Registrierung von kommerziellen Zuchtbetrieben
Die Artenhandelsregistrierungsverordnung (ArtHRV) regelt das Verfahren für die nationale Registrierung von Zuchtbetrieben, die in Anhang I CITES gelistete Tiere für den internationalen, kommerziellen Handel züchten.
Wen betrifft die Registrierung
Nach dem 31.12.2026 können Anträge für die kommerzielle Ausfuhr und Wiederausfuhr von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren der in Anhang I CITES gelisteten Tierarten, gemäß Artikel 26 Absatz 4a der Verordnung (EG) 865/2006, nur noch dann genehmigt werden, wenn sie von einem registrierten Betrieb stammen. Somit muss sich jeder, der Tiere züchtet, die in Anhang I CITES gelistet sind und zu kommerziellen Zwecken aus der EU ausführt werden sollen, registrieren.
Das bedeutet im Detail
- Dies betrifft sowohl juristische Personen als auch natürliche Personen.
- Selbst wenn nur ein einzelnes Exemplar kommerziell ausgeführt werden soll, ist eine Registrierung erforderlich.
- Der Zuchtbetrieb muss registriert sein, nicht die (Wieder-)Ausführenden
- Dies betrifft Arten des CITES-Anhang I und nicht Arten des EU-Anhangs A. Das heißt, Betriebe die zum Beispiel Griechische Landschildkröten (Testudo hermanni; Anhang II/A) züchten, müssen sich nicht registrieren lassen.
Ablauf der Registrierung
Die Artenhandelsregistrierungsverordnung regelt das Verwaltungsverfahren. Der Antrag muss mit dem in der Verordnung enthaltenen Formular (Anlage 1) eingebracht werden und die erforderlichen Nachweise (Anlage 2) müssen vorgelegt werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig, die Gebühr beträgt 173,- € (§ 14 TP 25 Abs. 1 Z 3 GebG).
Die nationale Registrierung erfolgt durch Bescheid. Im Falle eines stattgebenden Bescheids wird der Registrierungsantrag an das CITES Sekretariat weitergeleitet. Trotz national stattgebenden Bescheides besteht kein Anspruch auf internationale Registrierung durch das Sekretariat des Übereinkommens.
Anmerkungen zur Leistung eines fortlaufenden sinnvollen Beitrags im Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art
Im Hinblick auf das Kriterium betreffende der Leistung eines fortlaufenden sinnvollen Beitrags im Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art (im Folgenden Unterstützung der Arterhaltung), sind folgende Punkte zu beachten
Artikel 54, Absatz 1, Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 benennt als Voraussetzung:
„d) der Betrieb leistet weiterhin einen sinnvollen Beitrag im Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art.“
Anhang XIV Ziffer 14 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 führt wie folgt aus:
„(14) Beschreibung der angewandten Strategien oder durchgeführten Tätigkeiten des Zuchtbetriebs, um zur Erhaltung wild lebender Populationen der Arten beizutragen“
Projekte zur Unterstützung der Arterhaltung müssen die Bedrohungsfaktoren einer Art adressieren. Je nach dem für welche Art ein Antrag auf Registrierung gestellt wird, können dementsprechend verschieden Projekte in Frage kommen. Die Verbesserung für die Art muss erkennbar sein, es muss aber noch kein Erfolg nachgewiesen werden. Wenn ein Projekt auf eine Art ausgerichtet ist, aber ebenfalls Bedrohungsfaktoren einer zweiten Art adressiert, kommt das Projekt für beide Arten in Frage. Zum Beispiel kann eine Verbesserung des Habitats zwar nur auf eine Art ausgerichtet sein, aber auch für eine Art relevant sein.
Die Unterstützung der Arterhaltung muss im natürlichen Verbreitungsgebiet erfolgen. Das Projekt zur Unterstützung der Arterhaltung selbst muss aber nicht den Sitz im Verbreitungsgebiet haben. Zum Beispiel kann ein österreichisches Projekt in einem Drittstaat aktiv sein.
Die Unterstützung der Arterhaltung kann auf ein Gebiet oder Land beschränkt sein und muss sich nicht auf das gesamte Verbreitungsgebiet einer Art erstrecken. Das ist insbesondere für Arten relevant, die ein großes Verbreitungsgebiet haben.
Mitgliedsbeiträge, die an Organisationen bezahlt werden, können als Unterstützung der Arterhaltung gelten, wenn es eine Mittelbindung an ein bestimmtes, relevantes Projekt gibt.
Die Reduktion von Entnahmedruck auf die Wildpopulationen durch die Zucht im Betrieb erfüllt allein nicht die Kriterien zur Unterstützung der Arterhaltung. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass das Prüfkriterium automatisch für alle Betriebe erfüllt ist. Dies ist eindeutig nicht die Intention der Konvention oder der EU-Verordnung. Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei der Registrierung nicht um eine Voraussetzung für Erhaltungszuchten oder den internen EU-Markt handelt, sondern um eine Registrierung für den kommerziellen und internationalen Handel. Dementsprechend wird nicht nur Nachfrage gedeckt, sondern auch Nachfrage geschaffen.
Hintergrund
Aufgrund des Compliance Verfahrens gegen die Europäische Union und ihre 27 Mitgliedstaaten auf der 77. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) sind die Europäische Union und ihre 27 Mitgliedstaaten verpflichtet worden, die Registrierung entsprechend der Resolution Conf. 12.10 (Rev. CoP15) einzuführen. Mit der Novellierung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, durch die Verordnung (EU) 2025/130, ABl. Nr. L 2025/130 vom 29.01.2025, wurden dann die materiellen Normen über eine Registrierung erlassen. Mit der Artenhandelsregistrierungsverordnung wird das nationale Verfahren dazu geregelt.