EU-Batterienverordnung Übergangsbestimmungen Information zur EU-Batterienverordnung

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Die EU-Batterienverordnung ist bereits seit 2. August 2023 in Kraft, sie legt neue Regelungen betreffend Batterien fest und ersetzt stufenweise die „alte“ Batterienrichtlinie 2006/66/EG.

 

Die EU-Batterienverordnung[1] ist bereits seit 2. August 2023 in Kraft, sie legt neue Regelungen betreffend Batterien fest und ersetzt stufenweise die „alte“ Batterienrichtlinie 2006/66/EG.

Wesentliche Ziele der EU-Batterienverordnung sind die Nachhaltigkeit über den gesamten Lebenszyklus von Batterien (von der Rohstoffgewinnung, über Produktion, In-Verkehr-Setzung, Nutzung, ReUse und Umnutzung bis hin zur Entsorgung und Verwertung von Altbatterien; „Von der Wiege bis zur Bahre“), die Verhinderung und Verringerung negativer Umweltauswirkungen von Batterien, das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts und die Entwicklung einer nachhaltigeren und wettbewerbsfähigeren EU-Batterieindustrie.

Anwendungsbeginn

Die EU-Batterieverordnung ist stufenweise ab 18. Februar 2024 anzuwenden. Somit müssen Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer die allgemeinen Anforderungen zu Sicherheit, Nachhaltigkeit, Kennzeichnung und Konformität bereits erfüllen

Bewirtschaftung von Altbatterien

Das Kapitel VIII „Abfallbewirtschaftung“ der EU-Batterienverordnung über die Bewirtschaftung von Altbatterien ist seit 18. August 2025 anzuwenden.

Der daraus resultierende nationale Anpassungsbedarf soll in einem EU-Batterienverordnung-Begleitgesetzes geregelt werden, in dem Anpassungen im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und eine Regelung zur Marktüberwachung enthalten sein werden. Ergänzend wird die Abfallbehandlungspflichtenverordnung in Bezug auf Altbatterien novelliert.

Da noch zahlreiche inhaltliche Fragestellungen zur Harmonisierung des derzeit geltenden nationalen Rechtes mit der neuen EU-Batterienverordnung offen sind und auch Sekundärrechtsakte der Europäischen Kommission erst im laufenden Jahr 2026 erwartet werden, verzögert sich die nationale Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das EU-Recht. Zudem sollen die Bestimmungen betreffend die Sorgfaltspflichten aufgeschoben werden.

Vorrangregelung der EU Batterienverordnung

Es gelten die Regelungen zur Abfallbewirtschaftung aus der EU-Batterienverordnung unmittelbar. Da die EU-Batterienverordnung die abfallwirtschaftlichen Regelungen nicht umfassend regelt, vielmehr den nationalen Gesetzgeber auffordert Regelungen zu treffen, findet die nationale Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 59/2008 i.d.F. BGBL II Nr. 311/2021 in unionsrechtskonformer Auslegung weiterhin Anwendung.

Geplant ist, den nationalen Regelungsbereich im EU-Batterienverordnung-Begleitgesetz klarzustellen, um für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen.

Einzelne Fragestellungen

Gelten bestehende Registrierungen der Hersteller nach dem 18. August 2025 weiter?

Ja, bestehende Registrierungen bleiben aufrecht.

Da mit Inkrafttreten der EU-Batterienverordnung künftig fünf (Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien) statt drei Kategorien gelten, ist geplant bestehende Registrierungen ab Herbst 2025 im EDM automatisch anzupassen:

  • Wer bisher für Gerätebatterien registriert war, wird für Geräte- und LV-Batterien registriert.
  • Wer bisher für Industriebatterien registriert war, wird für Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien registriert.
  • Für Registrierungen von Starterbatterien bleibt alles beim Alten.

Hersteller haben, sollten diese automatisch erstellten Zuordnungen nicht auf Sie zutreffen:

1. im EDM System mit ihren Zugangsdaten einzusteigen

2. die ihnen zugeordneten Kategorien zu überprüfen und

3. gegebenenfalls die Zuordnungen richtigstellen.

Wie erfolgt die Meldung an die Behörde?

Wie bisher erfolgen alle Meldungen über in Verkehr gesetzte Batterien, gesammelte Altbatterien, etc. über das EDM System. Ab Herbst 2025 wird die bestehende Anwendung zur Datensammlung von Batterien vollständig erneuert und an die künftigen Vorgaben angepasst zur Verfügung stehen.

Ab 1. Jänner 2026 ist nach den fünf neuen Kategorien zu melden. (Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien). Das gilt auch für Eigenimporteure.

Geplant ist, dass alle Hersteller für alle Batterienkategorien ab Inkrafttreten des EU-Batterienverordnung-Begleitgesetzes eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem haben und zumindest die jeweiligen Meldepflichten an diese Systeme übergehen.

 

[1] Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

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