Meldepflichten zu Grüne-Liste-Abfällen Art 18 EU-VerbringungsV 1157/2024 erst ab 01.01.2027
Seit einigen Monaten kommunizierte eine Gruppe von Mitgliedstaaten, darunter auch Österreich, gegenüber der Europäischen Kommission die Notwendigkeit einer Verschiebung der Meldepflichten für Verbringungen von Abfällen der grünen Liste gem. Art 18 EU-VerbringungsV 1157/2024.
Am 27.03.2026 beschloss die Europäische Kommission im Rahmen eines ExpertInnentreffens zum Thema DIWASS, dieser Ansicht zu folgen. Festgehalten wurde dies im Anhang zum Protokoll dieses Treffens – welches nunmehr auch öffentlich zugänglich ist (Report from morning meeting of Waste Expert group (PDF, 402 KB)).
Meldungen gemäß Art 18 Abs 5, 8 und 9 EU-VerbringungsV 1157/2024 (Transport-, Eingangs- und Verarbeitungsmeldungen) sind erst ab 01.01.2027 verpflichtend.
Zusammengefasst bedeutet das:
- Bis zum 31.12.2026 werden die Pflichten bzgl. Annex VII – Formular wie bisher gehandhabt,
- Vollständiges Befüllen, Mitführungspflichten bei Verbringung und Vorweispflichten bei Kontrollen in Papierform wie bisher,
- Das BMLUK erwartet keine Meldungen gemäß Art 18 Abs 5, 8 und 9 EU-VerbringungsV 1157/2024 für Verbringungen vor dem 01.01.2027,
- dementsprechend soll es keine Sanktionen geben, wenn diese Meldungen bis 31.12.2026 nicht erfolgen,
- die DIWASS-GUI (und sobald eingerichtet auch die ab 01.01.2027 verpflichtend anzuwendende eVerbringung/EDM Schnittstelle) kann bis 31.12.2026 auf freiwilliger Basis verwendet werden,
- bereits bestehende nationale Regelungen, wonach Meldungen erforderlich sind, bleiben bestehen (betrifft nicht Österreich),
- alle weiteren Verpflichtungen des Art 18 EU-VerbringungsV 1157/2024 sind bereits ab 21.05.2026 zu beachten,
- insbesondere umfasst das den Vertrag gemäß Art 18 Abs 10 EU-VerbringungsV 1157/2024, welcher bei Transportkontrollen auf Verlangen der Behörde auch vorzuzeigen ist.