FAQ zu EU-VerbringungsVO 1157/2024, DIWASS und EDM

Hier finden Sie die häufigsten Fragen zur EU-VerbringungsVO 1157/2024, DIWASS und EDM.

Bitte beachten Sie, dass Meldungen gemäß Art 18 EU-VerbringungsVO 1157/2024 erst für Verbringungen ab 01.01.2027 zu erstatten sind. Einige Informationen dieser FAQ betreffend diese Meldepflichten sind jedoch noch mit dem „alten“ Datum, 21.05.2026 versehen. Alle anderen Bestimmungen des Art 18 sowie der gesamten EU-VerbringungsVO 1157/2024 gelten weiter wie bisher.

 

Registrierung & Zugangsdaten, Systeme & Schnittstellen

Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die als Notifizierender, Veranlasser, Abfallerzeuger, Empfänger oder Anlagenbetreiber an einer Verbringung nach oder aus Österreich beteiligt sind, arbeiten direkt im EDM/eVerbringung. Zwischen dem EDM/eVerbringung und DIWASS wird es eine Schnittstelle des BMLUK geben, welche die Daten (Anträge, Meldungen etc.) an DIWASS übermittelt. Die genannten Personen benötigen für Anträge, Meldungen etc. bzgl. Verbringungen nach oder aus Österreich daher keinen EU-Login.

Um (über die erwähnte Schnittstelle im EDM) an DIWASS teilzunehmen, müssen sich alle natürlichen und juristischen Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die als Notifizierender, Veranlasser, Abfallerzeuger, Empfänger, Anlagenbetreiber oder Transporteur an einer Verbringung nach, aus oder durch Österreich beteiligt sind, im EDM (Elektronischen Daten-Management, www.edm.gv.at) registrieren.

Jede neu oder bereits im EDM registrierte natürliche oder juristische Person muss zudem darauf achten, mindestens eine „Kontaktperson für die Verbringung“ zu hinterlegen. Dieser Kontakt wird zwingend vorausgesetzt, um als Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich in DIWASS registriert zu werden.

Sobald die allgemeinen Daten und die Kontaktpersonen für die Verbringung aktualisiert wurden, erfolgt ein automatischer Datenübertrag aus dem EDM in DIWASS. Dies ersetzt eine eigene Registrierung in DIWASS für sämtliche Zwecke mit Bezug auf Verbringungen aus, nach oder durch Österreich.

Lediglich Transporteure, auch jene mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, müssen sich nach der vollständigen Registrierung im EDM zwingend auch über DIWASS einen EU-Login holen und ihre Informationen (bei GLW/Annex VII Felder 5a bis 5c, bei Notifizierungen Begleitformular Felder 8a bis 8c) über die DIWASS-BenutzerInnenoberfläche (DIWASS-GUI) eingeben.

Link zur DIWASS Plattform: https://webgate.ec.europa.eu/env-traces/login

Sofern Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich auch an Verbringungen beteiligt sind, die keinen Bezug mit Österreich haben (weder Import, Export noch Durchfuhr), richtet sich die Teilnahme an DIWASS nach den jeweiligen Regeln der betroffenen Mitgliedstaaten.

Jede neu oder bereits im EDM registrierte natürliche oder juristische Person muss eine oder mehrere „Kontaktpersonen für die Verbringung“ hinterlegen. Dieser Kontakt wird zwingend vorausgesetzt, um als Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich in DIWASS registriert zu werden.

Sobald diese Daten und die Kontaktpersonen für die Verbringung aktualisiert wurden, erfolgt ein automatischer Datenübertrag des Registrierten aus dem EDM in DIWASS. Dies ersetzt eine eigene Registrierung in DIWASS für sämtliche Zwecke mit Bezug auf Verbringungen aus, nach oder durch Österreich.

Das gilt für Notifizierende, Veranlasser, Empfänger, Abfallerzeuger, Anlagenbetreiber und Transporteure mit Sitz oder Niederlassung gleichermaßen.

Der Ausdruck „verantwortliche Person“ ist hier nicht im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 zu verstehen, sondern es ist die Person einzutragen, die Ansprechpartner für Verbringungen ist.

ACHTUNG: Die Eintragung der Kontaktperson für Verbringung kann bereits im ZAReg vorgenommen werden. Das Erfassen dieser Kontaktperson sollte so bald als möglich gemacht werden.

Hier finden Sie eine Schritt für Schritt Anleitung zum Eintragen der Kontaktperson. (PDF, 1 MB)

Die EORI-Nummer wurde von der Europäischen Kommission als zentrale Identifikationsnummer für Benutzer herangezogen. Bei Österreichische Firmen, die über eine EORI verfügen, wird die EORI-Nummer „automatisch“ aus dem USP in das EDM (ZAReg) übertragen und von dort „automatisch“ an DIWASS übermittelt. Firmen müssen die EORI-Nummer nicht selbst eintragen oder übermitteln.

Österreichische natürliche oder juristische Personen, die über keine EORI-Nummer verfügen, werden mit ihrer Personen-GLN aus dem EDM (ZAReg) auch in DIWASS identifiziert werden. Auch diesfalls erfolgt die Übermittlung aus dem EDM ins DIWASS automatisch.

Unabhängig davon, ob Sie tatsächlich notifizieren wollen, Empfänger, Anlagenbetreiber oder Veranlasser von Verbringungen sind, kann das am besten im Echtbetrieb der Anwendung eVerbringung über das Anlegen einer reinen Test-Notifizierung erprobt werden.

Versuchen Sie dazu testweise in eVerbringung eine neue Notifizierung anzulegen und dabei als Notifizierender aufzutreten. Ist es für Sie möglich, sich als Notifizierenden auszuwählen, hat der Datenübertrag funktioniert. Erscheint die Fehlermeldung „nicht als DIWASS Operator vorhanden“, dann ist der Datenübertrag fehlgeschlagen. Diesfalls gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Kontrollieren Sie die Daten zur Kontaktperson Verbringung in der Stammdatenverwaltung des ZAReg (eine Anleitung zum Anlagen der Kontaktperson finden Sie hier: Anleitung Kontaktperson Verbringung (PDF, 1 MB)).
  • Falls die Kontaktperson Verbringung vorhanden und korrekt ist, überprüfen Sie, ob Ihre EORI-Nummer korrekt im ZAReg eingetragen ist (ZAReg Stammdatenpflege > Registrierter > Ausländische und alternative Registriernummern hinzufügen > Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI)).
  • Ist alles korrekt vorhanden, sie sind aber dennoch nicht registriert, kontaktieren Sie bitte den EDM-Helpdesk.

Bitte kontrollieren Sie den fehlenden Standort in der ZAReg Stammdatenpflege im EDM. Sämtliche Standorte benötigen eine korrekte Adresse inklusive Postleitzahl, Ort und Straße.

Sind die Daten vollständig und korrekt, der Standort aber dennoch nicht gelistet, kontaktieren Sie bitte den EDM Helpdesk.

Die Meldungen, die als Notifizierender, Veranlasser, Empfänger oder Behandlungsanlage mit Sitz oder Niederlassung in Österreich zu erstatten sind (Transport-, Eingangs- und Verarbeitungsmeldungen gem. den Art 15, 16 oder 18) sind über das EDM zu erstatten.

Die Informationen, die der Transporteur in den Formularen (Begleitformular IB bzw Annex VII) eingeben muss, sind jedoch mittels DIWASS-Login in der DIWASS-GUI einzugeben. Das bedeutet, für die Transporteursrolle muss man sich ein „eigenes Kapperl“ aufsetzen, und die Formulare (IB bzw Annex VII) im DIWASS befüllen.

Bei Verbringungen nach, aus oder durch Österreich ist nicht vorgesehen, dass Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich direkt auf DIWASS zugreifen. Sämtlicher Austausch von Informationen und Dokumenten erfolgt diesfalls über das EDM/eVerbringung.

Davon ausgenommen sind Transporteure, welche die Informationen gemäß Felder 5a bis 5c im Annex VII-Formular (bei Verbringungen von Abfällen der grünen Liste) und Felder 8a bis 8c im Begleitformular Annex IB (bei Verbringungen im Rahmen von Notifizierungen) direkt per EU-Login in DIWASS bereitstellen.

Laut Auskunft der Europäischen Kommission wird es für Personen aus Drittstaaten möglich sein, individuell an DIWASS teilzunehmen. Der Registrierungsantrag zu DIWASS & EU-Login erfolgt diesfalls über DIWASS. Als für die Registrierung zuständige Behörde gilt die jenes EU-MS, der den relevantesten Bezugspunkt zum Drittstaatenangehörigen hat. Üblicherweise ist das die Behörde des Versand- oder Bestimmungsortes, zB wenn Anlassfall der DIWASS-Registrierung eine Ein- oder Ausfuhr in diesen EU-MS ist.

Die Registrierung hat nur einmal im „Anlassfall“ zu erfolgen und gilt dann auch für andere Verbringungen, selbst wenn andere EU-MS und Behörden involviert sind.

Beispiel 1: Ein Drittstaatenangehöriger möchte regelmäßig Abfälle der grünen Liste nach Frankreich verbringen. Der Registrierungsantrag wäre demnach in DIWASS zu stellen, und beim Antrag die zuständige französische Behörde für die Bestätigung des Antrags auszuwählen.

Beispiel 2: Eine Firma mit Sitz in Slowenien möchte von dort regelmäßig Notifizierungen zu einer Anlage in der Türkei durchführen und diese Anlage möchte freiwillig an DIWASS teilnehmen. Wenn die Türkei bzw ihre Behörden nicht selbst an DIWASS teilnehmen, muss der türkische Anlagenbetreiber seinen Registrierungsantrag in DIWASS stellen und dabei die slowenische Behörde als für die Antragsbestätigung zuständig auswählen (erster und relevantester Bezugspunkt).

Beispiel 3: Ein Transporteur mit Sitz in der Schweiz möchte seine Daten bei Verbringungen zwischen der Schweiz und Österreich in den Feldern 5a bis 5c (Annex VII) und Feldern 8a bis 8c (Begleitformular bei Notifizierungen) selbst in DIWASS eintragen. Angenommen, die Schweiz und ihre Behörden nehmen nicht an DIWASS Teil, kann der Schweizer Transporteur bei seinem Registrierungsantrag in DIWASS das BMLUK als für den Antrag zuständig eintragen.

Nein. Der Notifizierende oder Veranlasser muss die Transportmeldung gemäß Art 15, 16 oder 18 EU-VerbringungsVO 1157/2024 selbst und im Versandortstaat erstatten. Beginnt die Verbringung etwa in Frankreich, dann in Frankreich über das dortige lokale System oder direkt die DIWASS GUI.

Die Mitgliedstaaten mussten der Europäischen Kommission gemäß Art 4 des DIWASS Implementing Acts (DurchführungsVO EU 1290/2025) bis 03.02.2026 mitteilen, wie eine Anbindung an DIWASS für den jeweiligen Mitgliedstaat erfolgt. Österreich hat sich dazu entschlossen, über eine Schnittstelle im eigenen lokalen System (EDM/eVerbringung) an DIWASS teilzunehmen. Das bedeutet, dass alle Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich die betreffenden Anträge, Meldungen zu Notifizierungen und Meldungen zu Verbringungen von Abfällen der grünen Liste über das EDM/eVerbringung zu übermitteln haben.

Die Übermittlung von Anträgen, Meldungen zu Notifizierungen oder Verbringungen von Abfällen der grünen Liste über das EDM/eVerbringung ist verpflichtend.

Direkte Firmenschnittstellen ins DIWASS sind für diese Fälle nicht zulässig.

Die Meldepflichten und ‑modalitäten von Notifizierenden, Veranlassern, Empfängern und Anlagenbetreibern richten sich stets nach den Vorschriften jenes Landes, in dem diese ihren Sitz bzw. die betroffene Niederlassung haben. Ein Unternehmen, das seinen Sitz z.B. in Deutschland hat, muss sich daher erkundigen, ob es seine Meldungen als Veranlasser (z.B. eine Transportmeldung zwei Werktage im Voraus gemäß Art 18 Abs 5 EU-VerbringungsVO 1157/2024) direkt in DIWASS oder einem lokalen System in Deutschland erstatten muss.

Die Europäische Kommission hat eine Übersicht auf ihre Homepage gestellt, welche EU-MS direkt DIWASS verwenden oder ein lokales System per Schnittstelle anbinden (LINK).

Ja. Derzeit wird daran gearbeitet, die bestehende WasteX Schnittstelle für Meldungen zu Notifizierungen entsprechend anzupassen. Dazu wurden am 27.3.2026 Spezifikationen (Erstentwurf) im EDM veröffentlich (HIER). Zudem fand am 9.4.2026 ein Webinar des BMLUK zu diesem Thema statt.

Eine WasteX Schnittstelle ist auch für Meldungen zu Verbringungen von grün gelisteten Abfällen vorgesehen. Die diesbezüglichen Arbeiten werden in der zweiten Jahreshälfte 2026 aufgenommen – das BMLUK wird entsprechend per Aussendung informieren.

Transporteure ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich werden nicht aus dem Zentralen Anlagenregister (ZAReg) im EDM ins DIWASS übertragen. Diese AkteurInnen müssen sich bei ihrer jeweils zuständigen nationalen Behörde über Teilnahme und Registrierung an DIWASS erkundigen.

Notifizierungen, Meldungen & Formulare (IA, IB) zu Notifizierungen

Da die EU-VerbringungsVO ein anderes System der Notifizierungsnummern vorsieht, ist ein „Vorarbeiten“ nicht möglich. Alle bis 21.05.2026 begonnenen (in eVerbringung zwischengespeicherten) Notifizierungen werden an diesem Tag automatisch gelöscht. Eine Überführung in das neue System ist aus technischen Gründen nicht möglich.

Neuanträge können daher erst ab 21.5.2026 (im EDM) gestellt werden.

Nein. Das wird für Notifizierungen (Anträge, Notifizierungsverfahren, Meldungen und die mitzuführenden Transportunterlagen) innerhalb der EU durch den Umstieg auf das zentrale System DIWASS samt der lokalen Anbindung (EDM/eVerbringung) des BMLUK hinfällig.

Nur in Fällen, in denen Akteur:innen aus Drittstaaten beteiligt sind und nicht an DIWASS teilnehmen, ist die Übermittlung von Unterlagen an diese Akteur:innen und Drittstaatenbehörden per Post und allenfalls per E-Mail weiterhin notwendig.

Sämtliche Meldungen zu Verbringungen (Transport, Eingang, Verarbeitung) sind für Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich verpflichtend über EDM/eVerbringung zu erstatten. Dies betrifft Meldungen zu Notifizierungen und Meldungen zu Verbringungen von Abfällen der grünen Liste gleichermaßen.

Eine optionale Meldung direkt in DIWASS ist nicht zulässig.

Verbringungen & Meldungen Abfälle der Grünen Liste, Annex VII

Zu Verbringungen von Abfällen der grünen Liste enthält Art 18 EU-VerbringungsVO 1157/2024 die wesentlichen Bestimmungen. Dort sind drei Arten von Meldungen verpflichtend, welche allesamt elektronisch über das digitale Annex VII-Formular in DIWASS bzw. EDM/eVerbringung erstattet werden müssen. Hat die meldungspflichtige Person ihren Sitz oder Niederlassung in Österreich, erfolgt die Meldung zwingend über EDM/eVerbringung.

  1. Transportanmeldung gemäß Art 18 Abs 5 EU-VerbringungsVO 1157/2024:

Die Person, die die Verbringung veranlasst, füllt spätestens zwei Werktage vor Beginn der Verbringung das Formular in Anhang VII mit den relevanten Informationen so weit wie möglich aus. Informationen über die tatsächliche Menge der Abfälle, das bzw. die Transportunternehmen und gegebenenfalls die Containerkennnummer können jedoch unmittelbar vor dem Beginn der Verbringung übermittelt werden.

Hat der Veranlasser Sitz oder Zweigniederlassung in Österreich, erfolgt die Meldung zwingend über das EDM/eVerbringung.

Sonderfall Drittstaat: Befindet sich der „Veranlasser“ in einem Drittstaat und nimmt nicht an DIWASS teil, muss dessen Geschäftspartner in der EU dafür Sorge tragen, dass die Transportmeldung rechtzeitig „im System“ landet. Ein Empfänger oder Anlagenbetreiber mit Sitz oder Niederlassung in Österreich ist daher verpflichtet, die Transportmeldung des Veranlassers aus dem Drittstaat im EDM/eVerbringung einzupflegen.

 

  1. Eingangsmeldung gemäß Art 18 Abs 8 EU-VerbringungsVO 1157/2024:

Die Verwertungsanlage oder das Labor bestätigt der Person, die die Verbringung veranlasst, die Entgegennahme der Abfälle innerhalb von zwei Werktagen nach Entgegennahme der Abfälle, indem sie bzw. es die relevanten Informationen in Anhang VII ausfüllt. Hat die Verwertungsanlage oder das Labor keinen Zugang zu einem System gemäß Artikel 27, so stellt sie bzw. es die Bestätigung über die Person bereit, die die Verbringung veranlasst.

Hat der Anlagenbetreiber den Sitz oder Zweigniederlassung in Österreich, erfolgt die Meldung zwingend über das EDM/eVerbringung.

Sonderfall Drittstaat: Befindet sich der Anlagenbetreiber in einem Drittstaat und nimmt nicht an DIWASS teil, muss dessen Geschäftspartner in der EU dafür Sorge tragen, dass die Eingangsmeldung rechtzeitig „im System“ landet. Ein Veranlasser mit Sitz oder Niederlassung in Österreich ist daher verpflichtet, die Eingangsmeldung des Anlagenbetreibers aus dem Drittstaat im EDM/eVerbringung einzupflegen.

 

  1. Verarbeitungsmeldung gemäß Art 18 Abs 9 EU-VerbringungsVO 1157/2024:

Die Verwertungsanlage stellt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss des Verwertungsverfahrens und nicht später als ein Jahr nach Entgegennahme der Abfälle, eine Bescheinigung über den Abschluss der Verwertung aus, indem sie die relevanten Informationen in Anhang VII ausfüllt. Hat die Verwertungsanlage keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System, so stellt sie die Bescheinigung über die Person, die die Verbringung veranlasst, bereit.

Hat der Anlagenbetreiber den Sitz oder Zweigniederlassung in Österreich, erfolgt die Meldung zwingend über das EDM/eVerbringung.

Sonderfall Drittstaat: Befindet sich der Anlagenbetreiber in einem Drittstaat und nimmt nicht an DIWASS teil, muss dessen Geschäftspartner in der EU dafür Sorge tragen, dass die Verarbeitungsmeldung rechtzeitig „im System“ landet. Ein Veranlasser mit Sitz oder Niederlassung in Österreich ist daher verpflichtet, die Verwertungsmeldung des Anlagenbetreibers aus dem Drittstaat im EDM/eVerbringung einzupflegen.

Bei Verbringungen von Abfällen der grünen Liste müssen Transporteure/Frächter die vom Veranlasser teilweise vorbefüllten Felder 5a bis 5c des Annex VII-Formulars vervollständigen (Transportart, Übergabedatum, Unterschrift). Dies erfolgt zukünftig vollelektronisch über DIWASS, weshalb Transporteure rechtzeitig einen authentifizierten EU-Login in DIWASS beantragen müssen. Die Erstregistrierung dazu erfolgt bei Transporteuren mit Sitz oder Niederlassung in Österreich über das EDM. Dazu ist auch erforderlich, eine Kontaktperson für die Verbringung im EDM/ZAReg zu ergänzen.

Nach Registrierung über das EDM können Transporteure mehrere User für denselben Benutzer anlegen. Welcher dieser User die Daten für den Transporteur (natürliche oder juristische Person) einträgt und bestätigt, steht dem Benutzer.

Ein Ausdruck samt Befüllen ist, wenn sich alle Akteur:innen an die Vorgaben halten, nicht mehr erforderlich. Das Befüllen des Annex VII-Formulars erfolgt bei Verbringungen innerhalb der EU ausschließlich elektronisch (DIWASS bzw. EDM/eVerbringung).

Bei Verbringungen mit Drittstaatenbezug, deren Akteur:innen und Drittstaatenbehörden nicht an DIWASS teilnehmen, wird gemäß Art 72 EU-VerbringungsVO 1157/2024 weiterhin mit Papierformularen bzw. Austausch per E-Mail zu arbeiten sein. Die in der EU ansässigen Veranlasser, Empfänger und Anlagen sind diesfalls verpflichtet, sämtliche Daten und Meldungen (auch jene der Akteur:innen aus Drittstaaten) in die Systeme einzupflegen.

Laut derzeitigem Informationsstand seitens der Europäischen Kommission erfolgen diese Meldungen „einzeln“, wobei eine zuordenbare ID technisch hinterlegt sein wird.

Eine (sichtbare) Zuordnung zu Verträgen, Geschäftsbeziehungen oder Abfallströmen ist bei der Meldungseingabe nicht vorgesehen. Im Rahmen der Datenauswertung wird das für Kontrollbehörden jedoch möglich sein.

Nein, solche Verträge sind im Rahmen der Meldungen gemäß Art 18 EU-VerbringungsVO 1157/2024 oder auf andere Art nicht zu erfassen.

Sie sind gemäß Art 18 Abs 11 EU-VerbringungsVO 1157/2024 auf Verlangen von Kontrollbehörden diesen zu übermitteln.

Transporteure

Bei Verbringungen innerhalb der EU können müssen sämtliche Informationen und Dokumente elektronisch mitgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen ist es zulässig, dass die Unterlagen in Papierform mitgeführt und bei Kontrollen vorgezeigt werden. Natürlich schadet es nicht, die Unterlagen auch in Papierform mitzuführen – dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Die Transportformulare gemäß Annex VII und Annex IB, wie sie sich auch in den Anhängen der EU-VerbringungsVO 1157/2024 finden, stammen im Wesentlichen aus der bisherigen EG-VerbringungsVO 1013/2006, welche das Befüllen der Formulare in Papierform vorsieht.

Gemäß der neuen EU-VerbringungsVO 1157/2024 sind sämtliche dieser Formulare elektronisch, d.h. in DIWASS bzw. im EDM zu befüllen. Dort besteht auch für die genannten Felder kein Limit, es können daher auch mehr als drei Transporteure je Transportformular eingetragen werden.

Diesbezüglich liegt dem BMLUK leider keine nähere Information zu DIWASS vor. Nach derzeitigem Informationsstand ist jedoch davon auszugehen, dass für Bahn- oder Fährtransporte keine Besonderheiten zu beachten sind – allenfalls ist die Containernummer in den Feldern 5a bis 5c des Annex VII-Formulars bzw. 8a bis 8c des Annex IBFormulars zu ergänzen.

Bei einem kombinierten Verkehr z.B. Wechsel von Bahn auf LKW während eines Transports wäre dies entlang der Felder 5a bis 5c bzw. 8a bis 8c der Annex VII- oder Annex IB-Formulare abzubilden.

Sofern es während ein und desselben Transports dazu kommt, dass der Transporteur (oder das Transportmittel) getauscht werden muss, kann dies anhand der Felder 5a bis 5c im Annex VII-Formular bzw. der Felder 8a bis 8c im Annex IB-Formular berichtigt werden. Dies erfolgt durch den Notifizierenden/Veranlasser elektronisch über EDM bzw DIWASS.

Das Annex VII-Formular muss gemäß Art 18 Abs 5 EU-VerbringungsVO 1157/2024 im Vorhinein (zwei Werktage) eingereicht werden.

Allfällige Informationen zum Transporteur, zum tatsächlichen Gewicht und zur Containernummer sind dann spätestens vor Transportantritt zu aktualisieren (Felder 5a bis 5c des Annex VII-Formulars).

Anlassfall war folgende Frage: „Für eine Verbringung wird ein Frächter beauftragt, welcher ohne Absprache und Information an den Veranlasser der Verbringung einen Subfrächter einsetzt. Das führt dazu, dass das Annex VII-Formular im Feld 5a falsch befüllt ist. Wer ist dafür verantwortlich?“.

Der Veranlasser ist für das Befüllen der Felder und dafür, dass die Verbringung den Formularen entspricht verantwortlich. Transporteure ergänzen in den Feldern 5a bis 5c des Annex VII-Formulars lediglich Transportart, Übernahmedatum und Unterschrift. In diesem Einzelfall wäre es z.B. ratsam, den Einsatz von Subfrächtern vertraglich auszuschließen oder vertraglich auf die Pflichten hinzuweisen, diesfalls die Formulare zu korrigieren.

Solche Fälle könnten z.B. dadurch korrigiert werden, dass ein allenfalls vorbefülltes Feld 5a des Annex VII-Formulars gestrichen und der richtige, tatsächlich zum Einsatz kommende Subfrächter in Feld 5b des Annex VII-Formulars eingetragen wird.

Achtung: bei notifizierungspflichtigen Verbringungen sind derartige Änderungen am Begleitformular nicht erlaubt.

Ja. Dazu gibt es Auffangbestimmungen, z.B. Art 16 Abs 4 und Art 18 Abs 6 EU-VerbringungsVO 1157/2024. Können die in Art 16 Abs 1 und 3 bzw. Art 18 Abs 4 und 5 EU-VerbringungsVO 1157/2024 genannten Formulare und Unterlagen während des Transports nicht über das Internet zur Verfügung gestellt werden, stellen der Notifizierende/Veranlasser und die Transportunternehmen sicher, dass die Dokumente auf andere Weise im Fahrzeug verfügbar sind (z.B. Papier).

Nachfolgend ist der Notifizierende/Veranlasser verpflichtet sicherzustellen, dass sämtliche Informationen sowie allfällige Änderungen oder Ergänzungen im System nachgetragen werden.

Ja. Nach Auskunft der Europäischen Kommission wird es möglich sein, bereits angemeldete Transporte zu verschieben.

Ein frühzeitiger Transportbeginn innerhalb der zweitätigen Frist ist nicht zulässig.

Ja. Ein Storno von bereits angemeldeten Verbringungen (Transportmeldungen gemäß Art 16 Abs 4 und Art 18 Abs 5) wird nach Auskunft der Europäischen Kommission möglich sein. Ein Storno führt diesfalls nicht zu einer Verringerung der im Rahmen einer Notifizierung zulässigen Transportgesamtzahl.

Der Notifizierende bzw Veranlasser ist dazu verpflichtet, die Formulare gemäß Annex IB bzw Annex VII vollständig auszufüllen. Er trägt auch die Verantwortung dafür, dass die Verbringung den Formularen entspricht.

Lediglich die Transportart, Übernahmedatum und Unterschrift in den Feldern 5a bis 5c (Annex VII) bzw 8a bis 8c (Annex IB) sind vom Transporteur unmittelbar vor Beginn der Verbringung (elektronisch) zu befüllen.

Als Transporteur gemäß EU-VerbringungsVO 1157/2024 gelten all jene, die den tatsächlichen Transport durchführen. Auch Subfrächter gelten als Transporteure iSd EU-VerbringungsVO 1157/2024 und müssen daher über einen EU-Login arbeiten. „Reine“ Spediteure, die selbst keine Transporte durchführen, gelten demnach nicht als Transporteure.

Gemäß einer Rückmeldung der Europäischen Kommission zu dieser Frage soll es in DIWASS möglich sein, dass der User eines Spediteurs von verschiedenen Transporteuren eine Zuweisung bekommen kann. Dadurch soll ermöglicht werden, dass ein und derselbe User des Spediteurs für eine Vielzahl an Transporteuren die Felder 5a bis 5c bzw 8a bis 8c in den Annex VII- und Annex IB- Formularen befüllen kann.

Annahmeverweigerung, illegale Verbringungen & Rückfuhren

Bei Verbringungen mit Notifizierungspflicht ist Art 22 EU-VerbringungsVO 1157/2024 einschlägig.

Vorgangsweise nach Art. 22 der EU-VerbringungsV – zuständige Behörden; die Behörde am Bestimmungsort ist unverzüglich über die Annahmeverweigerung durch die Anlage zu unterrichten! Angabe im Begleitformular; Warten auf Behördenentscheidungen!

Bei Verbringungen gem. grüner Liste ist Art 23 EU-VerbringungsVO 1157/2024 einschlägig.

Die zuständige Behörde am Versandort ist zu unterrichten, Rückverbringung oder alternative Verwertung; relevante Information sind in Anhang VII-Formular auszufüllen und zu übermitteln.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob es sich bei solchen Sachverhalten um eine illegale Verbringung oder um einen Verstoß gegen die Meldepflichten gem. Art 18 handelt.

Wenn eine Lieferung an einem anderen Tag einlangt, als angemeldet, handelt es sich um eine illegale Verbringung. Besonders streng werden jene Fälle beurteilt, wo die Lieferung vor dem angekündigten Datum einlangt. Das Datum des Transports kann bis zum Beginn des Transports eingefügt/korrigiert werden. Es sollte daher möglich sein, den Transport auch am richtigen Datum durchzuführen bzw. umgekehrt – das gemeldete Datum an den tatsächlichen Durchführungstag anzupassen. Wichtig ist also, dass die Meldung Annex VII, die bis zum Transportbeginn geändert werden kann, am Ende mit dem Liefertag zusammenpasst. Ansonsten wäre es eine illegale Verbringung.

Wird zB angemeldet, aber die zweitätige Meldefrist gem Art 18 verletzt, ist es keine illegale Verbringung, jedoch ein Verstoß gegen die Meldepflichten. Dafür müssten dann Veranlasser & Transporteur geradestehen – der Abfall kann aber angenommen werden.

Die Informationspflicht gilt auch für Teilablehnungen (mit Angabe des Grundes der Ablehnung). Liegt eine illegale Verbringung vor, darf die Rückverbringung auch von Teillieferungen nur mit Zustimmung der beteiligten Behörden erfolgen.

Sonstiges und Beispiele

Was als „Werktag“ zählt, ist in Art 2 Abs 2 Z 16 DIWASS Implementing Act (DurchführungsVO EU 1290/2025) definiert. Demnach ist Werktag jeder Tag von Mo bis Fr, ausgenommen folgende Feiertage: 1. Jänner, 1. Mai, 15. August, 1.November, 25. und 26. Dezember. Darüber hinaus werden nationale Feiertage bei der Fristenberechnung nicht berücksichtigt.

Beispiel 1: Eine Verbringung von Abfällen der grünen Liste muss gemäß Art 18 Abs 5 EU-VerbringungsVO 1157/2024 spätestens „zwei Werktage“ vor Beginn angemeldet werden. Ist eine Verbringung z.B. für Dienstag geplant, müsste die Anmeldung spätestens am Freitag davor erfolgen.

Beispiel 2: Eine Verbringung von Abfällen der grünen Liste ist für Donnerstag geplant. Um die Meldefirst gemäß Art 18 Abs 5 EU-VerbringungsVO 1157/2024 einzuhalten, muss der Transport daher spätestens am Dienstag angemeldet werden.

Beispiel 3: Eine Eingangsmeldung zu einer Notifizierung muss gemäß Art 16 Abs 5 EU-VerbringungsVO 1157/2024 innerhalb von „zwei Werktagen“ nach Entgegennahme der Abfälle durch die Anlage erstattet werden. Langen die Abfälle an einem Dienstag ein, muss deren Eingang bei der Anlage spätestens am Donnerstag gemeldet werden.

Ja. Auf der Homepage des BMLUK finden sich diverse Muster zum Download (HIER).

Alle Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sind verpflichtet, über das EDM/eVerbringung und die darin enthaltene Schnittstelle am DIWASS teilzunehmen. Davon ausgenommen sind lediglich Transporteure bzgl. den von ihnen auszufüllenden Feldern 5a bis 5c im Annex VII-Formular bzw. 8a bis 8c im Annex IB-Formular.

Eigene Schulungen oder Informationen zu Registrierung und Anwendung der DIWASS-GUI (Website mit grafischer BenutzerInnenoberfläche) sind vom BMLUK daher nicht vorgesehen. Die Europäische Kommission hat jedoch Schulungsunterlagen und -videos zu DIWASS in Aussicht gestellt, welche umgehend auf der Homepage des BMLUK verlinkt werden, sobald sie vorliegen.

Die Anwendung EDM/eVerbringung ist seit Jahren im Rahmen von Notifizierungen und Meldungen zu Notifizierungen im Einsatz und damit bekannt und erprobt. Bis auf wenige Ausnahmen sind nicht zuletzt auch auf Grundlage anderer abfallrechtlicher Verpflichtungen alle in der Abfallwirtschaft tätigen AkteurInnen mit dem EDM vertraut.

Sofern sich in der Praxis wider Erwarten der Wunsch nach Schulungen verstärkt, wird dies vom BMLUK entsprechend berücksichtigt werden.

In bewährter Praxis gibt es den EDM-Helpdesk, welcher zu sämtlichen Fragen rund um das EDM und eVerbringung zur Verfügung steht (E-Mail: edm-helpdesk@umweltbundesamt.at).

Einzelfälle müssen immer anhand des konkreten Sachverhalts beurteilt werden. Beispielhaft kann anhand dieser Frage jedoch die Verantwortlichkeit des Veranlassers dargelegt werden:

Art 18 Abs 3 EU-VerbringungsVO 1157/2024 legt fest, dass Abfälle nur in geeignete genehmigte Anlagen verbracht werden dürfen. Dazu muss sich der Veranlasser entsprechende Nachweise vorlegen lassen. Zudem ist gemäß Art 18 Abs 10 EU-VerbringungsVO 1157/2024 ein Vertrag zwischen Veranlasser, Empfänger und Anlagenbetreiber abzuschließen. In diesen Nachweisen und im Vertrag müssen entsprechende Informationen über die Zielanlage zur Verwertung enthalten sein. Weiter muss der Vertrag eine Verpflichtung enthalten, wonach in Fällen, in denen die Verbringung von Abfällen oder ihre Verwertung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder als illegale Verbringung erfolgt ist, die Person, die die Verbringung veranlasst, oder, falls diese Person zur Sicherstellung des Abschlusses der Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung nicht in der Lage ist, der Empfänger die Abfälle zurückzunehmen oder sicherzustellen hat, dass sie auf alternative Weise verwertet und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit gelagert werden.

Es bestehen für den Veranlasser damit besondere Sorgfalts- und Erkundigungspflichten darüber, wohin Abfälle gehen. Das Ziel (Verwertungsanlage) muss vorher bekannt sein und ein Vertrag abgeschlossen werden.

Ein Verkauf an einen Händler in der EU, ohne dabei vorab auch die Zielanlage zu bestimmen und vertraglich einzubinden, ist unzulässig und als rechtswidrige Handlung anzusehen.

Ein reiner Transport innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaates stellt keinen Fall einer grenzüberschreitenden Verbringung dar, die EU-VerbringungsVO 1157/2024 ist daher nicht anwendbar.

Sofern eine Verbringung gemeint ist, die zB in Deutschland startet und nach Belgien oder Österreich gehen soll, hängt dies von den Regelungen des Versandortstaates ab (diesfalls Deutschland).

Die Definitionen von Notifizierendem und Veranlasser in Art 3 Z 6 und 7 EU-VerbringungsVO 1157/2024 setzen voraus, dass diese der Hoheitsgewalt des Versandortstaates unterliegen. Die überwiegende Zahl der Mitgliedstaaten und Österreich legen das so aus, dass daher ein Sitz oder eine Niederlassung vorliegen muss, um als Notifizierender oder Veranlasser auftreten zu können.

Anträge auf Vorabzustimmung gemäß Art 14 EU-VerbringungsVO 1157/2024 sind ab 21.5.2026 möglich. Die diesbezüglichen Verfahren werden außerhalb der elektronischen Systeme geführt. Anträge sind daher direkt beim BMLUK zu stellen (Abteilung V/1 – Abfall- und Altlastenbehörde, Abfallverbringung und Flächenrecycling, Stubenring 1, 1010 Wien, abt-51@bmluk.gv.at).

Das BMLUK sorgt nach einer allfälligen Genehmigungserteilung dafür, dass die Vorabzustimmung in DIWASS eingetragen wird.

Gemäß Art 86 Abs 3 lit d iVm Art 46 und 47 EU-VerbringungsVO 1157/2024 gilt die Auditpflicht für Anlagen bei Exporten in Drittstaaten mit 21. Mai 2027. Ab diesem Tag müssen Notifizierungsanträge die allenfalls erforderlichen Nachweise über Anlagenaudits enthalten.