Übergangsbestimmungen der neuen EU‑VerbringungsV 1157/2024:

Icon Abfallverbringung

Ab dem 21. Mai 2026 wird die derzeit (noch) geltende Verordnung über die Verbringung von Abfällen (EG) 1013/2006 (EG-VerbringungsV) vollständig durch die neue Verordnung (EU) 1157/2024 (EU-VerbringungsV) ersetzt.

Bis dahin sind weitgehend die Bestimmungen der bisherigen EG-VerbringungsV 1013/2006 anzuwenden. Die Muster und Vorlagen des Ministeriums können nach wie vor verwendet werden.

Folgende Übergangsbestimmungen sind zu beachten (Art. 85 EU-VerbringungsV)

  • Bis zum 21. Mai 2026 gelten (im Wesentlichen) weiterhin die Bestimmungen der EG‑VerbringungsV
  • Notifizierungen, für die die Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 die Empfangsbestätigung übermittelt hat, sind nach den Bestimmungen der EG‑VerbringungsV abzuschließen.
  • Zustimmungen gem. EG‑VerbringungsV, die über den 21. Mai 2026 hinaus erteilt wurden, behalten auch nach dem 21. Mai 2026 ihre Gültigkeit, allerdings muss die (endgültige) Behandlung der verbrachten Abfälle bis längstens 21. Mai 2027 abgeschlossen sein.
  • Gem. der EG‑VerbringungsV 1013/2006 iVm § 71a AWG 2002 erteilte Vorabzustimmungen verlieren spätestens am 20. Mai 2029 ihre Gültigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen auch alle Verbringungen zu diesen Anlagen abgeschlossen sein.
  • Ab 21. Mai 2026 ist die EU-VerbringungsV vollinhaltlich auf alle Neuanträge für Verbringungen anzuwenden. Vor diesem Zeitpunkt eingereichte Notifizierungen, für die noch keine Empfangsbestätigung übermittelt wurde, werden am 21. Mai 2026 ungültig!

Da die EU-VerbringungsV ein anderes System der Notifizierungsnummern vorsieht, können am 21. Mai 2026 in eVerbringung zwischengespeicherte Notifizierungsanträge nicht in das neue System übernommen werden und werden daher automatisch gelöscht. Ein „Vorarbeiten“ für die EU-VerbringungsV ist daher nicht möglich!

Für Transport-, Eingangs- und Verwertungs-/Beseitigungsmeldungen im Rahmen bestehender Notifizierungen auf Grundlage der EG‑VerbringungsV wird das EDM in gewohnter Form bestehen bleiben. Lediglich Änderungen oder Ergänzungen sind ab 21. Mai 2026 nicht mehr möglich.

Hinweis: Bei Export-Notifizierungen, die nach dem 31. März 2026 beim BMLUK eingereicht werden, ist nicht mehr zu erwarten, dass bis 21. Mai 2026 eine Empfangsbestätigung der Bestimmungsortbehörden einlangt. Diesfalls sind Notifizierungen gemäß Art. 85 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 nach dem 21. Mai 2026 neu einzureichen. Das BMLUK empfiehlt daher, ab 31. März 2026 bis zur Anwendung der neuen VerbringungsVO 1157/2024 und der neuen eVerbringungs-Anwendung mit 21. Mai 2026 keine Exportanträge mehr zu stellen.