Geschützte Arten und Dokumentenpflicht

Frauenschuhe (Cypripedium)
Foto: NP Gesäuse / Andreas Hollinger

Der Handel mit den verschiedenen Tier- und Pflanzenarten ist durch die Aufnahme in die verschiedenen Anhänge geregelt. Welche Dokumente erforderlich sind, hängt davon ab, in welchem Anahg eine Art gelistet ist.

Die Tier- und Pflanzenarten, deren Handel Regulationen verschiedenen Ausmaßes unterworfen ist, sind, entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit, auf drei CITES-Anhänge aufgeteilt (I, II und III). In der EU sind diese in den Anhängen A, B und C der entsprechenden Verordnungen umgesetzt. Die Anhänge von CITES entsprechen weitestgehend den Anhängen der EU-Verordnung. Allerdings sind die in der EU heimische Arten in der EU-Verordnung strenger geschützt. Darüber hinaus gibt es in der EU noch einen vierten Anhang, Anhang D. Insgesamt umfassen die Anhänge etwa 40.100 Arten und Unterarten – circa 34.3100 davon (86 %) sind Pflanzenarten.

  • Anhang I (EU Anhang A) umfasst die vom Aussterben bedrohten Arten für die der kommerzielle internationale Handel grundsätzlich verboten ist und nur unter bestimmten Vorraussetzung erlaubt ist. Für die Einfuhr in die EU und Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der EU sind Genehmigungen vom Ausfuhrland um vom Einfuhrland erforderlich. Für den kommerziellen Handel innerhalb der EU und innerhalb Österreichs ist eine Bescheinigung erofrderlich.
  • Anhang II (EU Anhang B) umfasst Arten, die potenziell vom Aussterben bedroht sind und daher einem kontrollierten Handel unterliegen. Außerdem enthält Anhang Arten die den bedrohten Arten ähneln („look-alike species“) um eine effizientere Kontrolle zu ermöglichen. Für die Einfuhr in die EU ist ein Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrlandes und eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der EU ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Für den kommerziellen Handel in der Union ist keine Bescheinigung erofrderlich, sofern der legale Erwerb nachgewiesen werden kann.
  • Anhang III (EU Anhang C) umfasst Arten, die innerhalb eines Landes bedroht sind und für deren Erhaltung die Zusammenarbeit mit den anderen Parteien erforderlich ist um die Ausrottung zu verhindern. Arten in Anahng III beziehungsweise C sind immer in verbindung mit einem Staat gelistet. Der internationale Handel ist kontrolliert erlaubt. Bei der Einfuhr in die EU aus dem genanten Staat ist eine Ausfuhr genehmigung des Drittstaates erforderlich, bei der Einfuhr aus einem anderen Staat ein Herkunftsnachweis. In beiden Fällen ist eine Einfuhrmeldung erforderlich. Für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der EU ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.                                     
  • Der für die EU zusätzliche Anhang D umfasst Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine mengengemäße Überwachung rechtfertigt, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten. Bei der Einfuhr in die EU ist eine Einfuhrmeldung erforderlich.

Es sind nicht nur lebende Exemplare durch CITES geschützt, sondern auch all Produkte und Derivate aus Ihnen. Bei einigen Pflanzen ist allerdings bei der Listung eine einschränkende Anmerkung angegeben. In diesen Fällen sind nur lebende Exemplare und bestimmte Produkte und Derivate durch CITES geschützt.

Eine große Anzahl von CITES-gelisteten Arten sind auch in der Europäischen Union beheimatet. Die Liste von Arten, die in den EU-Anhängen gelistet und dokumentenpflichtig sind:

Species+

Die Plattform wurde von UNEP-WCMC und dem CITES Sekretariat entwickelt und ist ein zentrales Portal mit Informationen über Arten die in CITES und der Bonner Konvention (Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals CMS) gelistet sind.

→ Species+

WISIA

Die Abkürzung steht für „Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ und ist eine vom Bundesamt für Naturschutz in Deutschland (BfN) betriebene Internetartenschutzdatenbank. Es kann überprüft werden, ob eine Art in den CITES-Anhängen der Europäischen Union gelistet ist oder nicht. Es erfordert, vorzugsweise, die korrekte Eingabe des lateinischen Namens der betroffenen Art.

→ WISIA

ZEET

ist eine vom Deutschen Bundesamt für Naturschutz (BfN) zur Verfügung gestellte Zusammenstellung der Einzelentscheidungen der Wissenschaftlichen Prüfgruppe in der EU (Scientific Review Group SRG) und entspricht der EUEinfuhrverbotsverordnung.

→ ZEET