Meldepflichten zu Grüne-Liste-Abfällen Art 18 EU-VerbringungsV 1157/2024

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Seit einigen Monaten kommunizierte eine Gruppe von Mitgliedstaaten, darunter auch Österreich, gegenüber der Europäischen Kommission die Notwendigkeit einer Verschiebung der Meldepflichten für Verbringungen von Abfällen der grünen Liste gem. Art 18 EU-VerbringungsV 1157/2024.

Am 27.03.2026 beschloss die Europäische Kommission im Rahmen eines ExpertInnentreffens zum Thema DIWASS, dieser Ansicht zu folgen. Festgehalten wurde dies im Anhang zum Protokoll dieses Treffens – welches nunmehr auch öffentlich zugänglich ist (Report from morning meeting of Waste Expert group (PDF, 402 KB)).

Meldungen gemäß Art 18 Abs 5, 8 und 9 EU-VerbringungsV 1157/2024 (Transport-, Eingangs- und Verarbeitungsmeldungen) sind erst aus Sicht des BMLUK erst verpflichtend, wenn das elektronische Meldesystem für die Verbringung von Grüne Liste Abfällen vollständig implementiert und funktionstüchtig ist. Dies gilt insbesondere auch für jene Mitgliedstaaten, die DIWASS nicht direkt verwenden, sondern sich über eine nationale Schnittstelle an DIWASS anbinden (In Österreich: EDM). Die volle Funktionstüchtigkeit des Systems ist jedenfalls bis 31. Dezember 2026 herzustellen.

Zusammengefasst bedeutet das:

  • Bis zur vollständigen Funktionstüchtigkeit von DIWASS werden die Pflichten bzgl. Annex VII – Formular wie bisher gehandhabt: vollständiges Befüllen, Mitführungspflicht bei der grenzüberschreitenden Verbringung und Vorweispflicht bei Kontrollen in Papierform oder elektronische Vorlage des Formulars; dazu ist das neue Formular gemäß Annex VII der EU-VerbringungsV 1157/2024 zu verwenden
     
  • Das BMLUK erwartet keine Meldungen gemäß Art 18 Abs 5, 8 und 9 EU-VerbringungsV 1157/2024 für Verbringungen bis zur Herstellung der vollen Funktionstüchtigkeit des elektronischen Meldesystems, welche spätestens ab 1. Jänner 2027 gewährleistet sein muss; falls das System bereits zu einem früheren Zeitpunkt voll funktionstüchtig ist, wird das den betroffenen Unternehmen seitens des BMLUK rechtzeitig schriftlich im Wege der Interessensvertretungen (VOEB, WKO und auf der homepage des BMLUK) zur Kenntnis gebracht werden
     
  • dementsprechend wird es bis zur Herstellung der vollständigen Funktionstüchtigkeit des elektronischen Systems keine Sanktionen geben, wenn diese Meldungen nicht erfolgen.
     
  • alle weiteren Verpflichtungen des Art 18 EU-VerbringungsV 1157/2024 sind bereits ab 21.05.2026 zu beachten (Verwendung des neuen Formulars gemäß Anhang VII, Vorliegen eines Vertrages gemäß Art. 18 Abs. 10 EU-VerbringungsV)