Registrierung von kommerziellen Zuchtbetrieben

Seeadler (Haliaeetus albicilla)
Foto: NP Donau-Auen / Hoyer

Die Artenhandelsregistrierungsverordnung (ArtHRV) regelt das Verfahren für die nationale Registrierung von Zuchtbetrieben, die in Anhang I CITES gelistete Tiere für den internationalen, kommerziellen Handel züchten.
 

Wen betrifft die Registrierung

Nach dem 31.12.2026 können Anträge für die kommerzielle Ausfuhr und Wiederausfuhr von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren der in Anhang I CITES gelisteten Tierarten, gemäß Artikel 26 Absatz 4a der Verordnung (EG) 865/2006, nur noch dann genehmigt werden, wenn sie von einem registrierten Betrieb stammen. Somit muss sich jeder, der Tiere züchtet, die in Anhang I CITES gelistet sind und zu kommerziellen Zwecken aus der EU ausführt werden sollen, registrieren.

Das bedeutet im Detail

  • Dies betrifft sowohl juristische Personen als auch natürliche Personen.
  • Selbst wenn nur ein einzelnes Exemplar kommerziell ausgeführt werden soll, ist eine Registrierung erforderlich.
  • Der Zuchtbetrieb muss registriert sein, nicht die (Wieder-)Ausführenden
  • Dies betrifft Arten des CITES-Anhang I und nicht Arten des EU-Anhangs A. Das heißt, Betriebe die zum Beispiel Griechische Landschildkröten (Testudo hermanni; Anhang II/A) züchten, müssen sich nicht registrieren lassen.

Ablauf der Registrierung

Die Artenhandelsregistrierungsverordnung regelt das Verwaltungsverfahren. Der Antrag muss mit dem in der Verordnung enthaltenen Formular (Anlage 1) eingebracht werden und die erforderlichen Nachweise (Anlage 2) müssen vorgelegt werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig, die Gebühr beträgt 173,- € (§ 14 TP 25 Abs. 1 Z 3 GebG).

Die nationale Registrierung erfolgt durch Bescheid. Im Falle eines stattgebenden Bescheids wird der Registrierungsantrag an das CITES Sekretariat weitergeleitet. Trotz national stattgebenden Bescheides besteht kein Anspruch auf internationale Registrierung durch das Sekretariat des Übereinkommens.

Hintergrund

Aufgrund des Compliance Verfahrens gegen die Europäische Union und ihre 27 Mitgliedstaaten auf der 77. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) sind die Europäische Union und ihre 27 Mitgliedstaaten verpflichtet worden, die Registrierung entsprechend der Resolution Conf. 12.10 (Rev. CoP15) einzuführen. Mit der Novellierung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, durch die Verordnung (EU) 2025/130, ABl. Nr. L 2025/130 vom 29.01.2025, wurden dann die materiellen Normen über eine Registrierung erlassen. Mit der Artenhandelsregistrierungsverordnung wird das nationale Verfahren dazu geregelt.

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