Zur Berichterstattung, für Anträge sowie Meldungen gemäß EZG 2011
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, die dem Emissionshandel unterliegt und eine Gratiszuteilung erhält, muss gemäß § 24a Absatz 5 Emissionszertifikategesetz 2011 jährlich bis 31. März einen Aktivitätsratenbericht elektronisch übermitteln. Die Meldung von Stilllegungen bzw. für neue Marktteilnehmer ist gleichfalls elektronisch zu übermitteln.
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, die dem Emissionshandel unterliegt, muss gemäß § 9 Absatz 1 Emissionszertifikategesetz 2011 jährlich bis 31. März eine Meldung über die Emissionen des vorangegangenen Kalenderjahres elektronisch übermitteln.
Gemäß der Verordnung EU/601/2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen, kurz Monitoring-Verordnung oder MVO genannt, sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, müssen die Monitoringkonzepte regelmäßig auf Verbesserungsmöglichkeiten überprüft werden.
Gemäß Artikel 14 und 69 der Monitoring-Verordnung ist regelmäßig zu überprüfen, ob die angewandte Monitoringmethode verbessert werden kann.