Das Umweltinformationsgesetz gewährleistet das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und fördert die Verbreitung dieser Informationen (idF BGBl. I Nr. 95/2015).
Die Richtlinie 90/313/EWG hat durch die Einführung von Maßnahmen zur Ausübung des Rechts auf Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen einen Wandlungsprozess hinsichtlich der Art und Weise, in der Behörden mit Offenheit und Transparenz umgehen, eingeleitet, der ausgebaut und fortgesetzt werden sollte. Die Richtlinie 2003/4/EG erweitert diesen gewährten Zugang.