FAQ zu EU-VerbringungsVO 1157/2024, DIWASS und EDM

Hier finden Sie die häufigsten Fragen zur EU-VerbringungsVO 1157/2024, DIWASS und EDM.

Bitte beachten Sie, dass Meldungen gemäß Art 18 EU-VerbringungsVO 1157/2024 erst für Verbringungen ab 01.01.2027 zu erstatten sind. Einige Informationen dieser FAQ betreffend diese Meldepflichten sind jedoch noch mit dem „alten“ Datum, 21.05.2026 versehen. Alle anderen Bestimmungen des Art 18 sowie der gesamten EU-VerbringungsVO 1157/2024 gelten weiter wie bisher.

 

Registrierung & Zugangsdaten, Systeme & Schnittstellen

Um an DIWASS teilzunehmen, müssen sich alle natürlichen und juristischen Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die als Notifizierender, Veranlasser, Abfallerzeuger, Empfänger, Anlagenbetreiber oder Transporteur an einer Verbringung nach, aus oder durch Österreich beteiligt sind, im EDM (Elektronischen Daten-Management, www.edm.gv.at) registrieren.

Jede neu oder bereits im EDM registrierte natürliche oder juristische Person muss zudem darauf achten, mindestens eine „Kontaktperson für die Verbringung“ zu hinterlegen. Dieser Kontakt wird zwingend vorausgesetzt, um als Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich in DIWASS registriert zu werden.

Sobald die allgemeinen Daten und die Kontaktpersonen für die Verbringung aktualisiert wurden, erfolgt ein automatischer Datenübertrag aus dem EDM in DIWASS. Dies ersetzt eine eigene Registrierung in DIWASS für sämtliche Zwecke mit Bezug auf Verbringungen aus, nach oder durch Österreich.

Lediglich Transporteure müssen sich zwingend auch über DIWASS einen EU-Login holen und ihre Informationen (bei GLW/Annex VII Felder 5a bis 5c, bei Notifizierungen Begleitformular Felder 8a bis 8c) über die DIWASS-BenutzerInnenoberfläche (DIWASS-GUI) einspielen.

Jede neu oder bereits im EDM registrierte natürliche oder juristische Person muss eine oder mehrere „Kontaktpersonen für die Verbringung“ hinterlegen. Dieser Kontakt wird zwingend vorausgesetzt, um als Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich in DIWASS registriert zu werden.

Sobald diese Daten und die Kontaktpersonen für die Verbringung aktualisiert wurden, erfolgt ein automatischer Datenübertrag des Registrierten aus dem EDM in DIWASS. Dies ersetzt eine eigene Registrierung in DIWASS für sämtliche Zwecke mit Bezug auf Verbringungen aus, nach oder durch Österreich.

Das gilt für Notifizierende, Veranlasser, Empfänger, Abfallerzeuger, Anlagenbetreiber und Transporteure mit Sitz oder Niederlassung gleichermaßen.

Der Ausdruck „verantwortliche Person“ ist hier nicht im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 zu verstehen, sondern es ist die Person einzutragen, die Ansprechpartner für Verbringungen ist.

ACHTUNG: Die Eintragung der Kontaktperson für Verbringung kann bereits im ZAReg vorgenommen werden. Das Erfassen dieser Kontaktperson sollte so bald als möglich gemacht werden.

Hier finden Sie eine Schritt für Schritt Anleitung zum Eintragen der Kontaktperson. (PDF, 1 MB)

Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die als Notifizierender, Veranlasser, Abfallerzeuger, Empfänger oder Anlagenbetreiber an einer Verbringung nach oder aus Österreich beteiligt sind, arbeiten direkt im EDM/eVerbringung. Zwischen dem EDM/eVerbringung und DIWASS wird es eine Schnittstelle des BMLUK geben, welche die Daten (Anträge, Meldungen etc.) an DIWASS übermittelt. Die genannten Personen benötigen für Anträge, Meldungen etc. bzgl. Verbringungen nach oder aus Österreich daher keinen EU-Login.

Sämtliche Transporteure, auch jene mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, müssen gemäß den EU-rechtlichen Vorgaben die Daten auf den Formularen direkt in DIWASS eingeben. Alle Transporteure müssen daher bei der Europäischen Kommission einen EU-Login beantragen, um ihre Informationen in den Begleitformularen einzutragen (Felder 5a bis 5c des Annex VII-Formulars bei Verbringungen von Abfällen der grünen Liste und Felder 8a bis 8c des Annex IB Formulars bei Verbringungen im Rahmen von Notifizierungen).

Achtung: Die Registrierung von Transporteuren mit Sitz oder Niederlassung in Österreich erfolgt dennoch über die ordentliche Registrierung und vollständige Datenhinterlegung im EDM! Durch den erstmaligen EU-Login wird der über das EDM in DIWASS bereits hinterlegte Nutzer „aktiviert“.

Sofern Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich auch an Verbringungen beteiligt sind, die keinen Bezug mit Österreich haben (weder Import, Export noch Durchfuhr), richtet sich die Teilnahme an DIWASS nach den jeweiligen Regeln der betroffenen Mitgliedstaaten.

Die EORI-Nummer wurde von der Europäischen Kommission als zentrale Identifikationsnummer für Benutzer herangezogen. Bei Österreichische Firmen, die über eine EORI verfügen, wird die EORI-Nummer „automatisch“ aus dem USP in das EDM (ZAReg) übertragen und von dort „automatisch“ an DIWASS übermittelt. Firmen müssen die EORI-Nummer nicht selbst eintragen oder übermitteln.

Österreichische natürliche oder juristische Personen, die über keine EORI-Nummer verfügen, werden mit ihrer Personen-GLN aus dem EDM (ZAReg) auch in DIWASS identifiziert werden. Auch diesfalls erfolgt die Übermittlung aus dem EDM ins DIWASS automatisch.

Die Meldungen, die als Notifizierender, Veranlasser, Empfänger oder Behandlungsanlage mit Sitz oder Niederlassung in Österreich zu erstatten sind (Transport-, Eingangs- und Verarbeitungsmeldungen gem. den Art 15, 16 oder 18) sind über das EDM zu erstatten.

Die Informationen, die der Transporteur in den Formularen (Begleitformular IB bzw Annex VII) eingeben muss, sind jedoch mittels DIWASS-Login in der DIWASS-GUI einzugeben. Das bedeutet, für die Transporteursrolle muss man sich ein „eigenes Kapperl“ aufsetzen, und die Formulare (IB bzw Annex VII) im DIWASS befüllen.

Bei Verbringungen nach, aus oder durch Österreich ist nicht vorgesehen, dass Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich direkt auf DIWASS zugreifen. Sämtlicher Austausch von Informationen und Dokumenten erfolgt diesfalls über das EDM/eVerbringung.

Davon ausgenommen sind Transporteure, welche die Informationen gemäß Felder 5a bis 5c im Annex VII-Formular (bei Verbringungen von Abfällen der grünen Liste) und Felder 8a bis 8c im Begleitformular Annex IB (bei Verbringungen im Rahmen von Notifizierungen) direkt per EU-Login in DIWASS bereitstellen.

Natürliche oder juristische Personen mit Sitz und Niederlassung sowie Anlagen in Österreich werden wie bisher über das EDM mit nachfolgendem automatischem Datenübertrag in DIWASS erfasst.

Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten werden nach den dort geltenden Regelungen erfasst und an DIWASS übermittelt. Für die Registrierung im und Zugangsdaten zum System müssen sich diese an „ihren“ jeweiligen Mitgliedstaat wenden. Diese Daten werden für Eingabezwecke in eVerbringung über die BMLUK-Schnittstelle EDM/eVerbringung zu DIWASS ins EDM „geholt“.

Laut Auskunft der Europäischen Kommission wird es für Personen aus Drittstaaten möglich sein, individuell an DIWASS teilzunehmen. Der Registrierungsantrag zu DIWASS & EU-Login erfolgt diesfalls über DIWASS. Als für die Registrierung zuständige Behörde gilt die jenes EU-MS, der den relevantesten Bezugspunkt zum Drittstaatenangehörigen hat. Üblicherweise ist das die Behörde des Versand- oder Bestimmungsortes, je nachdem, ob es sich um eine Ausfuhr aus oder Einfuhr in die EU handelt.

Die Registrierung hat nur einmal im „Anlassfall“ zu erfolgen und gilt dann auch für andere Verbringungen, selbst wenn andere EU-MS und Behörden involviert sind.

Beispiel 1: Ein Drittstaatenangehöriger möchte regelmäßig Abfälle der grünen Liste nach Frankreich verbringen. Der Registrierungsantrag wäre demnach in DIWASS zu stellen, und beim Antrag die zuständige französische Behörde für die Bestätigung des Antrags auszuwählen.

Beispiel 2: Eine Firma mit Sitz in Slowenien möchte von dort regelmäßig Notifizierungen zu einer Anlage in der Türkei durchführen und diese Anlage möchte freiwillig an DIWASS teilnehmen. Wenn die Türkei bzw ihre Behörden nicht selbst an DIWASS teilnehmen, muss der türkische Anlagenbetreiber seinen Registrierungsantrag in DIWASS stellen und dabei die slowenische Behörde als für die Antragsbestätigung zuständig auswählen (erster und relevantester Bezugspunkt).

Beispiel 3: Ein Transporteur mit Sitz in der Schweiz möchte seine Daten bei Verbringungen zwischen der Schweiz und Österreich in den Feldern 5a bis 5c (Annex VII) und Feldern 8a bis 8c (Begleitformular bei Notifizierungen) selbst in DIWASS eintragen. Angenommen, die Schweiz und ihre Behörden nehmen nicht an DIWASS Teil, kann der Schweizer Transporteur bei seinem Registrierungsantrag in DIWASS das BMLUK als für den Antrag zuständig eintragen.

Nein. Der Notifizierende oder Veranlasser muss die Transportmeldung gemäß Art 15, 16 oder 18 EU-VerbringungsVO 1157/2024 selbst und im Versandortstaat erstatten. Beginnt die Verbringung etwa in Frankreich, dann in Frankreich über das dortige lokale System oder direkt die DIWASS GUI.

Nach derzeitigem Informationsstand arbeiten Behörden in Italien, den Niederlanden, Finnland, Schweden, Frankreich, Belgien, Deutschland und Österreich an eigenen lokalen Systemen. Die Mitgliedstaaten mussten der Europäischen Kommission gemäß Art 4 des DIWASS Implementing Acts (DurchführungsVO EU 1290/2025) bis 03.02.2026 mitteilen, wie eine Anbindung an DIWASS für den jeweiligen Mitgliedstaat erfolgt.

Die Europäische Kommission arbeitet derzeit daran, eine entsprechende Übersichtsliste zusammenzustellen. Sobald diese vorliegt, wird sie auch hier verlinkt werden.

Die Mitgliedstaaten mussten der Europäischen Kommission gemäß Art 4 des DIWASS Implementing Acts (DurchführungsVO EU 1290/2025) bis 03.02.2026 mitteilen, wie eine Anbindung an DIWASS für den jeweiligen Mitgliedstaat erfolgt.

Österreich hat sich dazu entschlossen, über eine Schnittstelle im eigenen lokalen System (EDM/eVerbringung) an DIWASS teilzunehmen. Das bedeutet, dass alle natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich die betreffenden Anträge, Meldungen zu Notifizierungen und Meldungen zu Verbringungen von Abfällen der grünen Liste über das EDM/eVerbringung zu übermitteln haben.

Die Übermittlung von Anträgen, Meldungen zu Notifizierungen oder Verbringungen von Abfällen der grünen Liste über das EDM/eVerbringung ist verpflichtend.

Direkte Firmenschnittstellen ins DIWASS sind für diese Fälle nicht zulässig.

Die Meldepflichten und ‑modalitäten von Notifizierenden, Veranlassern, Empfängern und Anlagenbetreibern richten sich stets nach den Vorschriften jenes Landes, in dem diese ihren Sitz bzw. die betroffene Niederlassung haben. Ein Unternehmen, das seinen Sitz z.B. in Deutschland hat, muss sich daher erkundigen, ob es seine Meldungen als Veranlasser (z.B. eine Transportmeldung zwei Werktage im Voraus gemäß Art 18 Abs 5 EU-VerbringungsVO 1157/2024) direkt in DIWASS oder einem lokalen System in Deutschland erstatten muss.

Ja. Derzeit wird daran gearbeitet, die bestehende WasteX Schnittstelle für Meldungen zu Notifizierungen entsprechend anzupassen. Dazu wurden am 27.3.2026 Spezifikationen (Erstentwurf) im EDM veröffentlich (HIER). Zudem fand am 9.4.2026 ein Webinar des BMLUK zu diesem Thema statt.

Eine WasteX Schnittstelle ist auch für Meldungen zu Verbringungen von grün gelisteten Abfällen vorgesehen. Die diesbezüglichen Arbeiten werden in der zweiten Jahreshälfte 2026 aufgenommen – das BMLUK wird entsprechend per Aussendung informieren.

Transporteure ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich werden nicht automatisiert aus dem Zentralen Anlagenregister (ZAReg) im EDM ins DIWASS übertragen. Grundsätzlich muss sich jeder Mitgliedstaat selbst um die Registrierung seiner Unternehmen und Staatsangehörigen in DIWASS kümmern. Während viele Staaten darauf setzen, dass sich alle AkteurInnen selbst in DIWASS registrieren (müssen), ermöglicht das BMLUK für Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich einen automatisierten Datenübertrag an DIWASS. Auch das ist einer der Vorteile der Nutzung des bestehenden lokalen Systems (EDM/eVerbringung).

Für Zwecke der Verbringung werden die Daten von Personen ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich wiederum im Schnittstellenabgleich aus dem DIWASS in das lokale System EDM/eVerbringung abgeholt.

Notifizierungen, Meldungen & Formulare (IA, IB) zu Notifizierungen

Nein, da die EU-VerbringungsVO ein anderes System der Notifizierungsnummern vorsieht, ist ein „Vorarbeiten“ nicht möglich. Alle bis 21.05.2026 begonnenen (in eVerbringung zwischengespeicherten) Notifizierungen werden an diesem Tag automatisch gelöscht. Eine Überführung in das neue System ist aus technischen Gründen nicht möglich.

Das wird im Rahmen von Neuanträgen ab 21.5.2026 möglich sein.

Nein. Das wird für Notifizierungen (Anträge, Notifizierungsverfahren, Meldungen und die mitzuführenden Transportunterlagen) innerhalb der EU durch den Umstieg auf das zentrale System DIWASS samt der lokalen Anbindung (EDM/eVerbringung) des BMLUK hinfällig.

Für Fälle, in denen es zu unvorhergesehenen Problemen im Zugang zu DIWASS (oder EDM/eVerbringung) kommt, insbesondere während einzelner Transporte, kann auf bisher übliche Medien wie Papier oder E-Mail zurückgegriffen werden (siehe Art 72 EU-VerbringungsVO 1157/2024).

Nur in Fällen, in denen Akteur:innen außerhalb der Union sitzen und nicht an DIWASS teilnehmen, ist die Übermittlung von Unterlagen an diese Akteur:innen und Drittstaatenbehörden per Post und allenfalls per E-Mail weiterhin notwendig.

Sämtliche Meldungen zu Verbringungen (Transport, Eingang, Verarbeitung) sind für Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich verpflichtend über EDM/eVerbringung zu erstatten. Dies betrifft Meldungen zu Notifizierungen und Meldungen zu Verbringungen von Abfällen der grünen Liste gleichermaßen.

Eine optionale Meldung direkt in DIWASS ist nicht zulässig.

Eine Teilmengenabsicherung einzelner Notifizierungen ist bereits jetzt in vielen Fällen möglich und wird unter der EU-VerbringungsVO 1157/2024 generell zulässig sein.

Weiterhin unzulässig bleibt es, mehrere parallel bestehende Notifizierungen mit einer gemeinsamen Sicherheitsleistung zu besichern.

Mit der Umsetzung der EU-VerbringungsV 1157/2024 wird in Österreich auch die Bestimmung der Höhe von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen erleichtert. Künftig soll dies bereits vor Antragsstellung über ein auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft verfügbares Berechnungstool möglich sein.

Verbringungen & Meldungen Abfälle der Grünen Liste, Annex VII

Zu Verbringungen von Abfällen der grünen Liste enthält Art 18 EU-VerbringungsVO 1157/2024 die wesentlichen Bestimmungen. Dort sind drei Arten von Meldungen verpflichtend, welche allesamt elektronisch über das digitale Annex VII-Formular in DIWASS bzw. EDM/eVerbringung erstattet werden müssen.

  1. Transportanmeldung gemäß Art 18 Abs 5 EU-VerbringungsVO 1157/2024:

Die Person, die die Verbringung veranlasst, füllt spätestens zwei Werktage vor Beginn der Verbringung das Formular in Anhang VII mit den relevanten Informationen so weit wie möglich aus. Informationen über die tatsächliche Menge der Abfälle, das bzw. die Transportunternehmen und gegebenenfalls die Containerkennnummer können jedoch unmittelbar vor dem Beginn der Verbringung übermittelt werden.

Hat der Veranlasser Sitz oder Zweigniederlassung in Österreich, erfolgt die Meldung zwingend über das EDM/eVerbringung.

Sonderfall Drittstaat: Befindet sich der „Veranlasser“ in einem Drittstaat und nimmt nicht an DIWASS teil, muss dessen Geschäftspartner in der EU dafür Sorge tragen, dass die Transportmeldung rechtzeitig „im System“ landet. Ein Empfänger oder Anlagenbetreiber mit Sitz oder Niederlassung in Österreich ist daher verpflichtet, die Transportmeldung des Veranlassers aus dem Drittstaat im EDM/eVerbringung einzupflegen.

 

  1. Eingangsmeldung gemäß Art 18 Abs 8 EU-VerbringungsVO 1157/2024:

Die Verwertungsanlage oder das Labor bestätigt der Person, die die Verbringung veranlasst, die Entgegennahme der Abfälle innerhalb von zwei Werktagen nach Entgegennahme der Abfälle, indem sie bzw. es die relevanten Informationen in Anhang VII ausfüllt. Hat die Verwertungsanlage oder das Labor keinen Zugang zu einem System gemäß Artikel 27, so stellt sie bzw. es die Bestätigung über die Person bereit, die die Verbringung veranlasst.

Hat der Anlagenbetreiber den Sitz oder Zweigniederlassung in Österreich, erfolgt die Meldung zwingend über das EDM/eVerbringung.

Sonderfall Drittstaat: Befindet sich der Anlagenbetreiber in einem Drittstaat und nimmt nicht an DIWASS teil, muss dessen Geschäftspartner in der EU dafür Sorge tragen, dass die Eingangsmeldung rechtzeitig „im System“ landet. Ein Veranlasser mit Sitz oder Niederlassung in Österreich ist daher verpflichtet, die Eingangsmeldung des Anlagenbetreibers aus dem Drittstaat im EDM/eVerbringung einzupflegen.

 

  1. Verarbeitungsmeldung gemäß Art 18 Abs 9 EU-VerbringungsVO 1157/2024:

Die Verwertungsanlage stellt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss des Verwertungsverfahrens und nicht später als ein Jahr nach Entgegennahme der Abfälle, eine Bescheinigung über den Abschluss der Verwertung aus, indem sie die relevanten Informationen in Anhang VII ausfüllt. Hat die Verwertungsanlage keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System, so stellt sie die Bescheinigung über die Person, die die Verbringung veranlasst, bereit.

Hat der Anlagenbetreiber den Sitz oder Zweigniederlassung in Österreich, erfolgt die Meldung zwingend über das EDM/eVerbringung.

Sonderfall Drittstaat: Befindet sich der Anlagenbetreiber in einem Drittstaat und nimmt nicht an DIWASS teil, muss dessen Geschäftspartner in der EU dafür Sorge tragen, dass die Verarbeitungsmeldung rechtzeitig „im System“ landet. Ein Veranlasser mit Sitz oder Niederlassung in Österreich ist daher verpflichtet, die Verwertungsmeldung des Anlagenbetreibers aus dem Drittstaat im EDM/eVerbringung einzupflegen.

Ja. Es ist geplant, dass Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sämtliche Meldungen gemäß Art 18 EU-VerbringungsVO 1157/2024 über das EDM/eVerbringung erstatten. Dabei handelt es sich um eine strukturierte Dateneingabe und nicht allein um den Upload eines Scans.

Seitens der Europäischen Kommission kommt es zu erheblichen Verzögerungen betreffend die technische Umsetzung der Schnittstelle zwischen EDM/eVerbringung und DIWASS. Die rechtzeitige Umsetzung der Meldungen zu Verbringungen von Abfällen der grünen Liste in EDM/eVerbringung kann daher leider nicht garantiert werden. Das BMLUK arbeitet, gemeinsam mit der Umweltbundesamt GmbH, mit Hochdruck an einer fristgerechten Umsetzung.

Sofern die angesprochene Schnittstelle nicht rechtzeitig fertig wird, müssen Meldungen gemäß Art 18 EU-VerbringungsVO 1157/2024 zu Verbringungen von Abfällen der grünen Liste bis zur Fertigstellung der Schnittstelle von den meldepflichtigen Personen direkt über die DIWASS-Benutzer:innenoberfläche eingegeben werden.

Aktuelle Informationen (z.B. zum EU-Login, …) dazu werden umgehend ergänzt, sobald sie vorliegen.

Bei Verbringungen von Abfällen der grünen Liste müssen Transporteure/Frächter die Felder 5a bis 5c des Annex VII-Formulars ausfüllen. Dies erfolgt zukünftig vollelektronisch über DIWASS, weshalb Transporteure rechtzeitig einen authentifizierten EU-Login in DIWASS beantragen müssen. Die Erstregistrierung dazu erfolgt bei Transporteuren mit Sitz oder Niederlassung in Österreich über das EDM. Dazu ist auch erforderlich, eine Kontaktperson für die Verbringung im EDM/ZAReg zu ergänzen.

Nach Registrierung über das EDM können Transporteure mehrere User für denselben Benutzer anlegen. Welcher dieser User die Daten für den Transporteur (natürliche oder juristische Person) einträgt und bestätigt, ist nicht von Bedeutung.

Die derzeitige Arbeitsweise ist insoweit überholt, als bei Verbringungen innerhalb der EU das neu eingeführte vollelektronische Verfahren verpflichtend ist. Ein Ausdruck samt Befüllen ist, wenn sich alle Akteur:innen an die Vorgaben halten, nicht mehr erforderlich. Das Befüllen des Annex VII-Formulars erfolgt bei Verbringungen innerhalb der EU ausschließlich elektronisch (DIWASS bzw. EDM/eVerbringung).

Bei Verbringungen mit Drittstaatenbezug, wo die Akteur:innen und Drittstaatenbehörden nicht an DIWASS teilnehmen, wird gemäß Art 72 EU-VerbringungsVO 1157/2024 weiterhin mit Papierformularen bzw. Austausch per E-Mail zu arbeiten sein. Die in der EU ansässigen Veranlasser, Empfänger und Anlagen sind diesfalls verpflichtet, sämtliche Daten und Meldungen (auch jene der Akteur:innen aus Drittstaaten) in die Systeme einzupflegen.

Laut derzeitigem Informationsstand seitens der Europäischen Kommission erfolgen diese Meldungen „einzeln“, wobei eine zuordenbare ID technisch hinterlegt sein wird.

Eine (sichtbare) Zuordnung zu Verträgen, Geschäftsbeziehungen oder Abfallströmen ist bei der Meldungseingabe nicht vorgesehen. Im Rahmen der Datenauswertung wird das für Kontrollbehörden jedoch möglich sein.

Nein, solche Verträge sind im Rahmen der Meldungen gemäß Art 18 EU-VerbringungsVO 1157/2024 oder auf andere Art nicht zu erfassen.

Sie sind gemäß Art 18 Abs 11 EU-VerbringungsVO 1157/2024 auf Verlangen von Kontrollbehörden diesen zu übermitteln.

Transporteure

Bei Verbringungen innerhalb der EU können müssen sämtliche Informationen und Dokumente elektronisch mitgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen ist es zulässig, dass die Unterlagen in Papierform mitgeführt und bei Kontrollen vorgezeigt werden. Natürlich schadet es nicht, die Unterlagen auch in Papierform mitzuführen – dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Die Transportformulare gemäß Annex VII und Annex IB, wie sie sich auch in den Anhängen der EU-VerbringungsVO 1157/2024 finden, stammen im Wesentlichen aus der bisherigen EG-VerbringungsVO 1013/2006, welche das Befüllen der Formulare in Papierform vorsieht.

Gemäß der neuen EU-VerbringungsVO 1157/2024 sind sämtliche dieser Formulare elektronisch, d.h. in DIWASS bzw. im EDM zu befüllen. Dort besteht auch für die genannten Felder kein Limit, es können daher auch mehr als drei Transporteure je Transportformular eingetragen werden.

Diesbezüglich liegt dem BMLUK leider keine nähere Information zu DIWASS vor. Nach derzeitigem Informationsstand ist jedoch davon auszugehen, dass für Bahn- oder Fährtransporte keine Besonderheiten zu beachten sind – allenfalls ist die Containernummer in den Feldern 5a bis 5c des Annex VII-Formulars bzw. 8a bis 8c des Annex IBFormulars zu ergänzen.

Bei einem kombinierten Verkehr z.B. Wechsel von Bahn auf LKW während eines Transports wäre dies entlang der Felder 5a bis 5c bzw. 8a bis 8c der Annex VII- oder Annex IB-Formulare abzubilden.

Transporte im kombinierten Verkehr, sei es nun unter Einsatz von Transporteuren für Teilstrecken oder unter Einsatz von Bahn- und Schiffstransporten mit nachfolgenden LKW-Transporten sind über die Felder 5a bis 5c im Annex VII-Formular bzw. Felder 8a bis 8c im Annex IB-Formular entsprechend abzubilden.

Grundsätzlich sind sämtliche Transporteure verpflichtet, die Informationen in den genannten Feldern elektronisch einzugeben. Im Bedarfsfall können in den genannten Feldern auch mehrere Transporteure angeführt werden.

Gemäß Art 16 Abs 4 und 18 Abs 6 EU-VerbringungsVO 1157/2024 kann in Ausnahmefällen sowohl bei Notifizierungen als auch bei Verbringungen von Abfällen der grünen Liste auch auf andere Modalitäten (z.B. Papier) zurückgegriffen werden. Der Notifizierende bzw. Veranlasser ist diesfalls verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, dass die Informationen korrekt in das System eingepflegt werden.

Sofern es während ein und desselben Transports dazu kommt, dass der Transporteur (oder das Transportmittel) getauscht werden muss, kann dies anhand der Felder 5a bis 5c im Annex VII-Formular bzw. der Felder 8a bis 8c im Annex IB-Formular berichtigt werden. Dies erfolgt elektronisch über DIWASS.

Das Annex VII-Formular muss gemäß Art 18 Abs 5 EU-VerbringungsVO 1157/2024 im Vorhinein (zwei Werktage) eingereicht werden.

Allfällige Informationen zum Transporteur, zum tatsächlichen Gewicht und zur Containernummer sind dann spätestens vor Transportantritt zu aktualisieren (Felder 5a bis 5c des Annex VII-Formulars).

Anlassfall war folgende Frage: „Für eine Verbringung wird ein Frächter beauftragt, welcher ohne Absprache und Information an den Veranlasser der Verbringung einen Subfrächter einsetzt. Das führt dazu, dass das Annex VII-Formular im Feld 5a falsch befüllt ist. Wer ist dafür verantwortlich?“.

Grundsätzlich ist der Veranlasser dafür verantwortlich, dass die Verbringung den Formularen entspricht. In diesem Einzelfall wäre es z.B. ratsam, den Einsatz von Subfrächtern vertraglich auszuschließen oder vertraglich auf die Pflichten hinzuweisen, diesfalls die Formulare zu korrigieren.

Solche Fälle könnten z.B. dadurch korrigiert werden, dass ein allenfalls vorbefülltes Feld 5a des Annex VII-Formulars gestrichen und der richtige, tatsächlich zum Einsatz kommende Subfrächter in Feld 5b des Annex VII-Formulars eingetragen wird.

Achtung: bei notifizierungspflichtigen Verbringungen sind derartige Änderungen am Begleitformular nicht erlaubt.

Ja. Dazu gibt es Auffangbestimmungen, z.B. Art 16 Abs 4 und Art 18 Abs 6 EU-VerbringungsVO 1157/2024. Können die in Art 16 Abs 1 und 3 bzw. Art 18 Abs 4 und 5 EU-VerbringungsVO 1157/2024 genannten Formulare und Unterlagen während des Transports nicht über das Internet zur Verfügung gestellt werden, stellen der Notifizierende/Veranlasser und die Transportunternehmen sicher, dass die Dokumente auf andere Weise im Fahrzeug verfügbar sind (z.B. Papier).

Nachfolgend ist der Notifizierende/Veranlasser verpflichtet sicherzustellen, dass sämtliche Informationen sowie allfällige Änderungen oder Ergänzungen im System nachgetragen werden.

Die Transporte müssen jedenfalls zwei Werktage vorab angemeldet werden. Sollte gerade im Zeitpunkt der Anmeldung das EDM ausfallen, wäre bei Verbringungen aus Österreich ausnahmsweise eine Anmeldung des Transports an transport@bmluk.gv.at zulässig. Der Notifizierende oder der Veranlasser ist diesbezüglich verpflichtet, die Transportmeldung umgehend auch im System nachzutragen.

Ja. Nach Auskunft der Europäischen Kommission wird es möglich sein, bereits angemeldete Transporte zu verschieben.

Ein frühzeitiger Transportbeginn innerhalb der zweitätigen Frist ist nicht zulässig.

Ja. Ein Storno von bereits angemeldeten Verbringungen (Transportmeldungen gemäß Art 16 Abs 4 und Art 18 Abs 5) wird nach Auskunft der Europäischen Kommission möglich sein. Ein Storno führt diesfalls nicht zu einer Verringerung der im Rahmen einer Notifizierung zulässigen Transportgesamtzahl.

Grundsätzlich ist jeder Transporteur verpflichtet, die Daten auf den Transportformularen selbst in DIWASS einzutragen. Auch Subfrächter gelten als Transporteure iSd EU-VerbringungsVO 1157/2024 und müssen daher über einen EU-Login arbeiten.

Gemäß einer Rückmeldung der Europäischen Kommission zu dieser Frage soll es in DIWASS möglich sein, dass der User eines Spediteurs von verschiedenen Transporteuren eine Zuweisung bekommen kann. Dadurch soll ermöglicht werden, dass ein und derselbe User des Spediteurs für eine Vielzahl an Transporteuren die Felder 5a bis 5c bzw 8a bis 8c in den Annex VII- und Annex IB- Formularen befüllen kann.

Annahmeverweigerung, illegale Verbringungen & Rückfuhren

Bei Verbringungen mit Notifizierungspflicht ist Art 22 EU-VerbringungsVO 1157/2024 einschlägig.

Vorgangsweise nach Art. 22 der EU-VerbringungsV – zuständige Behörden; die Behörde am Bestimmungsort ist unverzüglich über die Annahmeverweigerung durch die Anlage zu unterrichten! Angabe im Begleitformular; Warten auf Behördenentscheidungen!

Bei Verbringungen gem. grüner Liste ist Art 23 EU-VerbringungsVO 1157/2024 einschlägig.

Die zuständige Behörde am Versandort ist zu unterrichten, Rückverbringung oder alternative Verwertung; relevante Information sind in Anhang VII-Formular auszufüllen und zu übermitteln.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob es sich bei solchen Sachverhalten um eine illegale Verbringung oder um einen Verstoß gegen die Meldepflichten gem. Art 18 handelt.

Wenn eine Lieferung an einem anderen Tag einlangt, als angemeldet, handelt es sich um eine illegale Verbringung. Besonders streng werden jene Fälle beurteilt, wo die Lieferung vor dem angekündigten Datum einlangt. Das Datum des Transports kann bis zum Beginn des Transports eingefügt/korrigiert werden. Es sollte daher möglich sein, den Transport auch am richtigen Datum durchzuführen bzw. umgekehrt – das gemeldete Datum an den tatsächlichen Durchführungstag anzupassen. Wichtig ist also, dass die Meldung Annex VII, die bis zum Transportbeginn geändert werden kann, am Ende mit dem Liefertag zusammenpasst. Ansonsten wäre es eine illegale Verbringung.

Wird zB angemeldet, aber die zweitätige Meldefrist gem Art 18 verletzt, ist es keine illegale Verbringung, jedoch ein Verstoß gegen die Meldepflichten. Dafür müssten dann Veranlasser & Transporteur geradestehen – der Abfall kann aber angenommen werden.

Die Informationspflicht gilt auch für Teilablehnungen (mit Angabe des Grundes der Ablehnung). Liegt eine illegale Verbringung vor, darf die Rückverbringung auch von Teillieferungen nur mit Zustimmung der beteiligten Behörden erfolgen.

Sonstiges und Beispiele

Was als „Werktag“ zählt, ist in Art 2 Abs 2 Z 16 DIWASS Implementing Act (DurchführungsVO EU 1290/2025) definiert. Demnach ist Werktag jeder Tag von Mo bis Fr, ausgenommen folgende Feiertage: 1. Jänner, 1. Mai, 15. August, 1.November, 25. und 26. Dezember. Darüber hinaus werden nationale Feiertage bei der Fristenberechnung nicht berücksichtigt.

Beispiel 1: Eine Verbringung von Abfällen der grünen Liste muss gemäß Art 18 Abs 5 EU-VerbringungsVO 1157/2024 spätestens „zwei Werktage“ vor Beginn angemeldet werden. Ist eine Verbringung z.B. für Dienstag geplant, müsste die Anmeldung spätestens am Freitag davor erfolgen.

Beispiel 2: Eine Verbringung von Abfällen der grünen Liste ist für Donnerstag geplant. Um die Meldefirst gemäß Art 18 Abs 5 EU-VerbringungsVO 1157/2024 einzuhalten, muss der Transport daher spätestens am Dienstag angemeldet werden.

Beispiel 3: Eine Eingangsmeldung zu einer Notifizierung muss gemäß Art 16 Abs 5 EU-VerbringungsVO 1157/2024 innerhalb von „zwei Werktagen“ nach Entgegennahme der Abfälle durch die Anlage erstattet werden. Langen die Abfälle an einem Dienstag ein, muss deren Eingang bei der Anlage spätestens am Donnerstag gemeldet werden.

Ja. Das BMLUK arbeitet an der Erstellung von Vorlagen für Verträge gemäß Art 6 und Art 18 Abs 10 sowie Sicherheitsleistungen gemäß Art 5 EU-VerbringungsVO 1157/2024. Diese werden rechtzeitig vor dem 21.5.2026 auf der Homepage des BMLUK veröffentlicht.

Bei notifizierten Verbringungen sind gemäß Art 16 Abs 3 EU-VerbringungsVO 1157/2024 die Formulare und Zustimmungen während des Transports elektronisch mitzuführen (dh über DIWASS/EDM zur Verfügung zu stellen).

Bei Verbringungen von grün gelisteten Abfällen ist das Annex VII Formular gemäß Art 18 Abs 4 EU-VerbringungsVO 1157/2024 ebenfalls elektronisch mitzuführen.

Davon ist der CMR-Frachtbrief nicht betroffen, dieser wird nicht durch die EU-VerbringungsVO 1157/2024 geregelt.

Folgende Handlungen können Unternehmen derzeit setzen, um sich auf DIWASS und den Schnittstellenzugang per EDM/eVerbringung vorzubereiten:

  • Ordentlich & vollständig im EDM/ZAReg registrieren,
  • Kontaktperson für Verbringung im EDM/ZAReg anlegen,
  • Keine eigenständigen Registrierungsversuche direkt in DIWASS oder IMSOC durchführen,
  • Transporteure können sich laut Europäischer Kommission ab 04/2026 einen EU-Login für DIWASS holen. Der EU-Login sollte erst dann aktiviert werden, wenn die Daten aus dem ZAReg ins DIWASS überspielt wurden.

Alle Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sind verpflichtet, über das EDM/eVerbringung und die darin enthaltene Schnittstelle am DIWASS teilzunehmen. Davon ausgenommen sind lediglich Transporteure bzgl. den von ihnen auszufüllenden Feldern 5a bis 5c im Annex VII-Formular bzw. 8a bis 8c im Annex IB-Formular.

Eigene Schulungen oder Informationen zu Registrierung und Anwendung der DIWASS-GUI (Website mit grafischer BenutzerInnenoberfläche) sind vom BMLUK daher nicht vorgesehen. Die Europäische Kommission hat jedoch Schulungsunterlagen und -videos zu DIWASS in Aussicht gestellt, welche umgehend auf der Homepage des BMLUK verlinkt werden, sobald sie vorliegen.

Die Anwendung EDM/eVerbringung ist seit Jahren im Rahmen von Notifizierungen und Meldungen zu Notifizierungen im Einsatz und damit bekannt und erprobt. Bis auf wenige Ausnahmen sind nicht zuletzt auch auf Grundlage anderer abfallrechtlicher Verpflichtungen alle in der Abfallwirtschaft tätigen AkteurInnen mit dem EDM vertraut.

Sofern sich in der Praxis wider Erwarten der Wunsch nach Schulungen verstärkt, wird dies vom BMLUK entsprechend berücksichtigt werden.

In bewährter Praxis gibt es den EDM-Helpdesk, welcher zu sämtlichen Fragen rund um das EDM und eVerbringung zur Verfügung steht (E-Mail: edm-helpdesk@umweltbundesamt.at).

Einzelfälle müssen immer anhand des konkreten Sachverhalts beurteilt werden. Beispielhaft kann anhand dieser Frage jedoch die Verantwortlichkeit des Veranlassers dargelegt werden:

Art 18 Abs 3 EU-VerbringungsVO 1157/2024 legt fest, dass Abfälle nur in geeignete genehmigte Anlagen verbracht werden dürfen. Dazu muss sich der Veranlasser entsprechende Nachweise vorlegen lassen. Zudem ist gemäß Art 18 Abs 10 EU-VerbringungsVO 1157/2024 ein Vertrag zwischen Veranlasser, Empfänger und Anlagenbetreiber abzuschließen. In diesen Nachweisen und im Vertrag müssen entsprechende Informationen über die Zielanlage zur Verwertung enthalten sein. Weiter muss der Vertrag eine Verpflichtung enthalten, wonach in Fällen, in denen die Verbringung von Abfällen oder ihre Verwertung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder als illegale Verbringung erfolgt ist, die Person, die die Verbringung veranlasst, oder, falls diese Person zur Sicherstellung des Abschlusses der Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung nicht in der Lage ist, der Empfänger die Abfälle zurückzunehmen oder sicherzustellen hat, dass sie auf alternative Weise verwertet und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit gelagert werden.

Es bestehen für den Veranlasser damit besondere Sorgfalts- und Erkundigungspflichten darüber, wohin Abfälle gehen. Das Ziel (Verwertungsanlage) muss vorher bekannt sein und ein Vertrag abgeschlossen werden.

Ein Verkauf an einen Händler in der EU, ohne dabei vorab auch die Zielanlage zu bestimmen und vertraglich einzubinden, ist unzulässig und als rechtswidrige Handlung anzusehen.

Ein reiner Transport innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaates stellt keinen Fall einer grenzüberschreitenden Verbringung dar, die EU-VerbringungsVO 1157/2024 ist daher nicht anwendbar.

Sofern eine Verbringung gemeint ist, die zB in Deutschland startet und nach Belgien oder Österreich gehen soll, hängt dies von den Regelungen des Versandortstaates ab (diesfalls Deutschland).

Die Definitionen von Notifizierendem und Veranlasser in Art 3 Z 6 und 7 EU-VerbringungsVO 1157/2024 setzen voraus, dass diese der Hoheitsgewalt des Versandortstaates unterliegen. Die überwiegende Zahl der Mitgliedstaaten und Österreich legen das so aus, dass daher ein Sitz oder eine Niederlassung vorliegen muss, um als Notifizierender oder Veranlasser auftreten zu können.

Anträge auf Vorabzustimmung gemäß Art 14 EU-VerbringungsVO 1157/2024 sind ab 21.5.2026 möglich. Die diesbezüglichen Verfahren werden außerhalb der elektronischen Systeme geführt. Anträge sind daher direkt beim BMLUK zu stellen (Abteilung V/1 – Abfall- und Altlastenbehörde, Abfallverbringung und Flächenrecycling, Stubenring 1, 1010 Wien, abt-51@bmluk.gv.at).

Das BMLUK sorgt nach einer allfälligen Genehmigungserteilung dafür, dass die Vorabzustimmung in DIWASS eingetragen wird.

Gemäß Art 86 Abs 3 lit d iVm Art 46 und 47 EU-VerbringungsVO 1157/2024 gilt die Auditpflicht für Anlagen bei Exporten in Drittstaaten mit 21. Mai 2027. Ab diesem Tag müssen Notifizierungsanträge die allenfalls erforderlichen Nachweise über Anlagenaudits enthalten.