Anpassung der Standardfaktoren für Erdgas

Das Umweltbundesamt hat im Auftrag des Bundesministeriums eine Überprüfung der Anwendbarkeit von Standardfaktoren gemäß den Bestimmungen der Monitoring-Verordnung für die Berichtsjahre 2025 bis 2027 auf Basis der Erdgasdaten für 2022 bis 2024 durchgeführt.

Das Umweltbundesamt hat im Auftrag des Bundesministeriums eine Überprüfung der Anwendbarkeit von Standardfaktoren gemäß den Bestimmungen der Monitoring-Verordnung für die Berichtsjahre 2025 bis 2027 auf Basis der Erdgasdaten für 2022 bis 2024 durchgeführt.

Die Verordnung über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG (MVO, Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066) erfordert zur Überwachung der Emissionen einer Anlage gemäß Artikel 26 Absatz 1 vom Anlageninhaber grundsätzlich die Anwendung der höchsten Ebenen. Ausnahmen bestehen, wenn es sich um eine Anlage der Kategorie A handelt oder wenn ein Berechnungsfaktor für einen Stoffstrom benötigt wird, bei dem es sich um einen kommerziellen Standardbrennstoff handelt. Als kommerzieller Standardbrennstoff wird dabei ein international standardisierter handelsüblicher Brennstoff, der in Bezug auf seinen spezifischen Heizwert ein 95 prozentiges Konfidenzintervall von höchstens 1 Prozent aufweist, definiert (Artikel 3 Ziffer 32).

Erdgas ist nicht explizit in der Liste der kommerziellen Standardbrennstoffe angeführt, jedoch kann gemäß Artikel 31 Absatz 4 die zuständige Behörde auf Antrag des Anlagenbetreibers gestatten, dass der untere Heizwert und die Emissionsfaktoren von Brennstoffen unter Anwendung derselben Ebenen bestimmt werden, wie sie für kommerzielle Standardbrennstoffe vorgeschrieben sind. Dazu hat der Anlagenbetreiber mindestens alle drei Jahre nachzuweisen, dass das Intervall von 1 Prozent für den spezifischen unteren Heizwert in den vergangenen drei Jahren eingehalten wurde. Dieser Nachweis kann gemäß dem Leitfaden zur Überwachung und Berichterstattung im EU-Emissionshandel auf Anlagenebene auch von einer zuständigen Behörde für Mitgliedsstaaten erbracht werden. Damit können alle betroffenen Anlagenbetreiber Artikel 31 Absatz 4 anwenden, ohne selbst Untersuchungen durchzu­führen. Als Standardfaktoren sind dabei gemäß Artikel 31 Absatz 1 litera b die Werte der österreichischen Luftschadstoffinventur heranzuziehen.

Das Umweltbundesamt überprüft im Auftrag des Bundesministeriums die Anwendbarkeit von Standardfaktoren gemäß den Bestimmungen der Monitoring-Verordnung. Die letzte Überprüfung fand 2012 auf Basis der Daten 2019 bis 2021 statt, die entsprechenden Standardfaktoren waren für die Berichtsjahre 2022 bis 2024 heranzuziehen.

Für die Berichtsjahre 2025 bis 2027 wurde nunmehr eine Überprüfung auf Basis der Erdgasdaten für 2022 bis 2024 durchgeführt. Als Datenbasis dienten Informationen der Unternehmen AGGM, Gas Connect Austria, TAG, TIGAS beziehungsweise bayernets und Vorarlberg Netz. Es wurden einerseits für den Brennwert für die Überprüfung der 1 Prozent Bedingung Stundenwerte bis Ende 2023, danach Monatswerte, andererseits Analysendaten (Zusammensetzung, Normdichte, Brennwert und wenn vorhanden Heizwert) auf Monats- beziehungsweise Jahresbasis für die Überprüfung der Standardfaktoren zur Verfügung gestellt.

Aus den zur Verfügung gestellten Daten wurde das 95-Prozent-Konfidenzintervall für den Brennwert mit 0,79 Prozent im letzten 3-Jahreszeitraum erhalten. Somit ist die 1-Prozent-Bedingung erfüllt und Erdgas kann in Österreich weiterhin als kommerzieller Standardbrennstoff angesehen werden.

Auf Basis der Datenlage werden auch der Standardheizwert und Standardemissionsfaktor für Erdgas der Österreichischen Luftschadstoffinventur angepasst, diese Faktoren sind somit auch als Standard­faktoren für die Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG2011 heranzuziehen:

  • Unterer Heizwert: Hu = 37,3 GJ/1.000 Nm3 (alter Wert: 36,7 GJ/1.000 Nm3)
  • Emissionsfaktor für Erdgas: EF = 56,2 t CO2/TJ (alter Wert: 55,6 t CO2/TJ)

Anmerkung: Aufgrund der grundlegend geänderten Gasversorgung in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine wurden die nicht mehr repräsentativen Werte des 1. Halbjahrs 2022 nicht für die Berechnung der Standardwerte verwendet.

Für die Berichtsjahre 2028 bis 2030 wird die nächste Überprüfung gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Monitoring Verordnung auf Basis der Daten 2025 bis 2027 erfolgen.

 

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