Rechtsgrundlagen Wildbach- und Lawinenverbauung

Der durch die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) sichergestellte Schutz vor Naturgefahren bedarf einer zeitgemäßen Rechtsgrundlage. Durch die Übernahme wesentlicher Bestimmungen des im Rahmen der Rechtsbereinigung aufgehobenen historischen „Wildbachverbauungsgesetzes“ ins Forstgesetz wird die Rechtskontinuität gewährleistet.
Forstgesetz
Die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 über den "Schutz vor Wildbächen und Lawinen" (§§ 98 ff.) regeln folgende Themenbereiche:
- Definition der Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung
- Definition des "Arbeitsfeldes" der Wildbach- und Lawinenverbauung
- Maßnahmen der Waldbehandlung in Einzugsgebieten
- Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten und Räumung von Wildbächen
- Organisation und Aufgaben der Dienststellen
- Wildbach- und Lawinenkataster
Darüber hinaus finden sich in § 11 ForstG nähere Regelungen zu den Gefahrenzonenplänen, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft unter Einbindung der Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Länder und Gemeinden zu erstellen sind.
Verordnungen
Aufgrund der oben angeführten Bestimmungen des Forstgesetzes wurden weiters nachstehende Verordnungen erlassen:
- Die Wildbach- und Lawinenverbauung – Dienststellenverordnung regelt den Sitz und die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Sektionen und Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung.
- In der Verordnung über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung findet sich eine Auflistung der jeweiligen Aufgaben der Gebietsbauleitungen, Sektionen und des Bundesministeriums.
- Die ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung enthält nähere Regelungen über Inhalt, Form und Ausgestaltung von Gefahrenzonenplänen.
Erlass
Mit dem Erlass vom 23.9.2024 über die Änderung der Rechtslage betreffend die Wildbacherkundung gemäß § 101 Abs. 6 ForstG werden nähere Vollzugsanordnungen bezüglich der Überwachung und Erkundung von Wildbächen durch die Gemeinde getroffen.