Umsatzsteuerbefreiung oder Förderung?

Das Photovoltaik-System im Überblick
AchtungAchtung
Angekündigte vorzeitige Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen
Häufig gestellte Fragen zum Thema Umsatzsteuerbefreiung für PV-Module finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
Photovoltaikanlagen, die nicht die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 28 Absatz 62 und 63 UStG 1994 erfüllen, können weiterhin einen Antrag auf Förderung mittels Investitionszuschuss im Rahmen des EAG stellen.
Aktuelle Informationen zu den EAG-Investitionszuschüssen finden Sie auf der Website der EAG-Förderabwicklungsstelle. Die Termine für die Förder-Calls 2025 werden nach Kundmachung der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom 2025 umgehend veröffentlicht.
Um den Ausbau von Sonnenstrom in den nächsten Jahren weiter zu beschleunigen, gilt seit 1. Jänner 2024 ein vereinfachtes System: Für Photovoltaik-Anlagen bis 35 Kilowatt-Peak (kWp) sowie dazugehörige Speicher, sofern sie gemeinsam im Zuge von einem Projekt umgesetzt werden, gilt der Nullsteuersatz. Das bedeutet, es sind keine weiteren Förderanträge mehr notwendig, die Umsatzsteuer wird beim Kauf nicht berechnet.
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt ab 1. Jänner 2024 für
- den Kauf und die Installation von Photovoltaik-Modulen mit einer Engpassleistung bis 35 kWp,
- deren Zubehör sowie Speicher, sofern diese gemeinsam angeschafft wurden,
sofern die Photovoltaik-Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird:
- Gebäuden, die Wohnzwecken dienen,
- Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
- Gebäuden, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Für Anlagen, bei denen die Umsatzsteuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel Anlagen über 35 kWp oder Anlagen auf Betriebsgebäuden), kann weiterhin über das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) bei den nächsten Fördercalls der EAG-Abwicklungsstelle (OeMAG) ein Förderantrag gestellt werden.
HinweisHinweis
Bitte beachten Sie, dass die OeMAG Ihre Förderung nur genehmigen kann, wenn die eingereichten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer ausgestellt wurden – andernfalls ist die OeMAG gesetzlich dazu verpflichtet, den Förderantrag abzulehnen.

Im Folgenden werden häufig gestellte Fragen bezüglich Abgrenzung Nullsteuersatz und EAG-Förderung beantwortet:
HinweisHinweis
Das Servicebüro des Klimaschutzministeriums beantwortet weiterhin Fragen zur bisherigen Förderung (EAG Investförderung):
E-Mail: servicebuero@bmk.gv.at
Telefon: +43 (0) 800 21 53 59