Zweite periodische Sicherheitsüberprüfung des Forschungsreaktors der TU Wien

Der TRIGA Mark II Forschungsreaktor wird derzeit erneut einer periodischen Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) unterzogen. Diese Überprüfung ist rechtlich verpflichtend und muss mindestens alle zehn Jahre durchgeführt werden. Dabei wird die Einhaltung der bewilligten Auslegung geprüft und mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit identifiziert.
Das TRIGA Center Atominstitut der TU Wien als Bewilligungsinhaber legt der zuständigen Behörde (BMLUK) die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung vor. Nach einer eingehenden Prüfung wird mit Bescheid festgestellt, ob die Voraussetzungen für einen Weiterbetrieb des Forschungsreaktors gegeben sind.
Grundlagen
Der TRIGA Mark II Forschungsreaktor ist der einzige Forschungsreaktor in Österreich. Bewilligungsinhaber ist das TRIGA Center Atominstitut der Technischen Universität Wien (TU Wien). Die erste PSÜ fand in den Jahren 2014/15 statt. Seither wurden zahlreiche Verbesserungen und Modernisierungen an der Anlage vorgenommen.
Gemäß dem Strahlenschutzgesetz 2020 hat der Bewilligungsinhaber eines Forschungsreaktors mindestens alle zehn Jahre eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, die der Einhaltung der bewilligten Auslegung und Identifizierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit dient. Die PSÜ hat bestimmte thematische Bereiche zu umfassen, welche in Anlage 12 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 angeführt werden.
Ablauf
Der Ablauf der PSÜ wird durch das Strahlenschutzrecht vorgegeben und gliedert sich neben einer Vorbereitungsphase in zwei weitere Phasen.
In der Vorbereitungsphase werden grundlegende organisatorische Maßnahmen getroffen. Dazu gehörten erste Gespräche zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Bewilligungsinhaber über den Ablauf und Umfang der Überprüfung.
In der ersten Phase der PSÜ ist die Selbstbewertung des Bewilligungsinhabers des Forschungsreaktors durchzuführen. Dabei sind zumindest die im Strahlenschutzrecht aufgelisteten thematischen Bereiche zu bewerten. Am Ende von Phase 1 war der bewertende Bericht entsprechend den rechtlichen Anforderungen der zuständigen Behörde vorzulegen.
In der zweiten Phase erfolgt die Bewertung der Ergebnisse des Überprüfungsberichtes durch die zuständige Behörde mit Hilfe von externen Expert:innen. Letztlich wird mit Bescheid festgestellt, ob die Voraussetzungen für einen Weiterbetrieb des Forschungsreaktors gegeben sind.
Links
- Aufsichts- und Bewilligungsbehörde für Forschungsreaktor und Teilchenbeschleuniger
- TRIGA-Mark-II Forschungsreaktor der TU Wien
- Technische Universität Wien (TU)
- Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) im Rechtsinformationssystem des Bundes
Kontakt
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, Sektion V – Umwelt und Kreislaufwirtschaft,
Abteilung 8 – Strahlenschutz
1020 Wien, Untere Donaustraße 11
+43 1 71100 614194
strahlenschutz@bmluk.gv.at