigen Information und Konsultation, zur gegenseitigen Hilfeleistung sowie zur raschen Information und Alarmierung potenziell betroffener Nachbarstaaten bei Industrieunfällen mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen.
Das Übereinkommen wurde am 17. März 1992 in Helsinki beschlossen (UN/ECE-Übereinkommen Nr. 1268) und trat am 19. April 2000 nach Ratifikation durch die erforderliche Anzahl von Vertragsparteien in Kraft. Österreich hat die Konvention am 4. August 1999 ratifiziert (BGBl. III Nr. 119/2000 (→ RIS). Derzeit zählt das Übereinkommen 42 Vertragsparteien, darunter die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
In Österreich erfolgt die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Helsinki-Konvention in enger Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Bundes- und Landesbehörden. Für die internationale Alarmierung bei Industrieunfällen ist die Bundeswarnzentrale im Bundesministerium für Inneres als nationale Alarmierungsstelle vorgesehen. Darüber hinaus wurden die Länder sowie die Landeswarnzentralen ermächtigt, Meldungen über Industrieunfälle unmittelbar an betroffene Nachbarstaaten zu übermitteln und entsprechende Meldungen entgegenzunehmen.
Die Anforderungen der Helsinki-Konvention wurden in Österreich gemeinsam mit der damaligen Seveso-II-Richtlinie 96/82/EG (→ EUR-Lex) in nationales Recht umgesetzt, da beide Regelwerke vergleichbare Anforderungen hinsichtlich der Verhütung schwerer Industrieunfälle sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit enthalten. Die Umsetzung erfolgte insbesondere durch die Gewerbeordnungs-Novelle BGBl. I Nr. 88/2000 (→ RIS) sowie die Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle Deponien BGBl. I Nr. 90/2000 (→ RIS).
Das BMLUK nimmt im Umweltbereich die nationalen Koordinierungsaufgaben im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens wahr und vertritt Österreich in den Gremien der UNECE-Industrieunfallkonvention.
Vorgeschichte: Die Richtlinien Seveso I und II
Das Ziel jedes Vorsorgekonzeptes ist es, Auswirkungen von Gefahrenpotentialen in sozialverträglicher Weise zu vermeiden. Die Verwirklichung dieses Anspruches sollte in der Europäischen Union durch die Seveso-Richtlinie erfolgen, wobei als Auslöser mehrere Großunfälle Anfang/Mitte der Siebzigerjahre (Flixborough 1974, Seveso 1976) zu nennen sind.
Die Seveso-I-Richtlinie 82/501/EG (→ EUR-Lex) wurde in Österreich großteils durch § 82a Gewerbeordnung und die Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991 (→ RIS), umgesetzt. Diese orientierte sich an der 2. Verwaltungsvorschrift der deutschen Störfallverordnung und betraf, als Verordnung zur Gewerbeordnung, gewerbliche Betriebsanlagen. Durch die Seveso-II-Richtlinie 96/82/EG wurde die gesamte Materie der EU-rechtlichen Bestimmungen für Anlagen mit großem Gefahrenpotential geändert. Die Richtlinie wurde nicht novelliert, sondern neu gestaltet. Man wollte damit auf Erkenntnisse eingehen, die man in einem Jahrzehnt Seveso I gewonnen hatte.
Neue Schwerpunkte
Im Wesentlichen brachte Seveso II eine neue Schwerpunktsetzung. Zusätzlich zu dem bisherigen Erfordernis einer integralen Sicherheitsbetrachtung sollten
- der Faktor Mensch
- die Raumordnung zur Herstellung ausreichender Schutzabstände und
- die innerbetriebliche Sicherheitsphilosophie
stärker betont werden.
In Entsprechung der neuen Schwerpunkte trafen die Unternehmen in Zusammenhang mit Seveso II folgende neue Verpflichtungen:
- Erstellung eines Sicherheitskonzeptes,
- eines Sicherheitsmanagementsystems,
- die Notwendigkeit zur Berücksichtigung von Domino-Effekten (darunter versteht man: das Auslöseereignis eines schweren Unfalles bei einer oder mehreren Anlagen ist durch einen schweren Unfall (zum Beispiel Explosion, Trümmerflug, Druck-Hitzewelle) bei einer benachbarten Anlage hervorgerufen) und
- die Bereitstellung von Grundlagen für diverse behördliche Verpflichtungen.
Unverändert blieben die Verpflichtung zur Erstellung einer integralen Sicherheitsbetrachtung (früher Sicherheitsanalyse, danach Sicherheitsbericht) und eines Alarm- und Gefahrenabwehrplanes (interner Notfallplan), sowie die Meldepflichten über ihre Einstufung als 'Seveso-Betrieb' und über schwere Unfälle.
Die Umsetzung der Richtlinie 96/82/EU erfolgte im Sommer 2000 für gewerbliche Betriebsanlagen in der Gewerbeordnung, BGBl. I Nr. 88/2000, und für Abfallbehandlungsanlagen in der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2000.
Hinweis
Studie Referenzszenarien zur Seveso-II-Richtlinie
Für die Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie war die Festlegung von Abständen für die Zwecke der Raumordnung notwendig, dafür sind sogenannte Referenzszenarien erforderlich. Die Ergebnisse dienten beziehungsweise dienen auch als Grundlage für die Erstellung externer Notfallpläne:
Tipp
Websites in Englisch mit weiteren Informationen: