Energie AG Oberösterreich - Kraftwerk Partenstein - Wiederverleihungsverfahren 
 

K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer Wiederverleihungsverhandlung)

1. Bei der Wasserrechtsbehörde (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) ist das Verfahren betreffend die von der Energie AG Oberösterreich beantragte Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für das Kraftwerk Partenstein anhängig.

2. Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des § 21 Abs. 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht dar.

3. Die Wasserrechtsbehörde beraumt nach § 100 Abs. 1 lit. d und § 107 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die Verhandlung betreffend die von der Energie AG Oberösterreich beantragte Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für das Kraftwerk Partenstein an. Diese Verhandlung findet am

30.10.2026 um 9:30 Uhr

im Seminarraum des Scheschy Business Centers in Neufelden

Veldnerstraße 53

4120 Neufelden

statt.

4. An dem Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,
  • wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn sich der Beteiligte durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt oder
  • wenn die Vollmacht vor der Wasserrechtsbehörde mündlich erteilt wird.

5. Die Wasserrechtsbehörde wird von der Möglichkeit, die Verhandlung ganz oder teilweise unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, keinen Gebrauch machen. Das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor der Wasserrechtsbehörde ist nämlich unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger bzw. erforderlich. Somit besteht keine Möglichkeit, an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen.

6. Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 39 Abs. 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderpflicht).

7. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

8. Die Einreichunterlagen betreffend die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für das Kraftwerk Partenstein können bei den Marktgemeinden Altenfelden und Neufelden sowie bei den Gemeinden Kleinzell im Mühlkreis und Kirchberg ob der Donau während der Amtsstunden digital eingesehen werden.

8.1. Von der Einsicht in die Einreichunterlagen betreffend die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für das Kraftwerk Partenstein sind jedenfalls

  • die Anhänge der Betriebsordnung für das Kraftwerk Partenstein (Version 23.11; Stand: 1.11.2023), mit Ausnahme der Betriebsordnung selbst und der Wehrbetriebsordnung für das Kraftwerk Partenstein
  • die Anlage 13 „Erledigungen_Nachweise“ im konsolidierten Wiederverleihungsoperat

nach § 17 Abs. 3 AVG ausgenommen.

9. Mit dieser Kundmachung werden die der Wasserrechtsbehörde bekannten Beteiligten und Parteien persönlich von der Verhandlung verständigt. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung dieser Kundmachung im Internet unter der Adresse https://www.bmluk.gv.at/themen/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/wasserrechtliche_kundmachungen.html https://www.bmlrt.gv.at/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/wasserrechtliche_kundmachungen.html sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der unter Punkt 8. genannten Marktgemeinden und Gemeinden.

Mit freundlichen Grüßen


Für den Bundesminister:
Mag. Franz Plankensteiner
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