Zuordnung von Kunststoffabfällen zum Code EU3011 ab dem 21. Mai 2026
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung (EU-VerbringungsV) von Anfällen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen zwischen EU-Mitgliedstaaten ab dem 21. Mai 2026 für die Zuordnung zum Code EU 3011 gemäß Anhang III der EU-VerbringungsV folgende Vorgaben gelten:
- Bei einer Verbringung von Kunststoffabfällen des Codes EU 3011 gemäß Anhang IIIA darf der Gehalt
- an Verunreinigungen mit anderen Arten von Abfällen und
- Kunststoffen, die unter einem anderen Spiegelstrich des Eintrags EU3011 in Anhang III angeführt sind
insgesamt höchstens 6 % des Gewichts der Sendung ausmachen.
Vom Code EU 3011 gemäß Anhang IIIA umfasste Mischungen von Kunststoffabfällen sind
- Gemische aus Abfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend nicht halogenierte Polymere aufgeführt sind
- Gemische aus Abfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend ausgehärtete Harze oder Kondensationsprodukte aufgeführt sind
- Gemische aus Abfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft und unter "Perfluoralkoxyalkane" aufgeführt sind.
Anmerkung: Von den im dritten Spiegelstrich des Eintrags EU3011 angeführten Polymeren dürfen gemäß Anhang IIIA nur Perfluoralkoxyalkane als Gemisch vorliegen. PVC kann daher nur unter dem Code EU3011 subsumiert werden, wenn es als Reinfraktion mit maximal 6% des Gewichts der Sendung an Verunreinigungen vorliegt und es sich nicht um „Verbraucherabfälle“ (post consumer wastes) handelt (siehe Fußnote 7).
- Die zur grenzüberschreitenden Verbringung bestimmten Kunststoffabfälle des Codes EU 3011 gemäß Anhang III oder IIIA müssen zum Recycling bestimmt sein.
Sämtliche Kunststoffabfälle, die nicht zum Recycling bestimmt sind, sind demnach - unabhängig vom Grad ihrer Verunreinigung oder der Vermischung mit anderen Arten von Abfällen – dem Code EU 48 gemäß Anhang IV Teil I der EU-VerbringungsV zuzuordnen und unterliegen damit gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit. a) EU-VerbringungsV ausnahmslos dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
Dies betrifft insbesondere Kunststoffabfälle, die zur thermischen Verwertung (Verwertungsverfahren R1) oder für sonstige Verwertungsverfahren (zB Pyrolyse, Verwendung als Reduktionsmittel im Hochofen, Herstellung eines Ersatzbrennstoffs) bestimmt sind, in deren Rahmen kein Recycling der bestreffenden Abfälle erfolgt.
- Werden dem Code EU 3011 zuordenbare Kunststoffabfälle zu einem vorläufigen Verfahren (R12, R13) verbracht, darf eine Zuordnung dieser Sendung zum Code EU3011 gemäß Anhang III oder IIIA nur dann erfolgen, wenn bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Verbringung belegt ist, dass die aus dieser Vorbehandlung resultierenden Kunststoffabfälle anschließend nachweislich einem Recycling zugeführt werden.