Gebühren

Aktuelle Gebühren für die Anträge
CITES-Gebühren
Bei den CITES-Gebühren handelt es sich nun um eine Antragsgebühr, die bei Einreichung des Antrages zu entrichten ist. Die Gebühren sind in § 14, Tarifposten 25 des Gebührengesetz 1957 (BGBl. Nr. 267/1957) geregelt.
Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II (BGBl. I Nr. 20/2025) wurde unter anderem die Höhe der CITES-Gebühren neu geregelt.
HinweisHinweis
Sämtliche Entgelte sind auf das folgende Konto zu entrichten:
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK)
IBAN: AT19 0100 0000 0506 0904
Verwendungszweck: "Stempelgebühren CITES"
§ 14 Tarifposten 25 Gebührengesetz 1957
25 Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(1) Antragsgebühr
- Antrag auf Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für
- lebende Tiere des Anhangs A (Säugetiere und Vögel): 67 Euro
- sonstige lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs A: 22 Euro
- lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs B oder C: 22 Euro
- tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten: 67 Euro
- Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten: 67 Euro
- tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse: 15 Euro
- Antrag auf Erteilung von Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen oder Musikinstrumentenbescheinigungen für Tiere und Pflanzen des Anhangs A, B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97: 67 Euro
(2) Wurde bereits eine Genehmigung oder Bescheinigung erteilt und wird wegen eines Verlustes oder Diebstahls deren erneute Ausstellung beantragt, erhöht sich die in der entsprechenden Ziffer des Absatz 1 festgelegte Gebühr um 10 von Hundert.
(3) Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Absatz 1 ist je beantragter Art zu entrichten.
(4) Die im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung befreit.
(5) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.
(6) Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
(7) Die Ausstellung der in Absatz 1 beantragten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.