Pauschalen für Sicherheitsleistungen bei Notifizierungen nach der EU-Abfallverbringungsverordnung
Sicherheitsleistung-Kalkulator:
Hier gelangen Sie direkt zum Kalkulator am EDM-Portal, mit dem Sie die Sicherheitsleistung berechnen können: Kalkulator Sicherheitsleistung Verbringung
Im Interesse der zügigen Abwicklung von Notifizierungsverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 (EU-VerbringungsV) legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) als in Österreich zuständige Versandortbehörde Pauschalen für Sicherheitsleistungen für die Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen wie im Folgenden beschrieben bis auf Weiteres fest:
Nach Art. 7 Abs. 1 EU-VerbringungsV ist für die notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen oder der Abschluss einer Versicherung nachzuweisen.
Die Sicherheitsleistung muss folgende Kosten abdecken:
- Kosten der Verwertung oder Beseitigung der zu verbringenden Abfälle, einschließlich aller erforderlichen vorläufigen Verfahren (Behandlungskosten),
- Kosten der Lagerung der zu verbringenden Abfälle für 90 Tage,
- Transportkosten (Kosten des Rücktransportes der zu verbringenden Abfälle).
Die Höhe der Sicherheitsleistung berechnet sich somit pro Tonne Abfall, die verbracht werden soll, nach folgender Formel:
Sicherheitsleistung S =
(Behandlungskosten B + Lagerkosten L + Transportkosten T)
x Sicherheitszuschlag Z
Die einzelnen Komponenten der Formel bestimmen sich wie folgt:
Behandlungskosten (B):
Abfallarten allgemein (sofern nicht unter „Abfallarten speziell“ aufgeführt):
| Abfall | Behandlungskosten (€/t) |
| Nicht gefährliche Abfälle | 150 |
| Gefährliche Abfälle | 600 |
| Gefährliche Abfälle zur Deponierung | 300 |
Abfallarten speziell (entsprechend Feld 12 des Notifizierungsformulars):
| Abfall | Behandlungskosten (€/t) |
| Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert | 0 |
| Altholz, nicht gefährlich | 0 |
| Altöl (halogenfrei) | 0 |
| Edelmetallkatalysatoren | 0 |
| Zahnamalgam | 0 |
| Altholz, gefährlich | 150 |
| Elektroaltgeräte | 150 |
| Photovoltaikmodule | 300 |
| Kühlgeräte | 400 |
| Batterien, gemischt | 1.000 |
| Lithiumbatterien | 2.000 |
Lagerkosten (L):
| Abfall | Lagerkosten (€/t) |
| Nicht gefährliche Abfälle | 40 |
| Gefährliche Abfälle | 150 |
Transportkosten (T):
Transportkosten pro Kilometer der beantragten Transportstrecke:
T = 0,15 / t Abfall x km
Sicherheitszuschlag (Z):
Z = 1,3 (30% Zuschlag)
Individuelle Berechnung der Sicherheitsleistung:
Auf Antrag des Notifizierenden kann eine niedrigere Sicherheitsleistung, als sich nach der pauschalen Berechnung ergeben würde, festgesetzt werden, wenn der Notifizierende nachweist, dass die anzusetzenden Kosten für Behandlung, Transport oder Lagerung der zu verbringenden Abfälle niedriger sind als in der pauschalen Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt. In diesem Fall sind dem BMLUK alternative Angebote vorzulegen, die auch für den BMLUK gültig sind. Diese müssen die Notifizierungsnummer angeben und die Umsatzsteuer enthalten. Für die Gültigkeit der alternativen Angebote gelten dieselben Mindestfristen wie für die Sicherheitsleistung selbst (s.u., „Befristung der Sicherheitsleistung“).
Im begründeten Ausnahmefall kann vom BMLUK eine höhere Sicherheitsleistung als sich nach der pauschalen Berechnung ergeben würde, festgesetzt werden.
Teilmengenabsicherung:
Die Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich grundsätzlich an der Gesamtmenge der zu verbringenden Abfälle (Feld 5 des Notifizierungsformulars).
Auf Verlangen des Notifizierenden kann aber auch nur eine Absicherung für einen Teil der zu verbringenden Gesamtmenge erfolgen.
In diesem Fall wird dann in den Zustimmungsbescheid eine Nebenbestimmung aufgenommen, dass Transporte, für die noch keine Meldungen gemäß Art. 16 Abs. 6 bzw. Art. 15 Abs. 5 vorliegen, die abgesicherte Teilmenge nicht überschreiten dürfen.
Befristung der Sicherheitsleistung:
Die Sicherheitsleistung muss bis zur Vorlage der letzten Verwertungs-bzw. Beseitigungsmeldung gemäß Art. 16 Abs. 6 bzw. Art. 15 Abs. 5 EU-VerbringungsV gültig sein.
Eine Befristung der Gültigkeit der Sicherheitsleistung ist möglich. In diesem Fall muss die Sicherheitsleistung jedoch mindestens 455 Tage über den letzten möglichen Tag der Verbringung hinaus gültig sein (Art. 16 Abs. 6 iVm. Art. 22 Abs. 2 EU-VerbringungsV).
Bei Verbringungen von Abfällen zu vorläufigen Behandlungsverfahren muss die Sicherheitsleistung zusätzlich 365 Tage und somit mindestens 820 Tage über den letzten möglichen Tag der Verbringung hinaus gültig sein (Art. 15 Abs. 4 und 5 iVm. Art. 22 Abs. 2 EU-VerbringungsV).
Ein Berechnungstool für die Höhe der Sicherheitsleistung befindet sich in Entwicklung und wird zeitnah auf der Homepage des BMLUK im Bereich der Abfallverbringung zur Verfügung gestellt.