Abfallverbringung

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Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen nach, aus oder durch EU-Staaten ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausgenommen sind Abfälle der „Grünen Abfallliste“ zur Verwertung im Sinne von Artikel 18 der EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).

Ab dem 21. Mai 2026 ersetzt die Verordnung (EU) 1157/2024 die derzeit (noch) geltende EG-VerbringungsV 1013/2006 vollständig.

Mit 30. April 2024 wurde im Amtsblatt der EU die Verordnung (EU) 1157/2024 veröffentlicht, welche die Abfallverbringung in der EU und darüber hinaus neu regelt. Neben dem Umwelt- und Gesundheitsschutz sind vor allem die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressource Abfall und die Förderung der Kreislaufwirtschaft zentrale Ziele der Verordnung.

Ab dem 21. Mai 2026 ersetzt sie die derzeit (noch) geltende EG-VerbringungsV 1013/2006 vollständig.

Bis dahin sind weitgehend die Bestimmungen der bisherigen EG-VerbringungsV 1013/2006 anzuwenden. Die Muster und Vorlagen des Ministeriums können nach wie vor verwendet werden. Artikel 85 der neuen EU-VerbringungsV 1157/2024 enthält folgende Übergangsfristen:

  • Bis zum 21. Mai 2026 gelten im Wesentlichen weiterhin die Bestimmungen der EG-VerbringungsV 1013/2006.
  • Notifizierungen, für die die Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 die Empfangsbestätigung übermittelt hat, sind nach den Bestimmungen der bisherigen EG-VerbringungsV 1013/2006 abzuschließen.
  • Verbringungen, denen gemäß Artikel 9 EG-VerbringungsV 1013/2006 zugestimmt wurde, behalten auch nach dem 21. Mai 2026 ihre Gültigkeit. Die (endgültige) Behandlung der verbrachten Abfälle muss jedoch bis längstens 21. Mai 2027 abgeschlossen sein.
  • Vorabzustimmungen gemäß Artikel 14 EG-VerbringungsV 1013/2006 i. V. m. § 71a AWG 2002 verlieren spätestens mit 20. Mai 2029 ihre Gültigkeit.
  • Verbringungen zu einer Anlage mit Vorabzustimmung, denen gemäß Artikel 9 EG-VerbringungsV 1013/2006 zugestimmt wurde, müssen bis längstens 21. Mai 2029 abgeschlossen sein.
  • Ab 21. Mai 2026 ist die neue EU-VerbringungsV 1157/2024 vollinhaltlich auf Neuanträge für Verbringungen anzuwenden. Die EU-VerbringungsV 1157/2024 ist auch auf Anträge anzuwenden, die vor dem 21. Mai 2026 gestellt wurden, wenn vor dem 21. Mai 2026 keine Empfangsbestätigung der Bestimmungsortbehörde vorliegt.

Wesentliche Inhalte und Neuerungen der VerbringungsV 1157/2024

  • Digitalisierung der Abfallverbringung. Ab 21. Mai 2026 erfolgen Übermittlung und Austausch von Notifizierungen, Zustimmungen, Meldungen, Dokumenten und sonstigen Informationen betreffend die Verbringung von Abfällen elektronisch über das Digital Waste Shipment System (DIWASS) (Art. 27). In Österreich wird dies (weiterhin) über die Anwendung eVerbringung im Elektronischen Datenmanagement (EDM) umgesetzt. Personen und Behörden, die nicht in der Union ansässig sind und keinen Zugang zum DIWASS haben, können die Informationen und Unterlagen wie bisher per Post, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur an die zuständigen Behörden übermitteln (Art. 38 Abs. 2, Art. 51 Abs. 2).
  • Notifizierungsverfahren. Für den Verfahrensablauf gelten fortan neue Vorgaben und Fristen (Art. 5, 8, 9 ff). Notifizierungen sind vom Notifizierenden künftig bei allen beteiligten Behörden gleichzeitig elektronisch einzubringen. Die Weiterleitung von Notifizierungsunterlagen durch die Versandortbehörde entfällt.
  • Sammelnotifizierung. Verbringungen müssen künftig am selben Ort beginnen und dürfen nicht mehr von unterschiedlichen Abfallanfallstellen starten (Art. 13 Abs. 1 lit. c).
  • Notifizierungsvertrag. Dieser ist neben dem Notifizierenden und dem Empfänger auch vom Anlagenbetreiber zu unterzeichnen, sofern dieser nicht mit dem Empfänger ident ist.
  • Idente Folgenotifizierung. Im Falle von identen Folgenotifizierungen ist künftig ein Verweis auf die bereits im Zuge der Vornotifizierung übermittelten Informationen möglich (Art. 9 Abs. 3).
  • Gemischte Siedlungsabfälle. Darunter werden nunmehr unbehandelte und, sofern die Behandlung deren Eigenschaften nicht wesentlich verändert, zB Brennstoffe aus aufbereiteten gemischten Siedlungsabfällen, auch behandelte gemischte Siedlungsabfälle zusammengefasst. Allgemein gilt, dass deren Verbringung zur Beseitigung verboten ist (Art. 4 Abs. 3; Art. 11 Abs. 1 lit. h).

Verbringungen innerhalb der EU

  • Verbot der Verbringung von Abfällen zur Beseitigung. Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen wird nach vorheriger schriftlicher Notifizierung trotz generellen Verbots eine Zustimmung erteilt (Art. 11).
  • Grüne Liste - Abfälle. Die Verbringung zur Verwertung ist weiterhin möglich, jedoch mit neuen Meldepflichten und Fristen verbunden (Art. 18).
  • Verbringung zur Laboranalyse oder für Experimente. Die generell zulässige Abfallmenge wurde auf bis zu 250 kg erhöht (Art. 4 Abs. 5).
  • Gemischte Siedlungsabfälle. Die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen zum Zweck der Verwertung ist notifizierungspflichtig (Art. 4 Abs. 3).

Ausfuhr aus der EU

  • Verbot der Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung. Ausgenommen sind EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Für das Verfahren gelten modifizierte Regelungen (Art. 37, Art. 38).
  • Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt. Diese unterliegt fortan strengeren Regulierungen. Der Export von gefährlichen Abfällen sowie bestimmten anderen Abfällen ist weiterhin generell verboten. Sofern kein generelles Ausfuhrverbot für bestimmte nicht gefährliche Abfälle und Gemische besteht, ist die Verbringung nur in jene Staaten zulässig, die auf der neuen Staatenliste angeführt sind (Art. 39 ff).
  • Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt. Abfälle können unter Einhaltung zusätzlicher Bestimmungen exportiert werden (Art. 44).
  • Kunststoffabfälle B3011. Ab 21. Mai 2026 dürfen diese zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nur mehr nach vorheriger schriftlicher Notifizierung und Zustimmung ausgeführt werden (Art. 44 Abs. 2 c). Die Ausfuhr zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist ab 21. November 2026 vorerst vollständig verboten (Art. 39 Abs. 1 lit. d).
  • Gemischte Siedlungsabfälle. Die Ausfuhr von gemischten Siedlungsabfällen aus der EU ist generell verboten (Art. 4 Abs. 3; Art. 11 Abs. 1 lit. h; Art. 39 Abs. 1 lit. c; Art. 44 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. f).
  • Pflicht zur Anlagenprüfung. Für alle Ausfuhren aus der EU gilt ab dem 21. Mai 2027 eine neu eingeführte Auditverpflichtung für die Verwertungsanlage im Empfängerland (Art. 46 Abs. 3).

Importe in die EU

  • Verbot der Einfuhr von Abfällen zur Beseitigung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach vorheriger schriftlicher Notifizierung eine Zustimmung erteilt werden (Art. 50 Abs. 1). Es gelten zusätzliche Verfahrensbestimmungen (Art. 51).
  • Verbot der Einfuhr von Abfällen zur Verwertung. Ausgenommen davon sind unter anderem Importe aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt oder die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, unter Einhaltung der erforderlichen Bestimmungen und Voraussetzungen (Art. 52).
  • Gemischte Siedlungsabfälle. Die Einfuhr von gemischten Siedlungsabfällen in die EU zum Zweck der Verwertung ist zulässig.

Sicherheitsleistung – neues Berechnungstool

Mit der Umsetzung der EU-VerbringungsV 1157/2024 wird in Österreich auch die Bestimmung der Höhe von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen erleichtert. Künftig soll dies bereits vor Antragsstellung über ein auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft verfügbares Berechnungstool möglich sein.

Details und aktualisierte Muster

Ab Frühjahr 2026 werden zum Thema Abfallverbringung ausführlichere Informationen sowie aktualisierte Muster und Vorlagen auf der Website des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehen.

Allgemeines zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung und Notifizierungsverfahren

Die Person, die beabsichtigt, eine genehmigungspflichtige Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen (die Notifizierende/der Notifizierende) muss vor der grenzüberschreitenden Verbringung der Abfälle eine schriftliche Notifizierung einreichen.

In Folge einer schriftlichen Notifizierung werden von allen betroffenen zuständigen Behörden (der Versand-, Bestimmungs-, und Transitstaaten) entsprechende Zustimmungen erteilt. Bewilligungen zur Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen aus Österreich sind nur den in § 69 Absatz 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 (RIS) aufgelisteten Personen zu erteilen.

Zuständige Behörde in Österreich ist der Minister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK, Abteilung V/1).

Personen, die gemäß der EG-VerbringungsV beabsichtigen, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) durchzuführen, haben sich, sofern sie nicht bereits im Register gemäß § 22 Absatz 1 Z 1 AWG 2002 registriert sind, über edm.gv.at im Register zu registrieren, und den Antrag samt Unterlagen elektronisch über das Register gemäß § 22 Absatz 1 AWG 2002 (EDMeVerbringung) beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft einzubringen (§ 67 Absatz 1 AWG 2002 idgF ).

Der Notifizierende gemäß Artikel 2 Z 15 EG-VerbringungsV stellt seinen Antrag auf Zustimmung zur grenzüberschreitenden Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen mit dem Notifizierungsformular, welches vollständig auszufüllen und zu unterfertigen ist, und dem Begleitformular, von welchem nur jene Felder auszufüllen sind, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgefüllt werden können.

Notifizierungsformular und Begleitformular sind bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie bei der Ausfuhr aus der EU von der zuständigen Behörde am Versandort auszustellen. Der Notifizierungsantrag ist (bei Verbringungen zwischen EU-Mitgliedstaaten) ausschließlich bei der zuständigen Behörde am Versandort einzureichen, welche die vollständige Notifizierung anschließend an die anderen betroffenen zuständigen Behörden weiterleitet.

Die Weiterleitung einer ordnungsgemäß ausgeführten Notifizierung für eine Verbringung aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) an die zuständigen ausländischen Behörden (Transit, Bestimmungsort) auf elektronischem Weg durch das BMLUK erfolgen, sofern die betroffenen zuständigen ausländischen Behörden einer elektronischen Weiterleitung über die EU-Plattform IMSOC (Information Management System for Official Controls) zugestimmt haben. Dies ist in der EDM-Anwendung eVerbringung bei der elektronischen Antragstellung ersichtlich. Falls die betroffenen zuständigen ausländischen Behörden der elektronischen Weiterleitung über die EU-Plattform IMSOC nicht zugestimmt haben, ist für diese Behörden eine Abschrift des vollständigen Antrags samt Unterlagen in Papier-Form an das BMLUK, Abteilung V/1, Stubenring 1, 1010 Wien, zu übermitteln.

Bei Verbringungen nach Österreich (Importe) wird das ausgefüllte und firmenmäßig unterfertigte (Firmenstempel und Unterschrift) Notifizierungsformular zusammen mit dem Begleitformular und den anderen erforderlichen Unterlagen von der Versandortbehörde an das BMLUK übermittelt. Die Meldungen gemäß Artikel 15 lit. c und d sowie Artikel 16 lit. d und e EG-VerbringungsV (Eingangs- und Verarbeitungsmeldungen bei vorläufiger und endgültiger Verwertung bzw. Beseitigung) seit 1. März 2022 ausschließlich elektronisch über die EDM-Anwendung eVerbringung zu erstatten. Die Antragstellung erfolgt wie bisher bei der zuständigen ausländischen Behörde am Versandort.

Weiterhin besteht bei allen Importen und Exporten die Möglichkeit, sämtliche Meldungen im Sinne des Artikels 15 lit. c, d und Artikels 16 lit. b, d und e EG-VerbringungsV in elektronischer Form an das BMLUK über die EDM-Anwendung eVerbringung zu übermitteln.

Hinweis

Für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union mit Durchfuhr durch Österreich wird vom BMLUK grundsätzlich kein Bescheid erlassen (siehe dazu genauer das Merkblatt Abfallverbringung (PDF, 299 KB)).

Tipp

Ausführliche Informationen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, zum Notifizierungsverfahren, zur stillschweigenden Zustimmung und zu den dem Antrag anzuschließenden Unterlagen finden Sie im Merkblatt zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung (PDF, 299 KB).

Weitere hilfreiche Dokumente finden Sie auf der Hauptseite "Abfallverbringung" unter der Kategorie Muster, Vorlagen und weitere Unterlagen.

 

Registrierungspflicht für Abfalltransporteure

Abfalltransporteure, die in Österreich tätig werden, haben sich seit dem 1. Jänner 2022 vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über das EDM-Portal zu registrieren.

Auch Transporteure, deren Daten bereits im EDM-System vorhanden sind, z. B. aufgrund bereits erfolgter grenzüberschreitender Verbringungen von Abfällen, unterliegen dieser Registrierungspflicht und müssen ihre Stammdaten im EDM aktualisieren bzw deren Aktualität im EDM bestätigen. Erst nach diesen Schritten gelten sie als ordentlich registriert und können, z. B. bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen, als Transporteure berücksichtigt werden.

Anleitung zur Registrierung von Transporteuren im EDM (in Englisch) (PDF, 1008 KB)

Hinweis

EDM-Portal (→ edm.gv.at)

 

Elektronischer Datenaustausch mit der Schweiz über die EUDIN-Schnittstelle

Am 15. Juli 2020 wurde der Regelbetrieb des elektronischen Datenaustausches zwischen Schweiz und Österreich im Rahmen notifizierungspflichtiger grenzüberschreitender Abfallverbringungen gestartet.

Für alle Notifizierungen zwischen der Schweiz und Österreich (sowie bei Verbringungen aus der Schweiz in die Schweiz mit Österreich als Durchfuhrland) sind die erforderlichen Meldungen zu Notifizierungen (Transportanmeldung, Eingangsbestätigung, Verarbeitungsbescheinigung) im Sinne des Artikel 26 Absatz 4 EG-VerbringungsV elektronisch an die jeweils zuständige Behörde über das jeweilige nationale System zu übermitteln bzw. sollen übermittelt werden (VeVA-online in der Schweiz veva-online.admin.ch bzw. EDM in Österreich → edm.gv.at).

Diese elektronisch über das jeweilige nationale System eingetragenen Daten werden unmittelbar via „EUDIN-Schnittstelle“ an das andere nationale System übermittelt und sind für die beteiligten Unternehmen sowie die Behörden sichtbar.

Hinweis

Eine physische Übermittlung der Meldungen (Begleitformulare, Entsorgungsnachweise) per E-Mail, Fax bzw. Post ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.

 

Abfälle der Anhänge III, IIIA, IIIB („Grüne Abfallliste“) und des Anhangs IV („Gelbe Abfallliste“) der EG-VerbringungsV Nr. 1013/2006.

Die EG-VerbringungsV kennt Abfälle der „Grünen Abfallliste“ der Anhänge III, IIIA und IIIB sowie notifizierungsplfichtige Abfälle der „Gelben Abfallliste“ des Anhangs IV der EG-VerbringungsV.

Abfälle der „Grünen Abfallliste“ (Anhänge III, IIIA und IIIB)

Für die Verbringung von Abfällen der „Grünen Abfallliste“ zur Verwertung innerhalb der EU sowie in die EU (Ausnahmen siehe Merkblatt zur Abfallverbringung (PDF, 299 KB)) ist grundsätzlich keine Notifizierung erforderlich.

Eine Übersicht über die Grenzwerte bei kontaminierten Abfällen zur Einstufung als Abfälle der „Grünen Abfallliste“ der EU-Mitgliedstaaten finden Sie in einem zusammenfassenden Dokument (ec.europa.eu).

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) verweist auf Konsolidierte Abfalllisten Anhänge III, IIIA und IIIB und IV- Grüne und Gelbe Abfallliste des Umweltbundesamt Deutschland.

Bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen der grünen Abfallliste ist lediglich das Formular gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV (Word, 80 KB) auszufüllen und bei jedem Transport mitzuführen. Ein Vertrag im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 EG-VerbringungsV (Word, 47 KB) ist vor Beginn der Verbringung abzuschließen.

Bei der Ausfuhr von Abfällen der „Grünen Abfallliste“ zur Verwertung in Staaten, für die der OECD‑Beschluss nicht gilt, ist die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (EUR-Lex) der Kommission vom 29. November 2007, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 520/2022 (EUR-Lex) vom 31. März 2022, anzuwenden. Bei der Ausfuhr von Abfällen des Anhangs III oder IIIA zur Verwertung in OECD-Staaten sowie in Nicht-OECD-Staaten, die kein Kontrollverfahren vorsehen, ist ebenfalls lediglich das Formular gemäß Anhang VII (Word, 80 KB) zu verwenden.

Das Formular gemäß Anhang VII EG-VerbringungsV wurde mit der delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 (→ EUR-Lex) in Feld 10 um die Ziffer vii) „Sonstiges (bitte angeben):“ erweitert und ist seit 1. Jänner 2021 anzuwenden.

Notifizierungspflichtige Abfälle der „Gelben Abfallliste“ (Anhang IV)

Abfälle, die in Anhang IV („Gelbe Abfallliste“) genannt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (Merkblatt Abfallverbringung (PDF, 299 KB)). Gleiches gilt für sogenannte „nicht gelistete Abfälle“, die in keinem Anhang zur EG-VerbringungsV 1013/2006 angeführt sind.

Aufgrund der Änderungen durch die neue Abfallverbrinugngsverodnung (EU) 1157/2024 darf darauf hingewiesen werden, dass ab dem Frühjahr 2026 aktualisierte Muster, Vorlagen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden.

Nachfolgend gelistet finden Sie alle Musterverträge, sonstigen Vorlagen und Informationen des Bundesministeriums betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringung gesammelt zum Download.

Gelbe Abfallliste

Grüne Abfallliste

Sonstige Muster

Sonstiges

Hier finden Sie Muster, Vorlagen und Dokumente in englischer Sprache.

Am 1. Juli 2009 ist das Abkommen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 EG-VerbringungsV in Kraft getreten.

Mit diesem bilateralen Abkommen werden Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens für bestimmte notifizierungspflichtige grenzüberschreitende Abfallverbringungen im Grenzgebiet von Österreich bzw. Deutschland festgelegt.

Je nach Anwendungsfall kommen wesentliche Erleichterungen wie die längere Geltungsdauer von bis zu fünf bzw. sieben Jahren für Sammelnotifizierungen, der Entfall der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 6 EG-VerbringungsV und der Transport-, Empfangs- und Verarbeitungsmeldungen gemäß den Artikeln 15 und 16 EG-VerbringungsV, sowie in bestimmten Fällen die gesammelte, vereinfachte Übermittlung der Verarbeitungsmeldungen gemäß Artikel 15 lit. d und Artikel 16 lit. e EG-VerbringungsV in Frage.

Bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Österreich nach Österreich über das Deutsche Eck (vgl. Kapitel II des Grenzgebietsabkommens) sind keine Meldungen an die zuständige deutsche Transitbehörde (UBA Dessau) erforderlich, da das UBA Dessau für derartige Notifizierungen über einen Zugang zur EDM-Anwendung eVerbringung besitzt und sämtliche zu erstattenden Meldungen online einsehen kann.

Grenzgebietsabkommen (→ RIS)

 

Online - Notifizierung

Neue Notifizierungsanträge für Verbringungen aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) müssen seit 1. März 2022 online ausgefüllt und an das Umweltministerium über die EDM-Anwendung „eVerbringung“ übermittelt werden (§ 67 Absatz 1 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 2021/200).

Bei Anträgen für Verbringungen aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) ist die Übermittlung einer Papier-Ausfertigung der Notifizierung für die österreichische Behörde nicht mehr erforderlich. Eine Bearbeitung und Ergänzung der Notifizierungsanträge (zum Exporte, Deutsches Eck) ist auch nach der elektronischen Antragstellung in der EDM-Anwendung eVerbringung online möglich.

Die Weiterleitung einer ordnungsgemäß ausgeführten Notifizierung für eine Verbringung aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) an die zuständigen ausländischen Behörden (Transit, Bestimmungsort) auf elektronischem Weg durch das BMLUK erfolgen, sofern die betroffenen zuständigen ausländischen Behörde einer elektronischen Weiterleitung über die EU-Plattform IMSOC (Information Management System for Official Controls) zugestimmt haben. Dies ist in der EDM-Anwendung eVerbringung bei der elektronischen Antragstellung ersichtlich. Falls die betroffenen zuständigen ausländischen Behörden der elektronischen Weiterleitung über die EU-Plattform IMSOC nicht zugestimmt haben, ist für diese Behörden eine Abschrift des vollständigen Antrags samt Unterlagen in Papier-Form an das BMLUK, Abteilung V/1, Stubenring 1, 1010 Wien, zu übermitteln.

Bei Verbringungen nach Österreich (Importe) sind die Meldungen gemäß Artikel 15 lit. c und d sowie Artikel 16 lit. d und e EG-VerbringungsV (Eingangs- und Verarbeitungsmeldungen bei vorläufiger und endgültiger Verwertung bzw. Beseitigung) seit 1. März 2022 ausschließlich elektronisch über die EDM-Anwendung eVerbringung zu erstatten. Die Antragstellung erfolgt wie bisher bei der zuständigen ausländischen Behörde am Versandort.

Bei der elektronischen Meldungserstattung über die EDM-Anwendung eVerbringung müssen keine Notifizierungs- oder Begleitformulare hochgeladen werden.

Hinweis

Weiterhin besteht bei allen Importen und Exporten die Möglichkeit, sämtliche Meldungen im Sinne des Artikels 15 lit. c, d und Artikels 16 lit. b, d und e EG-VerbringungsV in elektronischer Form an das BMLUK über die EDM-Anwendung eVerbringung zu übermitteln.

EDM-Anwendung (→ edm.gv.at)