Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphtalinen und Diphenylmethanen

BGBl. II Nr. 179/2018, mit dieser Verordnung wurde eine umfangreiche Rechtsbereinigung im Chemikalien- und Biozidrecht vorgenommen.
Das Herstellen, Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) sowie bestimmte andere halogenierte Stoffe (etwa halogenierte Naphthaline) enthalten, ist verboten. Die genannten Stoffe sind früher als Dielektrikum sowie in Hydraulikflüssigkeiten verwendet worden, ebenso in
Kondensatoren sowie in Transformatoren. Der Einsatz von polybromierten Biphenylen (PBB) ist ebenfalls aufgrund dieser Verordnung verboten (Hauptanwendungsbereich: als Flammschutzmittel).