Schwarze Liste - Verpackungen
Für Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren entfällt gemäß § 13g Abs. 3 Z 3 AWG 2002 die Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem (Lizenzierung). Die sogenannte „Schwarze Liste“ listet die relevanten Kriterien dazu auf.