Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse
Die Monitoring-Verordnung enthält Anforderungen, in Bezug auf Biomasse-Brennstoffe und flüssige Biobrennstoffe die Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen aus der Erneuerbaren-Richtlinie 2018/2001 – RED II (→ EUR-Lex) anzuwenden.
Die Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen (THG-Einsparungen) gemäß Artikel 38 Absatz 5 Monitoring-Verordnung sind ab dem Kalenderjahr 2023 nachzuweisen. In diesem Zusammenhang wird auf das Guidance Document 3 on Biomass issues in the EU ETS (→ europa.eu) der Kommission verwiesen. Dieses beschäftigt sich unter anderem eingehend mit den Voraussetzungen, um Biomasse auch in Zukunft mit einem Emissionsfaktor von Null bewerten zu können.
Dabei können folgende Stoffstromtypen (auch als Teil von gemischten Stoffströmen) unterschieden werden:
- Biomasse, die Nachhaltigkeitskriterien und/oder Kriterien für THG-Einsparungen erfüllen muss.
- Biomasse, die keine Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für THG-Einsparungen erfüllen muss (zum Beispiel nicht-energetisch genutzte Biomasse).
- Fossile Stoffströme.
Für Stoffströme der ersten Kategorie müssen die Anforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Biomasse aus der Änderung der Monitoring-Verordnung im Überwachungskonzept berücksichtigt werden.
Nationale Umsetzung der Erneuerbaren-Richtlinie
Die Umsetzung der Erneuerbaren-Richtlinie in nationales Recht erfolgt in Österreich mit drei Verordnungen:
- Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV (→ RIS)
- Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung – NFBioV (→ RIS)
- Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung – BMEN-VO (→ RIS)
Die NLAV und die NFBioV regeln vor allem den Nachweis der Nachhaltigkeit land- beziehungsweise forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe, die BMEN-VO unter anderem die Einhaltung weiterer nachzuweisender Kriterien wie etwa die Treibhausgas-Einsparung oder Energie-Effizienz.
Das Umweltbundesamt hat einen Informations-Leitfaden (→ Umweltbundesamt) als Hilfestellung für betroffene Anlagenbetreiber:innen und Wirtschaftsteilnehmer:innen erstellt.
Im Leitfaden werden unter anderem die europäischen und österreichischen Rechtsgrundlagen erläutert und anhand von konkreten Fallbeispielen deren Anwendung erklärt. Weiters werden die konkreten Bestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Biomasse sowie für biogene Abfälle und Reststoffe dargestellt – so ist etwa für Waldbewirtschafter:innen die Abgabe einer Selbsterklärung für das Gewinnungsgebiet gegenüber dem Ersterfassungspunkt ausreichend.
Weiters wurde von der Österreichischen Landwirtschaftskammer (LKO) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) ein Formular betreffend die Selbsterklärung nach § 7 NFBioV zur Nachhaltigkeit von forstwirtschaftlicher Biomasse veröffentlicht.
Energetische Verwendung von Waldholz neu geregelt (→ LKO)