Allgemeines zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung und Notifizierungsverfahren
Die Person, die beabsichtigt, eine genehmigungspflichtige Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen (die Notifizierende/der Notifizierende) muss vor der grenzüberschreitenden Verbringung der Abfälle eine schriftliche Notifizierung einreichen.
In Folge einer schriftlichen Notifizierung werden von allen betroffenen zuständigen Behörden (der Versand-, Bestimmungs-, und Transitstaaten) entsprechende Zustimmungen erteilt. Bewilligungen zur Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen aus Österreich sind nur den in § 69 Absatz 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 (RIS) aufgelisteten Personen zu erteilen.
Zuständige Behörde in Österreich ist der Minister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK, Abteilung V/1).
Personen, die gemäß der EG-VerbringungsV beabsichtigen, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) durchzuführen, haben sich, sofern sie nicht bereits im Register gemäß § 22 Absatz 1 Z 1 AWG 2002 registriert sind, über edm.gv.at im Register zu registrieren, und den Antrag samt Unterlagen elektronisch über das Register gemäß § 22 Absatz 1 AWG 2002 (EDM – eVerbringung) beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft einzubringen (§ 67 Absatz 1 AWG 2002 idgF ).
Der Notifizierende gemäß Artikel 2 Z 15 EG-VerbringungsV stellt seinen Antrag auf Zustimmung zur grenzüberschreitenden Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen mit dem Notifizierungsformular, welches vollständig auszufüllen und zu unterfertigen ist, und dem Begleitformular, von welchem nur jene Felder auszufüllen sind, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgefüllt werden können.
Notifizierungsformular und Begleitformular sind bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie bei der Ausfuhr aus der EU von der zuständigen Behörde am Versandort auszustellen. Der Notifizierungsantrag ist (bei Verbringungen zwischen EU-Mitgliedstaaten) ausschließlich bei der zuständigen Behörde am Versandort einzureichen, welche die vollständige Notifizierung anschließend an die anderen betroffenen zuständigen Behörden weiterleitet.
Die Weiterleitung einer ordnungsgemäß ausgeführten Notifizierung für eine Verbringung aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) an die zuständigen ausländischen Behörden (Transit, Bestimmungsort) auf elektronischem Weg durch das BMLUK erfolgen, sofern die betroffenen zuständigen ausländischen Behörden einer elektronischen Weiterleitung über die EU-Plattform IMSOC (Information Management System for Official Controls) zugestimmt haben. Dies ist in der EDM-Anwendung eVerbringung bei der elektronischen Antragstellung ersichtlich. Falls die betroffenen zuständigen ausländischen Behörden der elektronischen Weiterleitung über die EU-Plattform IMSOC nicht zugestimmt haben, ist für diese Behörden eine Abschrift des vollständigen Antrags samt Unterlagen in Papier-Form an das BMLUK, Abteilung V/1, Stubenring 1, 1010 Wien, zu übermitteln.
Bei Verbringungen nach Österreich (Importe) wird das ausgefüllte und firmenmäßig unterfertigte (Firmenstempel und Unterschrift) Notifizierungsformular zusammen mit dem Begleitformular und den anderen erforderlichen Unterlagen von der Versandortbehörde an das BMLUK übermittelt. Die Meldungen gemäß Artikel 15 lit. c und d sowie Artikel 16 lit. d und e EG-VerbringungsV (Eingangs- und Verarbeitungsmeldungen bei vorläufiger und endgültiger Verwertung bzw. Beseitigung) seit 1. März 2022 ausschließlich elektronisch über die EDM-Anwendung eVerbringung zu erstatten. Die Antragstellung erfolgt wie bisher bei der zuständigen ausländischen Behörde am Versandort.
Weiterhin besteht bei allen Importen und Exporten die Möglichkeit, sämtliche Meldungen im Sinne des Artikels 15 lit. c, d und Artikels 16 lit. b, d und e EG-VerbringungsV in elektronischer Form an das BMLUK über die EDM-Anwendung eVerbringung zu übermitteln.
Hinweis
Für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union mit Durchfuhr durch Österreich wird vom BMLUK grundsätzlich kein Bescheid erlassen (siehe dazu genauer das Merkblatt Abfallverbringung (PDF, 299 KB)).
Tipp
Ausführliche Informationen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, zum Notifizierungsverfahren, zur stillschweigenden Zustimmung und zu den dem Antrag anzuschließenden Unterlagen finden Sie im Merkblatt zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung (PDF, 299 KB).
Weitere hilfreiche Dokumente finden Sie auf der Hauptseite "Abfallverbringung" unter der Kategorie Muster, Vorlagen und weitere Unterlagen.
Registrierungspflicht für Abfalltransporteure
Abfalltransporteure, die in Österreich tätig werden, haben sich seit dem 1. Jänner 2022 vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über das EDM-Portal zu registrieren.
Auch Transporteure, deren Daten bereits im EDM-System vorhanden sind, z. B. aufgrund bereits erfolgter grenzüberschreitender Verbringungen von Abfällen, unterliegen dieser Registrierungspflicht und müssen ihre Stammdaten im EDM aktualisieren bzw deren Aktualität im EDM bestätigen. Erst nach diesen Schritten gelten sie als ordentlich registriert und können, z. B. bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen, als Transporteure berücksichtigt werden.
Anleitung zur Registrierung von Transporteuren im EDM (in Englisch) (PDF, 1008 KB)
Hinweis
EDM-Portal (→ edm.gv.at)
Elektronischer Datenaustausch mit der Schweiz über die EUDIN-Schnittstelle
Am 15. Juli 2020 wurde der Regelbetrieb des elektronischen Datenaustausches zwischen Schweiz und Österreich im Rahmen notifizierungspflichtiger grenzüberschreitender Abfallverbringungen gestartet.
Für alle Notifizierungen zwischen der Schweiz und Österreich (sowie bei Verbringungen aus der Schweiz in die Schweiz mit Österreich als Durchfuhrland) sind die erforderlichen Meldungen zu Notifizierungen (Transportanmeldung, Eingangsbestätigung, Verarbeitungsbescheinigung) im Sinne des Artikel 26 Absatz 4 EG-VerbringungsV elektronisch an die jeweils zuständige Behörde über das jeweilige nationale System zu übermitteln bzw. sollen übermittelt werden (VeVA-online in der Schweiz veva-online.admin.ch bzw. EDM in Österreich → edm.gv.at).
Diese elektronisch über das jeweilige nationale System eingetragenen Daten werden unmittelbar via „EUDIN-Schnittstelle“ an das andere nationale System übermittelt und sind für die beteiligten Unternehmen sowie die Behörden sichtbar.
Hinweis
Eine physische Übermittlung der Meldungen (Begleitformulare, Entsorgungsnachweise) per E-Mail, Fax bzw. Post ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.
Abfälle der Anhänge III, IIIA, IIIB („Grüne Abfallliste“) und des Anhangs IV („Gelbe Abfallliste“) der EG-VerbringungsV Nr. 1013/2006.
Die EG-VerbringungsV kennt Abfälle der „Grünen Abfallliste“ der Anhänge III, IIIA und IIIB sowie notifizierungsplfichtige Abfälle der „Gelben Abfallliste“ des Anhangs IV der EG-VerbringungsV.
Abfälle der „Grünen Abfallliste“ (Anhänge III, IIIA und IIIB)
Für die Verbringung von Abfällen der „Grünen Abfallliste“ zur Verwertung innerhalb der EU sowie in die EU (Ausnahmen siehe Merkblatt zur Abfallverbringung (PDF, 299 KB)) ist grundsätzlich keine Notifizierung erforderlich.
Eine Übersicht über die Grenzwerte bei kontaminierten Abfällen zur Einstufung als Abfälle der „Grünen Abfallliste“ der EU-Mitgliedstaaten finden Sie in einem zusammenfassenden Dokument (ec.europa.eu).
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) verweist auf Konsolidierte Abfalllisten Anhänge III, IIIA und IIIB und IV- Grüne und Gelbe Abfallliste des Umweltbundesamt Deutschland.
Bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen der grünen Abfallliste ist lediglich das Formular gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV (Word, 80 KB) auszufüllen und bei jedem Transport mitzuführen. Ein Vertrag im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 EG-VerbringungsV (Word, 47 KB) ist vor Beginn der Verbringung abzuschließen.
Bei der Ausfuhr von Abfällen der „Grünen Abfallliste“ zur Verwertung in Staaten, für die der OECD‑Beschluss nicht gilt, ist die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (EUR-Lex) der Kommission vom 29. November 2007, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 520/2022 (EUR-Lex) vom 31. März 2022, anzuwenden. Bei der Ausfuhr von Abfällen des Anhangs III oder IIIA zur Verwertung in OECD-Staaten sowie in Nicht-OECD-Staaten, die kein Kontrollverfahren vorsehen, ist ebenfalls lediglich das Formular gemäß Anhang VII (Word, 80 KB) zu verwenden.
Das Formular gemäß Anhang VII EG-VerbringungsV wurde mit der delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 (→ EUR-Lex) in Feld 10 um die Ziffer vii) „Sonstiges (bitte angeben):“ erweitert und ist seit 1. Jänner 2021 anzuwenden.
Notifizierungspflichtige Abfälle der „Gelben Abfallliste“ (Anhang IV)
Abfälle, die in Anhang IV („Gelbe Abfallliste“) genannt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (Merkblatt Abfallverbringung (PDF, 299 KB)). Gleiches gilt für sogenannte „nicht gelistete Abfälle“, die in keinem Anhang zur EG-VerbringungsV 1013/2006 angeführt sind.